Abfindung und Tantiemen: Besonderheiten der Lohnsteuer bei einer Mitarbeiterentsendung
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7. Dezember 2023

Abfindung und Tantiemen: Besonderheiten der Lohnsteuer bei einer Mitarbeiterentsendung

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Neben den zu beachtenden lohnsteuerlichen Besonderheiten für die korrekte Besteuerung des laufenden Arbeitslohns von Arbeitnehmer:innen, gelten insbesondere im Bereich der Besteuerung nachlaufender Zahlungen besondere Vorschriften. Dies gilt beispielsweise für die Besteuerung von Tantiemen oder Abfindungen. Diese sollten insbesondere bei der Beendigung einer internationalen Mitarbeiterentsendung auf Ihrem Plan stehen. Welche lohnsteuerlichen Aspekte Sie bei der Auszahlung einer solchen Zahlung nach erfolgtem Auslandseinsatz beachten müssen, erfahren Sie hier.

Mitarbeiterentsendung: Besteuerung von Tantiemen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) äußerte sich hierzu in einem Schreiben zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen. Unternehmen müssen Tantiemen und andere Erfolgsvergütungen den Verhältnissen des gewährten Zeitraums zuordnen. Das Ganze passiert unabhängig vom Zeitpunkt des Zuflusses. Eine Tantieme, die beispielsweise im Nachgang an eine Entsendung gezahlt wird, muss gemäß der steuerlichen Verhältnisse im Erdienungszeitraum, anteilig auf die betroffenen Länder aufgeteilt werden. Unter Umständen muss sie durch die Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG (Einkommensteuergesetz) von der deutschen Besteuerung ausgenommen werden.

Zahlt das Unternehmen die Tantieme also zum Beispiel im März des aktuellen Jahres, bezieht sich aber auf das Vorjahr, so gelten die steuerlichen Verhältnisse des Vorjahres.

Mitarbeiterentsendung: Besteuerung von Abfindungszahlungen

Wenn ein:e Arbeitnehmer:in den Arbeitsplatz verliert, zahlen Unternehmen regelmäßig Abfindungen als Ausgleich. Diese zählen zu den Vergütungen aus unselbständiger Arbeit im Sinne des Art. 15 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens. Das auszahlende Unternehmen muss sie nach der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses unter Berücksichtigung der erbrachten Tätigkeiten im In- und Ausland aufteilen.

Der Verschluss der Schlupflöcher bei Mitarbeiterentsendung

Abfindungen müssen nach § 50d Abs. 12 S. 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2017 im ehemaligen Tätigkeitsstaat des Arbeitnehmers besteuert werden. Das gilt immer dann, wenn diesem auch das Besteuerungsrecht für die aktive Tätigkeit zustand. Mit der Einführung des § 50d Abs. 12 EStG stellte der Gesetzgeber sicher, dass der deutsche Fiskus sämtliche Schlupflöcher bei der Besteuerung von Abfindungszahlungen schließt. Das Besteuerungsrecht fällt beispielsweise gemäß § 50d Abs. 12 S. 3 EStG im Falle einer Nicht-Besteuerung durch abweichende, nationale Regelungen im vormaligen Tätigkeitsstaat auf Deutschland zurück. Das ist erfahrungsgemäß bei Abfindungszahlungen bei einer vormaligen Tätigkeit in Großbritannien zutreffend. Großbritannien stellt für die Besteuerung der Abfindungszahlung nach nationalen Regelungen, lediglich auf die Tätigkeit innerhalb der letzten 12 Monate vor Auszahlung der Abfindung ab. Dies erfolgt entgegen des Art. 15 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens. Für einzelne Länder wie Belgien, Österreich oder die Schweiz existieren darüber hinaus Konsultationsvereinbarungen. Diese weichen von den Regelungen des jeweils anwendbaren DBAs ab und enthalten Sonderregelungen zur Besteuerung einer Abfindungszahlung. 

Unsere Einschätzung

Tantiemen und Abfindungszahlungen unterliegen komplexen steuerlichen Regelungen. Die Einführung von § 50d Abs. 12 EStG zeigt die Bemühungen des Gesetzgebers zur Schließung von Schlupflöchern. Unternehmen sollten über aktuelle Bestimmungen informiert sein. Nur so lassen sich steuerliche Risiken minimieren und gesetzliche Vorgaben einhalten. Wenn Sie dabei Hilfe brauchen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

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