Die Mitarbeiterentsendung im steuerrechtlichen Sinne
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30. November 2023

Die Mitarbeiterentsendung im steuerrechtlichen Sinne

Kategorien: Steuerberatung

Eine Mitarbeiterentsendung liegt vor, wenn sich Arbeitnehmer:innen zur Ausübung ihrer Tätigkeit für einen befristeten Zeitraum ins Ausland begeben. Dabei unterscheiden sich Inbounds, bei denen es sich um ausländische Arbeitnehmer:innen in Deutschland handelt, und Outbounds, die ihre Tätigkeit im Rahmen einer Entsendung im Ausland ausüben. Das wirkt sich auch auf die steuerliche Beurteilung aus. Alles, was Sie zur steuerlichen Situation bei einer Entsendung wissen müssen, erfahren Sie hier.

Mitarbeiterentsendung: Vermeidung der Doppelbesteuerung

Wenn Steuerpflichtige in mehr als einem Staat über einen Wohnsitz verfügen, kann grundsätzlich jeder der betroffenen Staaten einen Steueranspruch auf die erzielten Einkünfte geltend machen. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung gibt es die sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die durch das von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) konstituierte Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen ergänzt werden. Deutschland verfügt derzeit über mehr als 90 DBA-Kombinationen mit anderen Ländern.

Mitarbeiterentsendung: Unbeschränkte vs. beschränkte Steuerpflicht

Unternehmen müssen prüfen, ob sie das nationale Steuerrecht im Inland anwenden können. Das deutsche Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen der unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht. Arbeitnehmer:innen, die über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügen, unterliegen aufgrund der unbeschränkten Steuerpflicht mit ihrem Welteinkommen der deutschen Besteuerung. Die beschränkte Steuerpflicht, die bei Aufgabe des deutschen Wohnsitzes Anwendung findet, unterwirft die aus deutschen Quellen stammenden Einkünfte der Besteuerung.

Als nächstes wird für die unbeschränkte Steuerpflicht die Lage des Lebensmittelpunktes überprüft. Grundsätzlich ist dieser dort, wo die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. Zieht der Steuerpflichtige beispielsweise für einen Zeitraum von drei Jahren mit seiner Familie ins Ausland, so verlagert sich auch sein Lebensmittelpunkt ins Ausland. Der Lebensmittelpunkt gilt nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen als Ansässigkeitsstaat.

Prüfung des Doppelbesteuerungsabkommens bei der Mitarbeiterentsendung

Dann muss das Unternehmen prüfen, ob das Besteuerungsrecht nach dem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland verbleibt oder sich ins Ausland verlagert. Nach den Regelungen der DBAs zu Arbeitnehmereinkünften wird das Besteuerungsrecht in der Regel dem Staat zugewiesen, in dem der/die Arbeitnehmende tätig ist. Davon ausgenommen sind die Arbeitnehmer:innen, bei denen die sogenannte 183-Tage-Regelung Anwendung findet. Nach dieser müssen die Einkünfte nicht im Tätigkeits- sondern im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer sich im Tätigkeitsstaat nicht länger als 183 Tage während des im anwendbaren DBA genannten Zeitraums aufhält. Zudem muss die Vergütung von einem Arbeitgeber oder einer Betriebsstätte gezahlt werden, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist. Sind diese Kriterien erfüllt, erfolgt die Besteuerung der Einkünfte im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers.

Im Regelfall einer Entsendung werden die Gehaltskosten des Entsandten aber an das aufnehmende Unternehmen im Ausland weitergegeben, so dass die 183-Tage Regelung keine Anwendung findet. Daher erfolgt die Besteuerung des Arbeitslohnes entfallend auf die Arbeitstage. Weichen Tätigkeits- und Ansässigkeitsstaat ab, muss eine Aufteilung des Arbeitslohnes vorgenommen werden. 

Unsere Einschätzung

Damit Entsandte während des Auslandseinsatzes steuerlich weder besser noch schlechter gestellt sind, empfehlen wir die Erstellung eines Regelwerks anhand einer Entsenderichtlinie zur einheitlichen Behandlung von Entsendungen. Unser Team für internationale Mitarbeiterentsendungen ist Ihnen hierbei gerne behilflich.

Stephan Kollenbroich

Partner, Steuerberater, MBA

Meike Ringel

Steuerassistentin, LL.B.

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