Environmental Social and Corporate Governance – Teil 2: Welche ESG-Kriterien gelten bei einer Mitarbeiterentsendung ins Ausland?
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21. November 2023

Environmental Social and Corporate Governance – Teil 2: Welche ESG-Kriterien gelten bei einer Mitarbeiterentsendung ins Ausland?

Inhaltsverzeichnis

Durch die Berichterstattung zu Umwelt, Sozialem und Unternehmensführung (ESG) verspricht sich die EU die Integration einer neuen Kultur der Nachhaltigkeit in Unternehmen. Die angesprochenen Kriterien decken teilweise Bereiche ab, die auf nationaler und internationaler Ebene bereits gesetzlich verankert sind. Es gibt immer noch Bereiche, deren Abdeckung bislang auf freiwilliger Basis beruht, wie beispielsweise das Digital Disconnecting. Was das ist und ob nationale ESG-Kriterien auch für entsandte Mitarbeitende gelten, erfahren Sie hier.

ESG und Digital Disconnecting

Das „Digital Disconnecting“ ist ein Beispiel für ein bislang freiwilliges Kriterium. Das Recht auf digitale Abschaltung kann nicht von der nachhaltigen Entwicklung eines Unternehmens nicht getrennt werden. Es beschreibt das Recht von Arbeitnehmer:innen, außerhalb ihrer Arbeitszeit von arbeitsbezogenen digitalen Kommunikationsmitteln Abstand halten zu dürfen und die Geräte abzuschalten.

ESG: Frankreich wendet Digital Disconnecting bereits an

Auf nationaler Ebene gilt Frankreich als Vorreiter bei der Anerkennung dieses Rechts. Im Jahr 2013 verpflichtete die Regierung Unternehmen, für mehr Lebensqualität am Arbeitsplatz zu sorgen und Eingriffe in das Privatleben der Angestellten zu vermeiden. Arbeitnehmer:innen mussten digitale Geräte zu festgelegten Zeiten ausschalten. Im Jahr 2016 wurde diese Vereinbarung gesetzlich im französischen Arbeitsrecht manifestiert. Frankreichs Ansatz hat dazu beigetragen, dass auch andere Länder aktiv wurden. Während es beispielsweise auch in Belgien, Italien und Spanien Rechtsvorschriften gibt, die das Recht auf Nichterreichbarkeit verankern, fehlt es bisher an einem deutschen Äquivalent. Allerdings werden entsprechende Regelungen teilweise in deutschen Tarifverträgen vereinbart.

Digital Disconnecting in Deutschland und der EU?

Einen europäischen Rechtsrahmen, der das Recht auf Nichterreichbarkeit regelt, gibt es bislang nicht. Die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG verweist auf Rechte, die sich indirekt auf die digitale Abschaltung beziehen. Unternehmen müssen beispielsweise tägliche Ruhezeiten zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer:innen festlegen. Allerdings gestaltet sich die Einordnung der Erreichbarkeit als Arbeitszeit und eine grundsätzliche Überprüfung bei flexiblen Arbeitszeiten bislang schwierig. 

ESG und Entsendung: Was ist eine Mitarbeiterentsendung?

Eine Entsendung liegt vor, wenn das Unternehmen Arbeitnehmende anweist, auf der Grundlage eines bestehenden Arbeitsvertrages vorübergehend in einem fremden Staat oder Unternehmen tätig zu werden. Dies kann beispielsweise in Form der einfachen projektbezogenen Auslandstätigkeit oder im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung erfolgen. In Deutschland sind die Voraussetzungen im Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) geregelt. Es handelt sich um die Umsetzung der unionsrechtlichen Entsenderichtlinie (96/71/EG) durch den deutschen Gesetzgeber in nationales Recht.

Ziele des AEntG sind 

  • die Schaffung von angemessenen Mindestarbeitsbedingungen, 
  • die Förderung eines fairen Wettbewerbs und 
  • der Erhalt einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.

Innerhalb Europas sind Entsendungen meldepflichtig. Arbeitnehmer:innen genießen während ihrer Tätigkeit im Ausland den sozialen und arbeitsvertraglichen Schutz des Entsendestaates. Gleichzeitig sind im Jahr 2020 zahlreiche Ergänzungen in Kraft getreten. Diese sorgen dafür, dass nach einer Entsendezeit von 12 Monaten nicht nur die Lohnuntergrenzen des Empfängerstaates gelten. Auch alle weiteren Mindestarbeitsbedingungen, die für Arbeitnehmer:innen des Ziellandes aufgrund von Gesetzen oder allgemeinverbindlichen Tarifverträgen garantiert sind, sollen gelten.

Welche ESG-Kriterien gelten bei einer Entsendung?

In Bezug auf ESG bedeutet dies, dass die im nationalen Recht des Entsendestaates verankerten Kriterien zwingend auch im Empfängerstaat Anwendung finden müssen. Für das Beispiel des Digital Disconnecting gilt: Wird ein deutscher Arbeitnehmer in einen europäischen Staat entsandt, in dem das Recht auf digitale Abschaltung bereits gesetzlich verankert ist, wird ihm dieses Recht zunächst nicht zugesprochen. Es gilt das deutsche Recht, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Erst nach einer Entsendezeit von 12 Monaten profitiert auch der entsandte Arbeitnehmende von den ausländischen Mindestarbeitsbedingungen.

Andersherum gilt für einen ausländischen Arbeitnehmer, der nach Deutschland entsandt wird, zunächst das Recht des Entsendestaates. Ihm kann das in seiner Heimat geltende Recht auf digitale Abschaltung in Deutschland nicht abgesprochen werden.

Unsere Einschätzung

ESG-Kriterien gewinnen auch in der Mitarbeiterentsendung an Bedeutung, da sie auf das Wohlergehen und die Integration von Mitarbeitenden im Empfängerstaat Einfluss haben. Arbeitgeber:innen sollten daher in Erfahrung bringen, welche nationalen Unterschiede in Bezug auf ESG bestehen.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen zu ESG-Kriterien und Mitarbeiterentsendung haben.

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