Urlaubsgesetz: Inwieweit müssen Arbeitnehmer:innen im Urlaub erreichbar sein?
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30. Juni 2023

Urlaubsgesetz: Inwieweit müssen Arbeitnehmer:innen im Urlaub erreichbar sein?

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Für viele Arbeitnehmer:innen verschmelzen inzwischen die Grenzen zwischen Arbeitszeit und Privatleben. Durch das immer mitgeführte Geschäftshandy und den Firmenlaptop besteht fast dauerhafte Erreichbarkeit. Erfahren Sie hier, ob Arbeitnehmer:innen auch in ihrem Urlaub Anrufe entgegennehmen oder E-Mails beantworten müssen und ob es Ausnahmen der Erreichbarkeit gibt.

Was sieht das Urlaubsgesetz zur Erreichbarkeit von Arbeitnehmer:innen vor?

Jede:r Arbeitnehmer:in hat gemäß § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf eine bestimmte Anzahl bezahlter Tage mit Erholungsurlaub. Eine ständige Erreichbarkeit im Urlaub stünde dem Erholungszweck entgegen und schließt sowohl telefonische Erreichbarkeit sowie das Lesen und Beantworten von E-Mails aus. Dies gilt für Beschäftigte sowie Führungskräfte.

Darf im Arbeitsvertrag von den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes abgewichen werden? 

Führungskräfte können, da sie das größte Interesse am reibungslosen Weiterlaufen des Betriebs haben, selbst entscheiden, wie erreichbar sie im Urlaub sein wollen. Inzwischen haben vor allem diese leitenden Angestellten, aber auch Beschäftigte, Regelungen zur Kontaktaufnahme im Urlaub in Arbeitsverträgen. Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts sind solche Klauseln jedoch größtenteils ungültig. Der gesetzliche Mindesturlaub muss eingehalten werden, da dieser auch dem Gesundheitsschutz dient.

Gibt es Ausnahmen im Bundesurlaubsgesetz?

Das Urteil des BAG sieht jedoch nur den Mindesturlaub vor. Bei Mehrurlaub dürfen Unternehmen Sondervereinbarungen mit Mitarbeiter:innen treffen, die eine Kontaktaufnahme innerhalb der Urlaubszeit erlauben. Gibt es jedoch keine entsprechende Vereinbarung, dürfen Arbeitgeber:innen auch bei Mehrurlaub keine spontane Erreichbarkeit fordern.

Nur bei einem dringenden Notfall, beispielsweise bei einem Passwort, das nur der Mitarbeiter kennt, dürfen Unternehmen sich für eine Kontaktaufnahme entscheiden. Wie genau ein Notfall definiert ist, ist jedoch unklar. Es gilt aber stets: Arbeitgeber:innen müssen die Zeit vergüten, die der/die Mitarbeitende im Urlaub opfert. 

Bundesurlaubsgesetz: Können Unternehmen Arbeitnehmer:innen zurückrufen?

Es gibt Notfälle, die schwerwiegender sind als beispielsweise eine Erkrankung des Chefs oder eine dünne Personaldecke. Bei einem solchen GAU können Arbeitgeber:innen einen Rückruf anordnen. Die Hürden sind jedoch hoch und Unternehmen müssen die vollen Kosten für die verfrühte Rückreise zahlen.

Unsere Einschätzung

Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz haben Arbeitnehmer:innen das Recht auf ungestörte Erholungszeit im Urlaub. Das Bundesurlaubsgesetz schützt die Erholung der Arbeitnehmer:innen und trennt die Arbeitszeit vom Privatleben. Ausnahmen gelten nur für vereinbarten Mehrurlaub oder dringende Notfälle. Wenn Sie Hilfe beim Aufsetzen einer solchen Vereinbarung brauchen oder sonstige Fragen zum Arbeitsrecht haben, sprechen Sie uns gerne an

Jens Bühner

Partner, Rechtsanwalt, LL.M., Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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