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25. Februar 2026

UPDATE BFH zum “30%-Ruling”: Anwendung führt nicht zum Rückfall des Besteuerungsrechts

Kategorien: Steuerberatung

Inhaltsverzeichnis

Das "30%-Ruling" ist eine steuerliche Sonderregelung der niederländischen Finanzverwaltung, die für bestimmte ausländische Arbeitnehmende gilt, die in die Niederlande entsendet oder neu eingestellt werden. Hierdurch sollen insbesondere ausländische Fachkräfte angeworben werden. Die Regelung ermöglicht es Arbeitgebern, 30 % des Bruttolohns pauschal steuerfrei an die Arbeitnehmenden auszuzahlen.  

Update vom 19.12.2025 

Die Finanzverwaltung hat das BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vom 12.12.2023 (BStBl I 2023, S. 2179) mit Schreiben vom 19.12.2025 angepasst. 

Die bisherige Randziffer 421 fällt mit der Änderung des Schreibens vom 19.12.2025 weg. Diese erläuterte die Anwendung der Rückfallklausel des § 50d Abs. 9 EStG auf den Teil des Arbeitslohns, der in den Niederlanden bei Anwendung des 30%-Rulings nicht besteuert wird. 

Durch den Wegfall der Randziffer kommt das BFH-Urteil vom 10. April 2025 (Aktenzeichen VI R 29/22, BStBl 2025 II S. 594) zu tragen, in welchem die Nichtzulässigkeit der Rückfallklausel bei Anwendung des 30%-Rulings entschieden wurde. Der betroffene Anteil des Arbeitslohns ist daher nicht länger dem steuerpflichtigen Einkommen in Deutschland hinzuzurechnen, sondern im Falle einer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland innerhalb des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. 


30%Regelung Niederlande BFH-Urteil – die Regelung setzt voraus:

  • Ausländische Anwerbung / Versetzung 
  • Kein Wohnsitz in den Niederlanden in den letzten zwei Jahren 
  • Knappes Fachwissen auf dem niederländischen Arbeitsmarkt 
  • Antrag innerhalb von 4 Monaten nach Beschäftigungsbeginn 

Warum war die steuerliche Behandlung in Deutschland bisher umstritten? 

Die deutsche Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass die Regelung für Arbeitnehmende, die weiterhin in Deutschland steuerlich ansässig sind, zu einem Rückfall des Besteuerungsrecht an Deutschland führt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies in seinem Urteil vom 10.04.2025 (VI R 29/22) nun anders entschieden. 


Was Sie auch interessieren könnte:


Wie entschied der BFH im konkreten Fall (VI R 29/22)? 

BFH Entscheidung 30% Regelung Einkommensteuer 

Der BFH stellte klar: Durch die Anwendung des"30%-Rulings" sollen den Arbeitnehmenden zusätzlich entstehende Kosten, die durch den Aufenthalt im Ausland bedingt werden, pauschal abgegolten werden. 

Damit diese vom 30%-Ruling profitieren, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: 

  • Der Arbeitnehmende wurde aus dem Ausland angeworben (Recruitment oder Versetzung). 
  • Der Arbeitnehmende verfügte in den letzten 2 Jahren vor Beschäftigungsbeginn nicht über einen Wohnsitz in den Niederlanden. 
  • Es muss ein besonderes Fachwissen oder eine spezifische Qualifikation vorliegen, die auf dem niederländischen Arbeitsmarkt knapp ist. 
  • Der Antrag auf das 30%-Ruling muss innerhalb von 4 Monaten nach Beginn der Beschäftigung gestellt werden. 

Was bedeutet das Urteil für die Anwendung des DBA Niederlande–Deutschland? 

DBA Niederlande Progressionsvorbehalt Urteil 

Die im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) verankerte "Subject-to-tax-Klausel" ermöglicht eine Steuerbefreiung im Ansässigkeitsstaat Deutschland nur dann, wenn die freizustellenden Einkünfte tatsächlich in den Niederlanden besteuert werden. Ferner besagt § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG, dass die Rückfallklausel auch bei teilweiser Nichtbesteuerung greift.  

Die Finanzverwaltung hatte zuletzt mit ihrem Erlass vom 12. Dezember 2023 ("Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen") erörtert, dass die Steuerbefreiung nach DBA für den nach dem "30%-Ruling" steuerfrei gezahlten Arbeitslohn nicht anzuwenden ist. In der Konsequenz bedeutete dies, dass bislang ausschließlich die Arbeitnehmenden, die in die Niederlande entsandt sind, vom "30%-Ruling" profitieren konnten, die ihren deutschen Wohnsitz aufgegeben bzw. ihre abkommensrechtliche Ansässigkeit in die Niederlande verlagert haben. 

Welche Folgen hat die Entscheidung für Grenzgänger:innen und Arbeitgebende? 

Das BFH entschied entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung mit Urteil vom 10. April 2025, dass eine Steuerfreistellung des Arbeitslohns im Ansässigkeitsstaat Deutschland auch bei Anwendung des "30%-Rulings" zu gewähren ist. Er führt hierfür folgende Argumente an: 

  • Eine Nichtbesteuerung im Sinne der abkommensrechtlichen Rückfallklausel liegt nur dann vor, wenn Einkünfte auf Grund einer sachlichen oder persönlichen Steuerbefreiung nicht besteuert werden, Steuern erlassen werden oder durch Unkenntnis über die erzielten Einkünfte keine Steuerfestsetzung erfolgt. 
  • Das "30%-Ruling" stellt keine persönliche oder sachliche Steuerbefreiung dar, sondern impliziert eine aufwandsentlastende Steuerfreistellung. Es spielt lt. BFH ebenfalls keine Rolle, dass die Aufwendungen pauschal und nicht in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen unter Berücksichtigung entsprechender Nachweise steuerfrei erstattet werden.  

Unsere Einschätzung

Das Urteil VI R 29/22 vom 10. April 2025 bringt Klarheit und erhöht die Attraktivität von Auslandseinsätzen in die Niederlande: Das "30%-Ruling" wirkt nicht wie eine Steuerbefreiung, sondern stellt eine Aufwandsvergütung dar. Dies bedeutet: 

  • Keine Addition zum steuerpflichtigen Einkommen in Deutschland 
  • Nur Einbeziehung für Zwecke des Progressionsvorbehalts bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht in Deutschland 
  • Rechtssicherheit für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer und Ihre Firmen 

Mit der Aufhebung der Randziffer 421 durch das BMF-Schreiben vom 19.12.2025 ist nun auch verwaltungsseitig klargestellt, dass die Rückfallklausel des § 50d Abs. 9 EStG bei Anwendung des niederländischen 30%-Rulings nicht greift. 

Die Aufhebung der Rückfallklausel ist in allen offenen Fällen anzuwenden und sorgt für Rechtssicherheit bei grenzüberschreitend tätigen Unternehmen und Arbeitnehmenden, die von der Regelung betroffen sind. Wenden Sie sich bei Fragen zur Umsetzung und Anwendbarkeit an unsere Experten Christian Kappelmann und Meike Ringel. 

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