Fachkräfte gewinnen – Attraktive Arbeitgeberleistungen und Lohnsteuer
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16. Mai 2024

Fachkräfte gewinnen – Attraktive Arbeitgeberleistungen und Lohnsteuer

Kategorien: Steuerberatung

Die Nachfrage nach qualifizierten Arbeitskräften bestimmt den Arbeitsmarkt. Mehr Attraktivität der Unternehmen zur Bindung von Fachkräften ist das Ziel. Wie das deutsche Steuersystem Unternehmer:innen dabei unterstützen kann, erfahren Sie hier.

Fahrtkostenzuschuss für die Nutzung eines Privat- oder Dienstfahrzeugs

Arbeitgeber:innen können die Aufwendungen der Mitarbeiter:innen für Fahrten zwischen deren Wohnungen und der ersten Tätigkeitsstätte bezuschussen. Dabei ist es unerheblich, ob die Fahrten mit dem eigenen Pkw des Mitarbeiters oder alternativ mit dem zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen zurückgelegt werden. Die Bezuschussung ist auf  375 Euro pro Monat oder 4.500 Euro pro Jahr begrenzt. Sie richtet sich nach dem Betrag der maximal abzugsfähigen Werbungskosten für die Aufwendungen im Rahmen der Entfernungspauschale. Das ist der Weg des Mitarbeitenden zwischen dessen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte.

Grundsätzlich stellt der Fahrtkostenzuschuss einen steuer- und sozialversicherungspflichtigen geldwerten Vorteil dar, den der/die Arbeitnehmer:in ohne Berücksichtigung möglicher Begünstigungsvorschriften als regulären Arbeitslohn versteuern muss. Attraktiv wird der Zuschuss dadurch, dass der/die Arbeitgeber:in nach R 40.2 Abs. 6 der Lohnsteuerrichtlinie, von einer Pauschalierung der Lohnsteuer in Höhe von 15 Prozent Gebrauch machen kann. Hierdurch wird der/die Arbeitnehmer:in nicht nur mit einem niedrigeren Lohnsteuersatz besteuert, sondern erhält den Zuschuss zudem sozialversicherungsbefreit.

Fahrtkostenzuschuss für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (ÖPNV)

Zuschüsse der Arbeitgeber:innen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind im Gegensatz zu den Zuschüssen bei der Nutzung eines eigenen oder zur privaten Nutzung überlassenen Firmenwagens, grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsbefreit. Hierzu zählen beispielsweise Zuschüsse der Arbeitgeber:innen zu Pendler-Jahreskarten der Bahn. Die Steuerfreiheit des Zuschusses beschränkt sich nicht nur auf den Anteil der beruflichen Nutzung, sondern erstreckt sich auch auf den privaten Nutzungsanteil des öffentlichen Personennahverkehrs. Selbst eine Übertragbarkeit des ÖPNV-Tickets oder die Mitnahmemöglichkeit anderer Personen, schließt die Steuerbefreiung nicht aus.

Das Deutschlandticket

Seit dem 01.05.2023 kann neben den üblichen Tickets des ÖPNV auch das Deutschlandticket erworben werden, welches als Jobticket erhältlich ist. Hierdurch bedingt können Arbeitgeber:innen in Anlehnung an die Steuerfreiheit des Fahrtkostenzuschusses für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, auch das 49-Euro-Ticket steuerfrei übernehmen, bzw. hierzu einen steuerfreien Zuschuss gewähren. Der Anteil der privaten Nutzung des Deutschlandtickets ist unbeachtlich. Erfüllt das Ticket die Eigenschaft als Jobticket, kann der Arbeitgeber die Bereitstellung des Tickets, bzw. den Zuschuss zu diesem steuerfrei gewähren, ohne dass dieses auf die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro angerechnet wird. Dies ermöglicht, dass Arbeitnehmer:innen andere Sachbezüge bis zum Höchstbetrag von 50 Euro zusätzlich steuerfrei gewährt werden können.

Unsere Einschätzung

Die Bezuschussung von Fahrtkosten verbessert nicht nur die Mobilität der Arbeitnehmer:innen, sondern stellt auch ein attraktives Benefit zur Werbung und Mitarbeiterbindung dar. Dabei sollte genau auf die Bedürfnisse der Mitarbeitenden geachtet und steuer- sowie sozialversicherungsrechtliche Regelungen im Auge behalten werden.

Bei Fragen zu den hier dargestellten Leistungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Meike Ringel

Steuerassistentin, LL.B.

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