4. Juni 2020

Was Sie zum neuen Soforthilfepaket der Bundesregierung wissen müssen

Kategorien: Allgemein

Wir hatten Sie in unserem Blog bereits letzte Woche auf ein Konzeptpapier der Bundesregierung zu einer neuen, ab dem 1. Juli 2020 geltenden, Soforthilfe aufmerksam gemacht. Gestern Abend hat der Koalitionsausschuss das neue Konjunkturpaket beschlossen. Einige der angekündigten Regelungen sind erwartungsgemäß noch einmal angepasst worden.
Aber, es wird eine neue Soforthilfe geben! Wir geben Ihnen hier einen ersten Überblick, werden die einzelnen Aspekte aber noch genauer bewerten, wenn die Detail-Diskussionen abgeschlossen sind.

Es gibt ein neues Konjunkturpaket und neue Soforthilfen

Die Veröffentlichung zum neuen Konjunkturpaket beinhalten unter Punkt 13 auch Hinweise auf eine neue Soforthilfe. Dabei geht es um Überbrückungshilfen zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU), die während des Shutdowns unverschuldete Umsatzausfälle hinnehmen mussten. Die Regierungskoalition hat sich auf ein Gesamtpaket mit einem Volumen von 25 Mrd. Euro geeinigt.
Diese neue Soforthilfe gilt allerdings nur für die Monate Juni, Juli und August 2020. Im Eckpunktepapier waren noch Überbrückungshilfen bis Dezember 2020 geplant.

Das ist die Antragsfrist für Soforthilfen

Alle Anträge auf finanzielle Unterstützung müssen bis zum 31. August 2020 gestellt werden. Bitte sprechen Sie uns an, wenn wir Ihnen bei der Antragstellung zur Seite stehen können.

Welche Branchen dürfen die neue Soforthilfe beantragen?

Die Bundesregierung möchte die Hilfsgelder Unternehmen aller Branchen gewähren, Einschränkungen sind nicht geplant. Besonders betroffene Branchen wie das Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars, als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie zum Beispiel Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Reisebüros, Profisportvereine der unteren Ligen, Schausteller, Unternehmen der Veranstaltungslogistik sowie Unternehmen im Bereich um Messeveranstaltungen werden exemplarisch genannt.

Welche Voraussetzungen müssen Unternehmen zur Soforthilfe erfüllen?

Hier gibt es eine klare Regelung: Die Umsatzerlöse müssen Corona-bedingt um mindestens 60 Prozent in den Monaten April und Mai 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum April und Mai 2019 gesunken sein.
Die Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 müssen um mindestens 50% weiter anhalten.
Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, betrachten abweichend dazu die Monate November und Dezember 2019.

Welche Soforthilfen können Unternehmen überhaupt bekommen?

Die fixen Betriebskosten sind förderfähig. Der Bund plant eine Berechnung der Höhe der Soforthilfe nach Höhe des jeweiligen Umsatzeinbruchs. Die Unternehmer erhalten eine monatliche Fixkostenerstattung in Höhe von:

  • 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch beziehungsweise
  • 50 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent.

Unternehmer, die Umsatzeinbrüche von weniger als 50 Prozent erlitten haben, sollen keine Zuschüsse erhalten.

Gibt es eine Positivliste zu den fixen Betriebskosten?

Im ersten Eckpunktepapier war davon die Rede. Es ging um eine Positivliste zu den fixen Betriebskosten. Wir gehen davon aus, dass es auch jetzt eine Positivliste geben wird. Dort werden die förderfähigen Fixkosten verbindlich aufgeführt.

Wieviel Soforthilfe können Unternehmen beantragen?

Maximal sollen für drei Monate 150.000 Euro ausbezahlt werden.
Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten liegt der maximale Erstattungsbetrag bei 9.000 Euro.
Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten können mit maximal 15.000 Euro rechnen, die nur in begründeten Ausnahmefällen auch darüber liegen können.
Alle Umsatzrückgänge, die geltend gemacht werden, und auch die fixen Betriebskosten müssen von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden. Überzahlungen müssen erstattet werden.
Wir gehen davon aus, dass das Antrags- und das Nachweisverfahren so ausgestaltet wird, wie im Eckpunktepapier erläutert und rechnen damit, dass Organisation und Umsetzung in der Verantwortung der Länder liegen wird.

Wir halten Sie über die wichtigsten Entwicklungen auf dem Laufenden. Bitte melden Sie sich bei uns, wenn Sie Hilfe bei der Antragstellung benötigen. Auch für Prüfung und Bestätigung von Umsatzrückgängen steht Ihnen unser Team unbürokratisch und schnell zur Seite.

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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