Vorsteuerabzug in Rechnungen bei Umbenennung
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13. Juli 2026

Vorsteuerabzug bei Umbenennung: BFH klärt Anforderungen an Rechnungen

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 29. April 2026 (Az. V B 118/25) die Revision in einem praxisrelevanten Fall zum Vorsteuerabzug zugelassen. Im Kern geht es um die Frage, ob eine Rechnung, die bereits den neuen – zum Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht gültigen – Namen des leistenden Unternehmers bzw. der Unternehmerin trägt, den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers bzw. der Leistungsempfängerin gefährdet. 

Für Unternehmen ist die Entscheidung besonders relevant, da fehlerhafte oder unklare Rechnungsangaben schnell zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen können. Der BFH wird nun klären, ob eine vorgezogene Verwendung des neuen Firmennamens tatsächlich schädlich ist. 

Welche Rechnungsanforderungen gelten für den Vorsteuerabzug? 

Damit ein Unternehmen den Vorsteuerabzug geltend machen kann, muss die Eingangsrechnung die gesetzlichen Rechnungsanforderungen erfüllen. Dazu gehört gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG insbesondere der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers bzw. der Unternehmerin. 

Hintergrund dieser Anforderung ist es, die Identität des Rechnungsausstellers bzw. der Rechnungsausstellerin eindeutig nachvollziehbar zu machen, sowohl für das Finanzamt als auch im Rahmen möglicher Prüfungen. In der Praxis führt jede Abweichung zwischen dem tatsächlichen Firmennamen und den Rechnungsangaben schnell zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung. 

Warum wurde der Vorsteuerabzug im Streitfall versagt? Im zugrundeliegenden Fall befand sich der leistende Unternehmer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung und Rechnungsstellung in einem Umbenennungsprozess. In der ausgestellten Rechnung verwendete er bereits seinen neuen, zukünftigen Namen, obwohl zum maßgeblichen Zeitpunkt noch der alte Name offiziell gültig war.

Das Finanzamt versagte dem Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug allein mit der Begründung, der auf der Rechnung angegebene Name des leistenden Unternehmers sei zum Rechnungsdatum noch nicht zutreffend gewesen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg folgte dieser Auffassung mit Urteil vom 12. November 2025 (Az. 5 K 5140/24). 

Warum lässt der BFH die Revision zu? 

Der BFH sah in dieser Konstellation eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung: Darf dem Leistungsempfänger bzw. der Leistungsempfängerin der Vorsteuerabzug allein deshalb verweigert werden, weil der/die leistende Unternehmer:in in der Rechnung bereits seinen/ihren neuen, zukünftigen – und nicht seinen/ihren im Leistungs- und Rechnungsstellungszeitpunkt noch gültigen – Namen angegeben hat? 

Diese Frage ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Der BFH hat die Revision daher zur Klärung zugelassen. Dabei dürfte auch die unionsrechtliche Perspektive eine Rolle spielen: Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Art. 178 Buchst. a, Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL) verlangt zwar den Namen des/der Steuerpflichtigen auf der Rechnung, enthält aber keine ausdrückliche Regelung für Übergangssituationen bei Umbenennungen. 

Zudem besagt § 31 Abs. 2 UStDV, dass es den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes genügt, wenn sich auf Grund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift sowohl des/der leistenden Unternehmer:in als auch des/der Leistungsempfänger:in eindeutig feststellen lassen. Sofern der zukünftige Name eindeutig im Sinne des § 31 Abs. 2 USDV war, wäre dies ein Argument für den Vorsteuerabzug. Der BFH wird dies im nunmehr zugelassenen Revisionsverfahren klären müssen. 

Welche Folgen hat das BFH-Verfahren zum Vorsteuerabzug für Unternehmen? 

Solange der BFH keine abschließende Entscheidung getroffen hat, besteht für Unternehmen in vergleichbaren Situationen eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Konkret betroffen sind Fälle, in denen: 

  • ein/e Lieferant:in oder Dienstleister:in sich in einem Umbenennungs- oder Umfirmierungsprozess befinden, 
  • in Rechnungen bereits der neue Name verwendet wird, bevor die Umbenennung formal abgeschlossen ist, oder 
  • der/die Leistungsempfänger:in Rechnungen erhält, bei denen Name und Handelsregistereintrag (noch) nicht übereinstimmen. 

In solchen Konstellationen kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug, zumindest bis zur höchstrichterlichen Klärung, wegen vermeintlich fehlerhafter Rechnungsangaben in Frage stellen. 

Unsere Einschätzung: Rechnungsanforderungen beim Vorsteuerabzug genau prüfen 

Das anhängige Revisionsverfahren zeigt, dass formale Rechnungsangaben nach wie vor ein unterschätztes Risiko beim Vorsteuerabzug darstellen. Unsere Empfehlung: Prüfen Sie eingehende Rechnungen sorgfältig auf Übereinstimmung zwischen angegebenem Firmennamen und dem aktuellen Handelsregisterstatus Ihres Lieferanten bzw. Ihrer Lieferantin – insbesondere dann, wenn Sie Hinweise auf eine laufende Umfirmierung haben. 

Sollten Sie bereits Rechnungen mit abweichenden Namensangaben in Ihrer Buchhaltung haben, empfiehlt sich eine frühzeitige Rücksprache mit Ihrem/Ihrer Steuerberater:in. Laufende Steuerverfahren in vergleichbaren Sachverhalten können ggf. im Hinblick auf das BFH-Verfahren offengehalten werden. 

Sie haben steuerliche Fragen zum Vorsteuerabzug oder zu Rechnungsanforderungen? Unsere Expert:innen um Steuerberater Marcus Sauer unterstützen Sie gerne. Nehmen Sie einfach Kontakt auf. 

Marcus Sauer

Partner und Steuerberater

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