9. Februar 2021

Sanierungsinstrument StaRUG – Haftungsrisiken durch fehlende Risikofrüherkennung

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Seit dem Jahreswechsel von 2020 auf 2021 gelten im Restrukturierungs- und Insolvenzrecht zahlreiche neue Regelungen. Einige Expertinnen und Experten beschreiben diese Änderungen gar als eine Art „Zeitenwende”. Wesentliche Neuerungen gibt es unter anderem beim Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG). Besonders spannend ist dabei das am 01. Januar 2021 in Kraft getretene Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG). In unserem Beitrag werfen wir für Sie einen Blick auf das Sanierungsinstrument StaRUG und gehen besonders auf Haftungsrisiken durch fehlende Risikofrüherkennung ein.

Mit dem StaRUG setzt der Gesetzgeber die Richtlinie 2019/1023 des EU-Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 in nationales Recht um. Durch die Corona-Pandemie bekommt dieses Gesetz für Sie als Unternehmer:innen aber eine völlig neue Dimension.

Welchen Nutzen haben Unternehmer:innen vom Sanierungsinstrument StaRUG?

Richtig angewendet bietet das StaRUG viele Chancen für eine Restrukturierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Viele Unternehmen ziehen daraus künftig einen nachhaltigen Nutzen. Das hatten wir bereits in einem Blog-Beitrag am 08. Oktober 2020 beschrieben.

Neben den Chancen regelt der Gesetzgeber auch einige Pflichten, die sich als Kehrseite der Medaille erweisen. Diese Pflichten stellen wir im Detail vor. Dabei besonders im Fokus: Geschäftsführer:innen von Kapitalgesellschaften.

Der Paragraph 1 Absatz 1 StaRUG

Der Gesetzeswortlaut in Paragraph 1 Abs. 1 StaRUG geht von einer bestimmten Gewissenhaftigkeit des Geschäftsführers beziehungsweise der Geschäftsführerin aus. Zu Insolvenzrisiken steht dort:

„Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können.“

Was das genau heißt, bleibt zunächst unklar.

Im Gesetz ist diese Verpflichtung nun zum ersten Mal fest verankert. Aus den Entscheidungen der Gerichte ergab sich eine solche Verpflichtung aber schon früher. Allerdings wurde nach dem Prinzip „Wo kein Kläger, da kein Richter“ bisher nur in Streitfällen auf diese Verpflichtung hingewiesen. Gehen Sie aber davon aus, dass in der Zukunft die jetzt vorhandene gesetzliche Regelung greift. Diese legt den Fokus verstärkt auf die Pflichten von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern.

Bei Nichtbeachtung droht Haftung

Kommt es zu einem Insolvenzverfahren, versuchen die Gläubiger:innen, neben dem Schuldnerunternehmen auch deren Verantwortliche zur Kasse zu bitten. Ins Fadenkreuz geraten dabei in erster Linie die Geschäftsführer:innen und Gesellschafter:innen. Aber Vorsicht! Auch leitende Angestellte, wie beispielsweise Leiter:innen der Rechnungswesen- und Finanzabteilungen können bei Fehlverhalten mit in Haftung genommen werden.

Sanierungsinstrument StaRUG und was Sie als Unternehmer:in jetzt tun sollten

Leider lässt das Gesetz noch offen, welche konkreten Pflichten sich aus der Überwachung des Fortbestands für Sie als Unternehmer:in ergeben.

Klar ist aber, dass Sie laufend die Gewinn- und Liquiditätsplanung für die Zukunft im Blick behalten sollten. So sind Sie auf der sicheren Seite und können beruhigt schlafen. Abhängig von der Größe und Komplexität des Unternehmens gilt dabei: Je komplexer, desto weiter sollte Ihr Blick in die Zukunft reichen.

Unsere Einschätzung

Aus unserer Sicht absolut wichtig ist, dass Sie eine Gewinn- und Liquiditätsplanung  implementieren. Als Zeitraum angemessenen Zeitraum würden wir Ihnen zu zwei Jahren in die Zukunft raten. Denn dieser Zeitraum gilt allgemein als angemessen. Planungen über einen größeren Zeithorizont dürften wohl zu große Unsicherheiten beinhalten, um als belastbar zu gelten.

Haben Sie eine kleine und weniger komplexe Unternehmung, kann auch ein kürzerer Zeitraum ausreichend sein. Machen Sie die Planung ebenfalls von der Größe und Komplexität abhängig.

Häufig wird allerdings eine sogenannte „integrierte Planung“ erforderlich sein. Diese umfasst neben einer reinen Ertragsplanung auch die Liquiditätsplanung sowie Planbilanzen. Über einfache Tools wie Excel schaffen Sie es kaum, eine solche integrierte Planung abzubilden. Deshalb sollten Sie darüber nachdenken, besondere Planungsprogramme einzusetzen.

Haben Sie Fragen zum Sanierungsinstrument StaRUG? Wir unterstützen Sie gerne bei der Analyse und beim Entwickeln von Planungsrechnungen.

 

Andreas Claes

Partner und Steuerberater

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