Neue Positivliste 2026
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8. Mai 2026

Neue Positivliste 2026: Welche BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse gelten noch?

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Inhaltsverzeichnis

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 19. März 2026 turnusgemäß die aktualisierte Positivliste der weiterhin anzuwendenden BMF-Schreiben sowie gleich lautenden Erlasse (GLE) der obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlicht (Az. IV A 2 – O 2000/00079/006/001). Unternehmen, Steuerberater:innen und Steuerpflichtige sollten jetzt prüfen, welche Verwaltungsanweisungen ab dem Veranlagungszeitraum 2025 noch Geltung beanspruchen – und welche nicht mehr. 

Hintergrund: Was sind BMF-Schreiben und gleich lautende Erlasse? 

BMF-Schreiben sind Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums der Finanzen, die eine einheitliche Rechtsanwendung im gesamten Bundesgebiet sicherstellen sollen. Sie binden die Finanzbehörden, nicht aber die Gerichte oder die Steuerpflichtigen selbst. Gleich lautende Erlasse (GLE) der obersten Finanzbehörden der Länder erfüllen dieselbe Funktion für die von den Ländern verwalteten Steuern – sie werden koordiniert von allen Ländern gemeinsam herausgegeben. 

Um den Bestand an Verwaltungsanweisungen aktuell und übersichtlich zu halten, veröffentlicht das BMF seit 2011 jährlich eine Positivliste. Sie legt fest, welche BMF-Schreiben für den laufenden Besteuerungszeitraum noch anwendbar sind. Seit 2013 gilt dieses Verfahren ebenso für gleich lautende Erlasse der Länder. 

Was regelt das aktuelle Schreiben vom 19. März 2026? 

Das BMF-Schreiben vom 19. März 2026 trifft folgende Kernanordnung: 

  • Für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2024 verwirklicht werden, gelten ausschließlich die BMF-Schreiben und GLE, die in der aktuellen gemeinsamen Positivliste (Anlage 1) aufgeführt sind. BMF-Schreiben und GLE, die nicht mehr in dieser Liste erscheinen, sind für solche Sachverhalte aufgehoben.
  • Für Steuertatbestände vor dem 1. Januar 2025 bleibt die bisherige Anwendung unberührt – soweit die betreffenden Schreiben nicht bereits durch neuere BMF-Schreiben geändert oder ergänzt worden sind. 

Welche Wirkung hat die Streichung eines BMF-Schreibens von der Positivliste? 

Wichtig für die Praxis: Die Aufhebung nicht mehr gelisteter Schreiben hat deklaratorischen Charakter. Die Finanzverwaltung gibt damit nicht ihre bisherige Rechtsauffassung auf – es handelt sich um eine Bereinigung der Weisungslage, nicht um eine inhaltliche Kehrtwende. 

Was ist neu gegenüber der Positivliste vom Vorjahr? 

Das aktuelle Schreiben enthält als Anlage 2 eine Übergangsliste: Sie führt alle BMF-Schreiben und GLE auf, die noch in der Positivliste vom 14. März 2025 (BStBl I 2025 S. 755 bzw. S. 756) enthalten waren, nun aber aus der aktuellen Liste herausgefallen sind. Diese Schreiben sind damit für nach dem 31. Dezember 2024 verwirklichte Steuertatbestände nicht mehr anzuwenden. 

Wo werden BMF-Schreiben und GLE veröffentlicht? 

Das BMF-Schreiben zur Anwendung der BMF-Schreiben und der parallel ergangene gleich lautende Erlass zur Anwendung der GLE werden unter demselben Datum herausgegeben und im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. 

Worauf müssen Berater:innen bei Altfällen und laufenden Sachverhalte achten? 

Die jährliche Aktualisierung der Positivliste bedeutet für die steuerliche Beratung vor allem: Altfälle und laufende Sachverhalte müssen sorgfältig zeitlich abgegrenzt werden. Ob ein BMF-Schreiben für einen konkreten Steuerfall noch relevant ist, hängt entscheidend davon ab, wann der zugehörige Steuertatbestand verwirklicht wurde – vor oder nach dem 1. Januar 2025. 

Besondere Aufmerksamkeit verdient dabei die Anlage 2 (Übergangsliste), denn sie zeigt, auf welche Schreiben sich Steuerpflichtige bisher berufen konnten und die nun für Neufälle keine Bindungswirkung mehr entfalten. Wer also in laufenden Betriebsprüfungen, bei Einspruchsverfahren oder in der Gestaltungsberatung auf ein BMF-Schreiben Bezug nimmt, sollte unbedingt prüfen, ob dieses noch in der aktuellen Positivliste aufgeführt ist. 

Unsere Einschätzung zur jährlichen Aktualisierung der Positivliste 

Die regelmäßige Pflege der Positivliste ist ein sinnvolles Instrument zur Bereinigung des steuerlichen Verwaltungsrechts. Gleichzeitig erfordert der jährliche Wechsel der Weisungslage in der täglichen Beratungspraxis ein wachsames Auge – insbesondere bei grenzwertigen Sachverhalten, bei denen die Verwirklichung des Steuertatbestands kurz vor oder nach dem 1. Januar 2025 liegt. 

Haben Sie Fragen dazu, ob ein bestimmtes BMF-Schreiben in Ihrem Fall noch anwendbar ist? Unsere Expert:innen rund um Lars Rinkewitz prüfen das für Sie. Sprechen Sie uns gerne an. 

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