25. November 2021
Vorsicht bei einem alten Ergebnisabführungsvertrag
Steuerpflichtige, die vor dem 27.Februar 2013 einen Ergebnisabführungsvertrag (EAV) abgeschlossen haben, müssen ihre Altverträge überprüfen.
Wir haben für Sie hier alles Wissenswerte zum Thema Ergebnisabführungsverträge zusammengefasst
Das sind Ergebnisabführungsverträge
Ergebnisabführungsverträge sind zwingende Voraussetzung für die Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft. Für die steuerliche Anerkennung müssen diese Verträge daher bestimmte Anforderungen erfüllen. Unter anderem ist gemäß §17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz eine Verlustübernahme durch Verweis auf §302 des Aktiengesetzes (AktG) notwendig.
Bis zum 26. Februar 2013 war ein „statischer Verweis“ auf §302 AktG in den EAV rechtlich ausreichend. Ab dem 27. Februar 2013 ist dieser durch einen „dynamischen Verweis“ auf §302 AktG zu ersetzen. Im Ergebnis ist hierdurch im EAV ein Verweis auf §302 AktG in der jeweils gültigen Fassung einzufügen.
Gemäß des BMF-Schreibens vom 24. März 2021 gewährt die Finanzverwaltung den betroffenen Steuerpflichtigen eine Frist bis zum 31. Dezember 2021 zur Änderung der Altverträge.
Deshalb müssen Sie Ihren Vertrag anpassen
Die Organschaft wird bei Nichtanpassung der Verträge bis zum 31. Dezember 2021 ab dem Veranlagungszeitraum 2021 steuerlich nicht mehr anerkannt. Etwaige Verlustverrechnungen zwischen Organträger und Organgesellschaft entfallen, was im Regelfall zu großen ertragsteuerlichen Mehrbelastungen und Steuernachzahlungen führt.
Hinweis: Sofern das Organschaftsverhältnis vor dem 1. Januar 2022 beendet wird, muss der Ergebnisabführungsvertrag nicht mehr geändert werden.
Unsere Einschätzung
Lassen Sie betroffene EAV schnellstmöglich durch Ihren steuerlichen Berater oder Ihre steuerliche Beraterin prüfen. Sofern der Vertrag noch einen statischen Verweis auf §302 AktG oder eine wörtliche Wiedergabe dieser Regelung enthält, sind Altverträge zwingend zu ändern.
Achten Sie dabei darauf, genügend Vorlaufzeit einzuplanen, da die Anpassung im Wege der Vertragsänderung (§295 AktG) erfolgen muss. Das bedeutet, dass Sie neben dem geänderten EAV auch den notariell beurkundeten Zustimmungsbeschluss der Organgesellschaft benötigen. Wichtig ist also auch ein zügiger Notartermin!
Die Vertragsänderung muss bis zum 31. Dezember 2021 im Handelsregister angemeldet werden.
Haben Sie Fragen? Gerne helfen wir Ihnen bei der Prüfung von Altverträgen sowie der Umsetzung der notwendigen Änderungen.