Steuerliche Vorteile für energetische Sanierungen: §35c EStG im Überblick
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14. Oktober 2024

Energetische Sanierung und Steuerermäßigung: Die Bescheinigung nach 35c EstG

Kategorien: Steuerberatung

Ein energieeffizientes Gebäude wird in Zeiten steigender Energiekosten und zunehmender Auswirkungen des Klimawandels immer wichtiger. Durch energetische Sanierungen können Betriebskosten gesenkt, ein steigernder Immobilienwert erzielt und CO2-Emissonen gesenkt werden. Die Bundesregierung bietet neben Förderprogrammen auch Steuerboni an. In diesem Blogbeitrag werfen wir einen genaueren Blick auf die Steuerermäßigung der energetischen Sanierung in der Einkommensteuer (§35c EstG). 

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. August 2024 (IX R 31/23) hat die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Steuerermäßigung weiter präzisiert. Insbesondere wurde klargestellt, dass eine vollständige Zahlung der Rechnung erforderlich ist, um die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen zu können.

Was sind energetische Maßnahmen? 

Bei energetischen Maßnahmen handelt es sich um Sanierungen, die zu einer besseren Energieeffizienz führen.  Diese wird unter anderem durch Wärmedämmung von Fassaden und Dächern, Erneuerung der Fenster und Außentüren sowie dem Austausch gegen effiziente Heizungsanlagen erzielt.  

Welche Gebäude sind im Rahmen energetischer Maßnahmen förderfähig? 

Die Steuerermäßigung kann nur für Gebäude in Anspruch genommen werden, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Klassische Fälle sind hier das Haus und die Eigentumswohnung. Ein Gebäude wird ebenfalls zu Wohnzwecken genutzt, wenn es sich um eine Ferienwohnung handelt oder dieses unentgeltlich an ein Kind überlassen wird, welches Anspruch auf Kindergeld hat oder die Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags erfüllt. Das Gebäude muss in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum gelegen sein. Bei Beginn der energetischen Sanierung muss das Gebäude älter als 10 Jahre sein.  

Wer hat Anspruch auf einen Steuerbonus für energetische Einzelmaßnahmen?  

Eigentümer:innen und/oder Miteigentümer:innen, der oder die das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken nutzen, kann die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen.  

Wer darf eine Bescheinigung über die energetische Sanierung nach §35c EStG ausstellen?   

Damit die Aufwendungen für energetische Maßnahmen i.S.d § 35c EStG vom Finanzamt akzeptiert werden, muss eine Bescheinigung gemeinsam mit der Steuererklärung eingereicht werden. In §2 ESanMV befindet sich eine Aufstellung, wer als Fachunternehmer:in bzw. Fachunternehmen gilt. Zusammengefasst sind es sämtliche Betriebe, die Handwerkerleistungen anbieten – zum Beispiel Dachdecker:in, Maler:in, Elektriker:in, Maurer:in und Fensterbauer:in. Ergänzend können auch vereidigte Sachverständige für energiesparendes Bauen nach §88 GEG Bescheinigungen ausstellen.  

Welche energetischen Maßnahmen sind förderfähig? 

Eine abschließende Aufzählung gibt es nicht. Grundsätzlich sind alle Einzelmaßnahmen förderfähig, die eine Verbesserung der Energieeffizienz mit sich bringen. Dazu gehören alle Aufwendungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Maßnahme stehen. Dies können Aufwendungen für das Material, den fachgerechten Einbau bzw. die fachgerechte Installation einschließlich notwendiger Umfeldmaßnahmen sowie die Kosten für die Beratungs-, Planungs- und Baubegleitungsleistungen durch Energieberater:innen sein. Wichtig für die Förderung ist, dass die Einzelmaßnahmen von einem Fachunternehmen ausgeführt werden und diese über eine amtlich vorgeschriebene Musterbescheinigung bescheinigt werden. 

Wie hoch fällt die Förderung aus? 

Nach Abschluss der energetischen Maßnahme(n) werden in den ersten beiden Jahren jeweils 7 Prozent der Aufwendungen von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen, maximal 14.000€. Im darauffolgenden Jahr reduziert sich der förderungsfähige Betrag auf 6 Prozent der Anwendungen, maximal 12.000€. Die Förderung kann jeweils für Einzelmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag 40.000€. Eine Besonderheit besteht bei den Aufwendungen der Energieberater:innen: Diese können im ersten Jahr zu 50 Prozent bezuschusst werden. 

Voraussetzungen und Bescheinigung für die Steuerermäßigung nach 35c EstG 

Für die energieeffiziente Sanierung können auch andere öffentliche Fördermittel wie die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG) in Anspruch genommen werden. Bei der BEG WG handelt es sich um eine Bezuschussung der Einzelmaßnahmen. Werden solche Zuschüsse oder öffentliche zinsverbilligte Darlehen verwendet, ist ein Steuerbonus nach §35c EStG ausgeschlossen.  Ein Abzug findet ebenfalls nicht statt, wenn die Aufwendungen für die energetische Maßnahme bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind oder anderweitig Steuermäßigungen beantragt wurden. 

Das BFH-Urteil betont, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung nicht der vollständigen Zahlung gleichgestellt werden kann. Selbst wenn durch eine solche Vereinbarung eine Novation eingetreten wäre, fehlt es an der erforderlichen unbaren Zahlung gemäß § 35c Abs. 4 Nr. 2 EStG. Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der gesamte Rechnungsbetrag auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben wird.

Unsere Einschätzung: Mit der Steuerermäßigung nach 35c EStG Betriebskosten reduzieren und Steuern sparen 

Eine energieeffiziente Sanierung des Gebäudes bringt eine langfristige Reduzierung der Betriebskosten. Die Sanierungen bringen jedoch oftmals hohe Aufwendungen mit sich. Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen gibt einen Investitionsanreiz. Die Möglichkeit, zukünftig Betriebskosten einzusparen und Steuern zu reduzieren, sollte man sich nicht entgehen lassen.  

Das BFH-Urteil verdeutlicht, dass die vollständige Zahlung eine wesentliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist. Steuerpflichtige sollten daher bei der Planung ihrer energetischen Sanierungsmaßnahmen berücksichtigen, dass die Steuerermäßigung erst in dem Jahr geltend gemacht werden kann, in dem die vollständige Zahlung erfolgt ist. Dies kann insbesondere bei größeren Projekten, die über mehrere Jahre laufen, relevant sein.

Falls wir Ihr Interesse geweckt haben, kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie gerne und unterstützen Sie dabei, die Einzelmaßnahmen optimal für Sie zu implementieren. Wenden Sie sich bei Fragen an Janina Himmelmann oder Eric Jonas

 

Vermerk: Bitte beachten Sie, dass in diesem Dokument bei den durch Gesetze festgeschriebenen Begriffen auf das Gendern verzichtet wird, um die juristische Präzision und Klarheit zu wahren. In allen anderen Textteilen wird eine gendergerechte Sprache verwendet, um die Gleichstellung aller Geschlechter zu fördern.  

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