Behandlung von Zusatzvergütungen für überlassene Urheberrechte | BFH Urteil 2024
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23. August 2024

Zusatzvergütungen nach § 32a UrhG für frühere Urheberrechtsübertragungen

Kategorien: Steuerberatung

Das BFH-Urteil vom 08.05.2024 (XI R 16/20) bestätigt, dass nachträgliche Zusatzvergütungen gemäß § 32a Urhebergesetz (UrhG) für Drehbuchautor:innen als Erhöhung der ursprünglichen Vergütung umsatzsteuerpflichtig sind, auch wenn sie von Dritten gewährt werden. Steuerberater:innen sollten sicherstellen, dass für entsprechende Zahlungen Umsatzsteuer abgeführt wird, um spätere finanzielle Überraschungen zu vermeiden. 

Zusatzvergütungen nach § 32a UrhG, die sich nach der Reichweite eines Werkes richten, stehen in einem engen Zusammenhang mit den ursprünglich erbrachten vertraglichen Leistungen und führen zu einer nachträglichen Erhöhung der Vergütungsbasis. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 08.05.2024 (Aktenzeichen XI R 16/20) klargestellt, dass solche nachträglichen Zahlungen für Drehbücher, die aufgrund des Erreichens bestimmter Erfolgskennzahlen geleistet werden, als Erhöhung der Vergütung anzusehen sind und folglich die Grundlage für die Umsatzsteuer beeinflussen. Diese Zusatzvergütungen unterliegen der Umsatzsteuer, da der gesetzliche Anspruch auf die Vergütung unabhängig von der Übertragung der Rechte auf Dritte besteht. 

Hintergrund des Rechtsstreits

Im Streitfall hatte der Kläger, ein Drehbuchautor, in den Jahren 1998 und 2000 Verträge abgeschlossen und umfassende Nutzungsrechte an verschiedenen Produktionsfirmen übertragen. Diese Produktionsfirmen verkauften die Rechte an unterschiedliche Firmen einer Fernsehsender-Gruppe weiter. Im Jahr 2014 wurden neue gesetzliche Vergütungsregelungen eingeführt, die auch rückwirkend zusätzliche Vergütungen für Drehbuchautor:innen bei Erreichung bestimmter Reichweiten vorsahen. Der Kläger profitierte von diesen neuen Regelungen und stellte Rechnungen über die nachträglichen Vergütungen für seine früheren Arbeiten an die neuen Inhaber:innen der Rechte, die Fernsehsender, aus. Obwohl die Fernsehsender diese Zahlungen leisteten, wurden sie nicht der Umsatzsteuer unterworfen.  

Das Finanzamt betrachtete die Zahlungen als steuerpflichtige Entgelte und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest. Der Kläger wendete ein, dass es sich nicht um Entgelte für steuerbare Leistungen handele, sondern um angemessene Beteiligungen am wirtschaftlichen Erfolg seiner Werke, die nicht der Umsatzsteuer unterlägen. Das Finanzgericht bestätigte jedoch die Einschätzung des Finanzamts und erkannte die Zahlungen als steuerbare Entgelte von dritter Seite an. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision des Klägers zurück. 

Umsatzsteuerliche Behandlung von Zahlungen Dritter

Die Definition des Entgelts umfasst nicht nur die Zahlungen des Leistungsempfängers, sondern auch alle Beträge, die von Dritten für die Leistung gewährt werden. Demnach gehört alles, was den Wert der Gegenleistung ausmacht, zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer.  

Dazu zählen auch Vorteile, die nach der Erbringung der Leistung gewährt werden. Eine Gegenleistung für eine erbrachte Leistung liegt vor, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. 

Rechtliche Einordnung der nachträglichen Zusatzvergütungen im Steuerrecht

Der BFH folgte der Auffassung des Finanzgerichts, dass die Zusatzvergütung, die aufgrund der Reichweite eines Werkes nachträglich gezahlt wird, als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu behandeln ist. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Drehbuchleistung und der nachträglichen Zusatzvergütung ist gegeben.  

Das Urheberrechtsgesetz ermöglicht es dem Urheber, auch nach der Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte eine Vergütung zu fordern, die unabhängig von weiteren Übertragungen der Rechte zu leisten ist. Daher erhöht die nachträgliche Zahlung die Bemessungsgrundlage gemäß § 17 Abs. 1 UStG. Der BFH hat zudem die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG für zulässig erklärt. 

Steuerliche Behandlung von Zusatzvergütungen: Wichtige Hinweise für Kreative und Steuerberater

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 08.05.2024 (Aktenzeichen XI R 16/20) stellt klar, dass nachträgliche Zusatzvergütungen gemäß § 32a UrhG, die von Erfolgen eines Werkes abhängen, steuerlich als Erhöhung der ursprünglichen Vergütung betrachtet werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zahlungen von den ursprünglichen Vertragspartnern oder von Dritten geleistet werden. Solche Zahlungen müssen daher korrekt umsatzsteuerlich beurteilt werden. 

Die umsatzsteuerpflichtige Einordnung derartiger Zusatzvergütungen dürfte damit abschließend beurteilt sein. Steuerberater:innen sollten ihre Mandant:innen darauf hinweisen, dass entsprechende nachträgliche Zahlungen, die gem. § 32a UrhG für Erfolge aufgrund früherer Leistungen gewährt werden, umsatzsteuerpflichtig sein können.  

Unsere Einschätzung

Das BFH-Urteil macht deutlich, dass nachträgliche Zahlungen nach § 32a UrhG, die aufgrund des Erfolgs eines Werkes gemäß einer gesetzlichen Regelung gezahlt werden, als Erhöhung der ursprünglichen Vergütung gelten und umsatzsteuerpflichtig sind, selbst wenn sie von Dritten stammen. Steuerberater:innen sollten darauf achten, dass solche Zahlungen korrekt als umsatzsteuerpflichtig deklariert werden und Verträge sowie Vergütungsmodelle regelmäßig überprüft werden.  

Nicht der Umsatzsteuer unterliegen hingegen Zahlungen nach § 26 UrhG durch die Künstler an späteren Wertsteigerungen ihres Werkes beteiligt werden. Diese Zahlungen beruhen nicht auf der nachträglichen Entgelterhöhung der Erstvergütung, sondern auf einem eigenständigen Gesetzesanspruch. Daher sind Zahlungen nach § 26 UrhG nicht umsatzsteuerbar. 

Menschen mit kreativen Berufen sollten die steuerlichen Folgen dieser Vergütungen berücksichtigen und bei entsprechenden Erfolgen auch die Umsatzsteuerpflicht beachten. Bei weiteren Fragen, wenden Sie sich an unsere Steuerberater Christian Kappelmann oder Marcus Sauer. 

Vermerk: Bitte beachten Sie, dass in diesem Dokument bei einem durch das Gesetz festgeschriebenen Begriff auf das Gendern verzichtet wird, um die juristische Präzision und Klarheit zu wahren. In allen anderen Textteilen wird eine gendergerechte Sprache verwendet, um die Gleichstellung aller Geschlechter zu fördern.   

 

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