DBA Schweiz: Regelung für leitende Angestellte
@Aleks Taurus / Adobe Stock

23. April 2026

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Schweiz: Anwendbarkeit der Konsultationsvereinbarung für leitende Angestellte bis zum 31.12.2027 verlängert

Kategorien: Unkategorisiert

Inhaltsverzeichnis

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland (DE) und der Schweiz (CH) enthält in Art. 15 Abs. 4 DBA eine Sonderregelung für die Zuordnung des Besteuerungsrechts auf den Arbeitslohn von leitenden Angestellten. Ziel ist es, Unternehmen Klarheit zu geben – insbesondere wenn Führungskräfte in einem Land wohnen, aber im anderen Land tätig sind.  

Um Auslegungsfragen und mögliche Doppelbesteuerungen zu vermeiden, wird das DBA regelmäßig durch sogenannte Konsultationsvereinbarungen ergänzt. Art. 15 Abs. 4 DBA DE-CH galt ursprünglich nur für Personen, die im Handelsregister eingetragen waren. Diese Einschränkung wurde 2023 durch die Begründung der Konsultationsvereinbarung aufgehoben.  

Die Anwendbarkeit dieser Vereinbarung war zunächst bis zum 31.12.2025 befristet. Mit BMF (Bundesministerium der Finanzen) -Schreiben vom 16.10.2025 wurde sie nun bis zum 31.12.2027 verlängert. 

Welche Personengruppen fallen unter die Sonderregelung des Art. 15 Abs. 4 DBA DE-CH? 

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz enthält in Art. 15 Abs. 4 DBA DE-CH eine Sonderregelung für die Zuordnung des Besteuerungsrechts auf den Arbeitslohn bestimmter Personen. Diese sind: 

  • in dem einen Vertragsstaat ansässig, aber im anderen Vertragsstaat als Vorstand, Direktor:in, Geschäftsführer:in oder Prokurist:in einer dort ansässigen Kapitalgesellschaft tätig. 
  • keine Grenzgänger im Sinne des DBA. 

Die Vergütung aus dieser Tätigkeit kann grundsätzlich in dem Staat besteuert werden, in dem die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit der betroffenen Person nur Aufgaben außerhalb dieses Staates umfasst. 

Darüber hinaus fällt das Besteuerungsrecht an den Wohnsitzstaat zurück, wenn der andere Staat diese Einkünfte nicht besteuert. 

Zuweisung des Besteuerungsrechts: An wen wendete sich die ursprüngliche Regelung? 

Ursprünglich unterlagen der Regelung nur Personen, deren Prokura bzw. Position als Vorstand, Direktor:in oder Geschäftsführer:in im Handelsregister eingetragen war. Diese Sichtweise wurde 2020 jedoch vom Bundesfinanzhof verworfen. 

Konsultationsvereinbarung 2023: Auf welche Personen wurde der Anwendungsbereich erweitert? 

Im Jahr 2023 wurde der Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 4 DBA DE-CH dann mit Hilfe einer Konsultationsvereinbarung konkretisiert und auf folgende Personen erweitert: 

  • Personen, die mit Einzelunterschrift oder Kollektivunterschrift ohne Bezeichnung ihrer Funktion im Schweizer Handelsregister eingetragen sind 
  • Personen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, aber in einer Kapitalgesellschaft über Leitungs- und Vertretungsbefugnisse verfügen, die mit denjenigen der in Art. 15 Abs. 4 DBA DE-CH genannten Personen vergleichbar sind und mindestens einer Prokura entsprechen 

Die Vertretungsbefugnis muss im Außenverhältnis über eine Handlungsvollmacht hinausgehen. Sie kann durch Vorlage eines Zirkulationsbeschlusses, Unterschriftenreglements oder Unternehmensstatuts nachgewiesen werden. 

Die Konsultationsvereinbarung verweist in diesem Zusammenhang u. a. auf folgende Kriterien: 

  • Einordnung in eine der obersten Gehaltsstufen des Unternehmens 
  • Gewährung bzw. Höhe einer Gewinnbeteiligung/-tantieme oder eines besonderen geldwerten Vorteils 
  • Anzahl der weisungsgebundenen Personen 
  • Befugnis zur Einstellung und Entlassung von Beschäftigten 
  • Keine Anwendung gesetzlicher Begrenzungen der Höchstarbeitszeiten 

Warum wurde die Konsultationsvereinbarung bis 2027 verlängert?

Die Anwendbarkeit der Konsultationsvereinbarung war zunächst bis zum 31.12.2025 befristet. Sie wurde gem. BMF-Schreiben vom 16.10.2025 – IV B 2 – S 1301 bis zum 31.12.2027 verlängert und behält bis dahin ihre Gültigkeit. 

Die Verlängerung der Konsultationsvereinbarung bis zum 31.12.2027 bringt deutliche Rechtssicherheit und Verwaltungsvereinfachung für leitende Angestellte und deren Arbeitgeber:innen in deutsch-schweizerischen Konstellationen. Unternehmen und Führungskräfte profitieren von klaren Regeln zur Zuordnung des Besteuerungsrechts. 

Probleme in der Praxis bleiben: Unsere Einschätzung 

Trotz der Rechtssicherheit erleben wir in der Praxis Fallstricke, die stets einer gesonderten Prüfung durch erfahrene Steuerberater:innen bedürfen. Gerne stehen Ihnen unsere Expert:innen Christian Kappelmann und Meike Ringel bei Fragen rund um die Zuweisung des Besteuerungsrechts auf den Arbeitslohn von leitenden Angestellten bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten zwischen Deutschland und der Schweiz beratend zur Seite. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.

Kontaktformular

Das könnte Sie auch interessieren

  • Internationale Mitarbeiterentsendung bei ECOVIS KSO

    Der grenzüberschreitende Einsatz von Mitarbeitenden kann ein gewinnbringendes Vorhaben sein. Jedoch stehen sowohl Unternehmen als auch Mitarbeiter:innen vor vielen steuerlichen, arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen. Darum finden Sie bei uns nun ein erweitertes Team mit dem Schwerpunkt Internationale Mitarbeiterentsendung. Welche Unterstützung [...]

    Julia Brey

    16. Nov. 2023

  • Die Mitarbeiterentsendung im steuerrechtlichen Sinne

    Eine Mitarbeiterentsendung liegt vor, wenn sich Arbeitnehmer:innen zur Ausübung ihrer Tätigkeit für einen befristeten Zeitraum ins Ausland begeben. Dabei unterscheiden sich Inbounds, bei denen es sich um ausländische Arbeitnehmer:innen in Deutschland handelt, und Outbounds, die ihre Tätigkeit im Rahmen einer [...]

    Stephan Kollenbroich

    30. Nov. 2023

  • Das Mindeststeueranpassungsgesetz (kurz: MinStGAnpG) ist ein zentraler Schritt Deutschlands zur Umsetzung der globalen Steuerreformen im Rahmen der OECD-Initiative. Es betrifft insbesondere die Einführung einer effektiven globalen Mindestbesteuerung für international agierende Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro. Das [...]

    Dennis Bork

    18. Aug. 2025