
29. Dezember 2025
Sanierungsertrag im Sonderbetriebsvermögen: BFH-Urteil bringt neue Klarheit für Mitunternehmerschaften
Inhaltsverzeichnis
- Was versteht man unter einem Sanierungsertrag im Sonderbetriebsvermögen?
- Der zu entscheidende Fall: Wie entstand der Sanierungsertrag und wie wird dieser steuerlich behandelt, wenn er als Sanierungsgewinn qualifiziert werden sollte?
- BFH-Urteil: Warum Sanierungserträge auf Gesellschaftsebene geprüft werden müssen
- Was sind die Folgen für Unternehmer und Steuerberater:innen in der Praxis?
- Was Sie bei der Planung einer gesellschaftsbezogenen Sanierung beachten sollten – unsere Einschätzung
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Am 21. August 2025 hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem Grundsatzurteil (Az. IV R 23/23) die steuerliche Behandlung von Sanierungserträgen im Sonderbetriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft entscheidend präzisiert. Für Steuerberater:innen, Unternehmer und Gläubiger ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, da sie Zweifelsfragen über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen klärt. Dieser Beitrag erklärt die Hintergründe, die Urteilsinhalte und bietet praktische Empfehlungen zur steueroptimierten Gestaltung von Sanierungen in Personengesellschaften.
Was versteht man unter einem Sanierungsertrag im Sonderbetriebsvermögen?
Sanierungserträge entstehen typischerweise, wenn Banken oder Gläubiger auf Forderungen verzichten, um die wirtschaftliche Existenz eines Unternehmens zu bewahren. Bei Personengesellschaften wie einer GmbH & Co. KG können solche Erträge auch im Sonderbetriebsvermögen eines einzelnen Gesellschafters auftreten, etwa, wenn Verbindlichkeiten dieses Gesellschafters wirtschaftlich mit dem Betrieb der Gesellschaft verbunden sind.
Die steuerliche Behandlung solcher Sanierungsgewinnen im Sonderbetriebsvermögen war bis zum nunmehr ergangenen Urteil teilweise unklar. Insbesondere hinsichtlich der Frage, ob und wie sie steuerbefreit werden können.
Der zu entscheidende Fall: Wie entstand der Sanierungsertrag und wie wird dieser steuerlich behandelt, wenn er als Sanierungsgewinn qualifiziert werden sollte?
Im zugrundeliegenden Streitfall betrieb die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, eine Pension. Ihr Gesellschafter hatte in seinem Sonderbetriebsvermögen erhebliche, mit dem Betriebsgrundstück besicherte Bankverbindlichkeiten. Infolge längerer wirtschaftlicher Schwierigkeiten wurde in Verhandlungen ein Teilerlass der Bankdarlehen vereinbart. Der betroffene Gesellschafter refinanzierte die verbliebene Restschuld und die Gläubigerbank verzichtete auf weitere Forderungen.
Dadurch entstand im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters ein außerordentlicher Ertrag, der als Sanierungsgewinn qualifiziert werden sollte. Die Frage, ob dieser Gewinn nach §§ 3a, 3a Abs. 1 EStG steuerfrei gestellt werden kann, war Gegenstand des Rechtsstreits.
BFH-Urteil: Warum Sanierungserträge auf Gesellschaftsebene geprüft werden müssen
Steuerfreiheit nur bei „unternehmensbezogener Sanierung"
Der BFH stellte klar: Die Steuerbefreiung von Sanierungserträgen nach § 3a EStG ist nur dann möglich, wenn alle Voraussetzungen einer unternehmensbezogenen Sanierung vorliegen. Diese Prüfung erfolgt auf Ebene der Gesellschaft als Ganzes und nicht lediglich beim einzelnen Gesellschafter. Die bloße Krise im Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers reicht nicht aus! Damit folgt das Gericht dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes und knüpft außerdem an jahrzehntelange Rechtsprechungsgrundsätze zum ehemaligen § 3 Nr. 66 EStG an.
Steuerfreie Sanierung: Die vier Prüfungsmerkmale
Das Urteil stellt klar, dass die vier zentralen Tatbestandsmerkmale für eine steuerfreie Sanierung auf Gesellschaftsebene erfüllt sein müssen:
- Sanierungsbedürftigkeit:Die Existenz der Gesellschaft ist infolge Überschuldung o. Ä. bedroht.
- Sanierungsfähigkeit:Die Gesellschaft muss nach dem Schuldenerlass als „lebensfähig" gelten.
- Sanierungseignung:Der Schuldenerlass muss nachweislich geeignet sein, die Sanierung der Gesellschaft zu ermöglichen und deren Ertragsfähigkeit wiederherzustellen.
- Sanierungsabsicht:Die Gläubiger müssen den Schuldenerlass mit erkennbarem Sanierungswillen gewährt haben; auch selbstnützige Motive sind zulässig, sofern die Sanierungsabsicht mitentscheidend war.
Der BFH verlangt eine Gesamtwürdigung, die alle vier Elemente glaubhaft darlegt und dokumentiert.
Eigenständiger Feststellungsbescheid notwendig
Eine weitere Leitlinie des Urteils: Der Sanierungsertrag im Sonderbetriebsvermögen muss (wie im Gesamthandsbereich) über einen eigenständigen Feststellungsbescheid nach § 3a Abs. 4 EStG festgestellt werden. Dieser Grundlagenbescheid ist bindend für die spätere steuerliche Gewinnverteilung und Einkünfteerfassung der Gesellschaft (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO).
Was sind die Folgen für Unternehmer und Steuerberater:innen in der Praxis?
Dokumentation ist entscheidend : Die steuerliche Anerkennung und Freistellung von Sanierungserträgen ist künftig nur möglich, wenn die Gesellschaft als Ganzes eine existenzbedrohende Krise durchläuft und der Schuldenerlass ein schlüssiges Sanierungskonzept trägt. Einzelne Gesellschafter dürfen nicht alleinige Bezugspunkte sein.
Experten-Tipp: Dokumentieren Sie die Sanierungsbedürftigkeit, Ertragsprognosen und sämtliche betriebswirtschaftlichen Analysen auf Gesellschaftsebene – je detaillierter, desto besser.
Sanierungskonzepte und Gläubigerkorrespondenz sammeln : Für die Nachweise zur Sanierungseignung und Sanierungsabsicht sind Sanierungskonzepte, Bankbestätigungen, interne Beschlüsse und Gläubiger-Schriftverkehr wertvolle Dokumente. Je klarer die Sanierungsabsicht aus Gläubigervoten oder Verhandlungsergebnissen hervorgeht, desto sicherer gelingt die steuerliche Anerkennung.
Rückwirkende Anwendung und Verfahrensfragen beachten : Da das Urteil die Notwendigkeit eines selbständigen Feststellungsbescheids betont, sollten entsprechende Anträge ausdrücklich gestellt und die formellen Verfahrensschritte eingehalten werden – auch im Einspruchs- und Klageverfahren.
Was Sie bei der Planung einer gesellschaftsbezogenen Sanierung beachten sollten – unsere Einschätzung
Das BFH-Urteil sorgt für mehr Klarheit und Rechtssicherheit in der Besteuerung von Sanierungserträgen bei Mitunternehmerschaften. Zugleich steigen die Anforderungen an Dokumentation und die tatsächliche Sanierung auf Gesellschaftsebene. Steuerberater und Unternehmer müssen in der Praxis alle vier Tatbestandsmerkmale der unternehmensbezogenen Sanierung sorgfältig prüfen und belegen. Nur dann sind Sanierungsgewinne künftig steuerfrei.
Praxistipp: Wer eine gesellschaftsbezogene Sanierung plant, sollte bereits im Vorfeld betriebswirtschaftliche Gutachten, Geschäftspläne, Gläubigervereinbarungen und geeignete Nachweise zusammenstellen. Eine frühzeitige Abstimmung mit Finanzamt und Expertenrat empfiehlt sich dringend.
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