Grundsteuerreform

Das bedeutet die Grundsteuerreform für Immobilienbesitzer:innen

Was ist die Grundsteuer?

In Deutschland wird auf den Grundbesitz (Grundstücke, Gebäude, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) eine Steuer erhoben, die sog. Grundsteuer. Getragen wird diese regelmäßig von den Eigentümer:innen, wobei eine Umlegung auf die Mieter:innen erfolgen kann und in der Regel auch erfolgt. Die Grundsteuer ist eine sogenannte Gemeindesteuer und wird von den Gemeinden erhoben. Sie stellt mit jährlichen Einnahmen von fast 15 Mrd. Euro eine der bedeutendsten Einnahmequellen der Städte und Gemeinden dar.

Peter Kollenbroich

Partner und Steuerberater

Warum gab es eine Grundsteuerreform?

Die Grundsteuerreform geht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 zurück. So hatte das Bundesverfassungsgericht die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen als verfassungswidrig erklärt. In der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts wird die Entscheidung insbesondere mit dem Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitraum 1964 begründet. Der Gesetzgeber wurde deshalb aufgefordert, bis spätestens zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen. Dem ist der Gesetzgeber mit dem Ende 2019 verabschiedeten Bundesmodell nachgekommen.

Da in den Gesprächen zwischen Bund und Ländern kein Konsens betreffend die Neugestaltung des Grundsteuergesetzes erzielt werden konnte, wurde den Bundesländern die Möglichkeit eingeräumt, eine vom Bundesmodell abweichende Regel zu erlassen (sog. Öffnungsklausel).

Diese Bundesländer haben eigene Landesmodelle eingeführt:

  • Baden-Württemberg
  • Bayern
  • Hamburg
  • Hessen
  • Niedersachsen
  • Sachsen
  • Saarland

Bundesweit existiert daher ein Flickenteppich verschiedener Bewertungsmodelle zur Ermittlung der Grundsteuer.

Anzeigepflichten bei veränderten Verhältnissen

Auch zukünftig wird die Grundsteuer im Fokus der Immobilienbesitzer bleiben. Denn alle baulichen oder sonstigen Veränderungen am Grundbesitz (z. B. Ausbau, Abriss, Neubau, etc.)  sind innerhalb eines Monats nach Ablauf des Jahres, in dem sich die Verhältnisse geändert haben, unaufgefordert dem Finanzamt anzuzeigen.

Kurzes Beispiel dazu: Am Hauptfeststellungszeitpunkt, dem 01. Januar 2022, befand sich das Grundstück z.B. noch in der Bebauungsphase und wurde entsprechend der Gegebenheiten der Liegenschaft als unbebautes Grundstück deklariert. In 2023 wurde dieses dann fertiggestellt und entspricht nun den Voraussetzungen eines bebauten Grundstücks. Bei dieser Änderung der tatsächlichen Verhältnisse greift die Anzeigepflicht mit Frist zur Anzeige zum 31. Januar 2024.

Dies gilt selbstverständlich auch für bauliche Veränderungen im Jahr 2022, die grundsätzlich bis zum 31. Januar 2023 anzuzeigen sind.

Wird die Anzeige unterlassen, steht es der Finanzverwaltung frei, darauf mit verschärften Sanktionsmechanismen zu reagieren. Daher sollte unbedingt gewährleistet werden, dass derartige Veränderungen bis zum 31. Januar des Folgejahres gegenüber dem Finanzamt erklärt werden.

Nicht zuletzt aufgrund einer zeitnahen Grundsteuerfestsetzung und einer eventuellen Weiterbelastung an die Mieter sollten diese Änderungen fristgerecht und kurzfristig angezeigt werden.

Sprechen Sie daher gerne frühzeitig mit Ihrem Ecovis-Berater oder Ihrer Ecovis-Beraterin über potentielle Anzeigepflichten.

Was passiert, wenn die Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben wird

Wird die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung versäumt, drohen empfindliche Zwangsgelder bis 25.000 € und Verspätungszuschläge.
Die Finanzverwaltung behält sich zudem die Schätzung der fehlenden Grundsteuerwerte vor, sollten die fehlenden Erklärungen nicht zeitnah eingehen.

Mögliche Verfassungswidrigkeit der Bewertungsverfahren

Der 4. Senat des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG) hat am 23. November 2023 in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes (Az. 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23) zu den Bewertungsregeln des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts entschieden, dass die Vollziehung der dort angegriffenen Grundsteuerwertbescheide wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen ist. Das zuständige Finanzamt hat bereits Beschwerde gegen die Entscheidungen eingereicht, sodass sich nun der Bundesfinanzhof über die Rechtmäßigkeit entscheiden muss.

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Steuerberater, Qualitätsmanagementbeauftragter, Qualitätsbeauftragter (TÜV)

Peter Kollenbroich

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