Herstellerrabatte bei Arzneimitteln
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18. März 2026

Herstellerrabatte bei Arzneimitteln: BFH bestätigt Nettominderung bei der Umsatzsteuer

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Inhaltsverzeichnis

Die gesetzlich vorgeschriebenen Herstellerrabatte nach § 130a SGB V gehören seit Jahren zum festen Bestandteil der Abrechnungssystematik im Apothekenmarkt. Trotz der klaren gesetzlichen Vorgaben kommt es in der Praxis jedoch immer wieder zu Unsicherheiten bei der umsatzsteuerlichen Behandlung dieser Rabatte – insbesondere dann, wenn es um die Frage geht, in welcher Höhe die Umsatzsteuer zu korrigieren ist. 

Mit Beschluss vom 14. Januar 2026 (V B 71/24) hat der Bundesfinanzhof (BFH) erneut zu dieser Thematik Stellung genommen. Der Beschluss ist zwar formal eine Entscheidung zur Nichtzulassungsbeschwerde, enthält aber eine klare und ausführliche Bestätigung der bisherigen Rechtsprechungslinie. 

Die zentrale Aussage: 
Herstellerrabatte mindern die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage – jedoch nur in Höhe des Nettobetrags. 

Wie entstehen Herstellerrabatte nach § 130a SGB V in der Praxis?

Arzneimittelhersteller sind verpflichtet, den gesetzlichen Krankenkassen für Arzneimittel, die zulasten der GKV abgegeben werden, einen Herstellerrabatt zu gewähren. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 130a SGB V. Dort sind auch die aktuell geltenden Abschlagsregelungen festgelegt. 

In der praktischen Abwicklung erfolgt die Verrechnung der Herstellerrabatte zunächst zwischen Apotheke und Krankenkasse über das jeweilige Rechenzentrum. Der Rabatt wird dort automatisch berücksichtigt und von der Forderung der Apotheke gegenüber der Krankenkasse in Abzug gebracht. Erst im zweiten Schritt erhält die Apotheke den entsprechenden Betrag vom Arzneimittelhersteller erstattet. 

Aus Sicht der Apotheke handelt es sich wirtschaftlich um einen durchlaufenden Posten. Gleichwohl beeinflusst der Herstellerrabatt die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der Arzneimittellieferung und ist daher steuerlich korrekt zu behandeln. 

Bedeutung des Herstellerrabatts für den Preisvergleich 

Auch wenn der Herstellerrabatt für Apotheken wirtschaftlich neutral ist, muss er bei bestimmten Entscheidungen zwingend berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere beim gesetzlich vorgeschriebenen Preisvergleich zwischen Originalarzneimitteln und Importen. 

Maßgeblich ist hierbei nicht der nominelle Abgabepreis, sondern der um den Herstellerrabatt bereinigte Verkaufspreis. Nur dieser bildet die tatsächliche wirtschaftliche Belastung der Krankenkasse ab. Fehler bei diesem Vergleich können zu Retaxationen führen und sollten daher unbedingt vermieden werden. 

Mindern Herstellerrabatte die Umsatzsteuer brutto oder netto? 

Im vom BFH entschiedenen Verfahren ging es um die Frage, in welchem Umfang Herstellerrabatte die Umsatzsteuer mindern. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass der gesetzliche Herstellerrabatt nicht Bestandteil der Gegenleistung sei und deshalb vollständig, inklusive des enthaltenen Umsatzsteueranteils, aus der Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage herauszurechnen sei. 

Dies hätte zur Folge gehabt, dass sich die Umsatzsteuer nicht nur um den Steueranteil, sondern um den gesamten Rabattbetrag gemindert hätte. Sowohl das Finanzgericht als auch der BFH haben diese Sichtweise zurückgewiesen. 

Wie begründet der BFH die Nettominderung der Bemessungsgrundlage? 

Der BFH stellt klar, dass die maßgeblichen Rechtsfragen nicht klärungsbedürftig sind, da sie durch die bisherige nationale und europäische Rechtsprechung bereits eindeutig beantwortet wurden. 

Herstellerrabatte sind Teil der Gegenleistung 

Nach Auffassung des BFH – im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH – handelt es sich bei den gesetzlichen Herstellerrabatten um: 

  • Preisnachlässe nach Bewirkung des Umsatzes 
  • damit um eine Minderung der ursprünglich vereinbarten Gegenleistung 

Entscheidend ist dabei: 
Die Gegenleistung im Umsatzsteuerrecht wird grundsätzlich als steuerenthaltender Bruttobetrag verstanden. 

Wie ist der Herstellerrabatt in Netto- und Umsatzsteueranteil aufzuteilen? 

Da die ursprüngliche Bemessungsgrundlage die Umsatzsteuer bereits enthält, gilt dies konsequenterweise auch für den nachträglichen Rabatt. 

Der BFH betont daher ausdrücklich: 

Der Herstellerrabatt ist rechnerisch aufzuteilen 

  • in einen Nettorabatt, der die Bemessungsgrundlage mindert
  • und einen Umsatzsteueranteil, der lediglich zu einer Steuerkorrektur führt. 

Ein vollständiger Bruttoabzug des Rabatts von der Umsatzsteuer ist ausgeschlossen. 

Warum bestätigt der BFH lediglich die bestehende Rechtslage? 

Der BFH hebt ausdrücklich hervor, dass: 

  • die umsatzsteuerliche Behandlung von Herstellerrabatten seit Jahren geklärt ist 
  • weder aus dem nationalen Recht noch aus dem Unionsrecht etwas anderes folgt 
  • keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen wurden 

Die Entscheidung ist daher keine Zäsur, sondern eine Bestätigung der bestehenden Rechtslage. 

Welche Bedeutung hat der BFH-Beschluss für Apotheken in der Praxis? 

Der Beschluss bringt keine Änderung der bestehenden Praxis, schafft jedoch zusätzliche Rechtssicherheit. Apotheken, die den Herstellerrabatt bereits korrekt als durchlaufenden Posten behandeln und umsatzsteuerlich zutreffend aufteilen, handeln weiterhin ordnungsgemäß. 

Gerade bei hochpreisigen Arzneimitteln zeigt sich, wie wichtig eine korrekte rechnerische Aufteilung der Herstellerrabatte ist. Fehler wirken sich unmittelbar auf die Umsatzsteuerzahllast aus und können im Rahmen von Betriebsprüfungen schnell zu Beanstandungen führen. 

Unsere Einschätzung: BFH schafft endgültige Klarheit zur Nettominderung

Der BFH-Beschluss schafft endgültige Klarheit und schließt weitere Diskussionen über einen vollständigen Bruttoabzug der Herstellerrabatte aus. 

Für Apotheken und deren steuerliche Berater:innen bedeutet das: 

  • Fokus auf ordnungsgemäße buchhalterische Abbildung 
  • saubere Dokumentation der Rabattabrechnungen 
  • erhöhte Aufmerksamkeit bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Sonderkonstellationen. 

Gestaltungsspielräume bestehen hier nicht – wohl aber Beratungsbedarf bei der praktischen Umsetzung.

Sie haben Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Herstellerrabatten oder zu anderen steuerlichen Besonderheiten im Apotheken- und Gesundheitswesen? 

Sprechen Sie uns gerne an. 
Wir beraten Apotheken umfassend, praxisnah und mit besonderem Fokus auf steuerliche Risiken und Betriebsprüfungen. Bei Fragen rund um Ihre Apotheke wenden Sie sich an Steuerberaterin Julia Wittwer. 

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Julia Wittwer

Associate Partnerin und Steuerberaterin

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