26. Januar 2021

Tipps zur Dienstwagenbesteuerung in der Corona-Krise 2021

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Im vergangenen September haben wir Ihnen Infos zur steuerlichen Behandlung von Dienstwagen im Homeoffice geliefert. Nun befindet sich das Land erneut im Lockdown und Sie bekommen erneut Tipps zur Dienstwagenbesteuerung in der Corona-Krise. 

Viele Arbeitnehmer:innen sind im Sinne der Pandemiebekämpfung aktuell im Homeoffice. Oftmals stellt sich daher die Frage der Dienstwagenbesteuerung, da die Wege zwischen Wohn- und Arbeitsort schließlich entfallen.

Doch ändert die Arbeit im Homeoffice etwas an der Dienstwagenbesteuerung in der Corona-Krise?

Grundsätzliches zur Dienstwagenbesteuerung 

Überlässt ein Arbeitgeber Angestellten einen Dienstwagen, den dieser auch für private Zwecke nutzen kann, beträgt der geldwerte Vorteile für die Privatnutzung monatlich 1 Prozent des Bruttolistenpreises.

Darüber hinaus müssen Arbeitnehmer:innen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen geldwerten Vorteil von 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises versteuern.

Gilt eine geänderte Dienstwagenbesteuerung durch die Arbeit im Homeoffice?

Im Grunde ändert die Arbeit im Homeoffice an der Dienstwagenbesteuerung nichts.

Allerdings ist bei einer Nutzung von weniger als 15 Arbeitstagen pro Monat eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung je Entfernungskilometer möglich. Der Arbeitgeber ist auf Wunsch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers verpflichtet, die tageweise Berechnung mit 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises durchzuführen, wenn er dem Arbeitgeber monatlich die tatsächlichen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte schriftlich anzeigt.

Zu hohe Dienstwagenbesteuerung 2020 über die Steuererklärung ausgleichen

Wurde für das Jahr 2020 der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anhand der 0,03-Prozent-Methode versteuert und haben Sie aufgrund der Corona-Pandemie nur oder hauptsächlich im Home-Office gearbeitet, können Sie im Rahmen Ihrer jährlichen Steuererklärung für 2020 den Steuernachteil ausgleichen.

Dienstwagenbesteuerung während des Lockdowns 2021

Im Jahr 2021 stehen wir leider immer noch im Schatten der Corona-Pandemie. Auch heute stellen wir uns die gleichen Fragen wie vor einigen Wochen. Und auch heute gelten die gleichen Antworten.

Auch für das Jahr 2021 ändert sich in Sachen Dienstwagenbesteuerung zunächst nichts.

Die folgenden Tipps können jedoch hilfreich sein:

  • Ab Januar 2021 kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anhand der 0,002-Prozent-Methode berechnen. Hierfür müssen Abreitnehmer:innen dem Arbeitgeber monatlich die tatsächlichen Fahrten schriftlich anzeigen.
  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen vereinbaren ein Nutzungsverbot des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss dieses Verbot nachweislich überwachen.
  • Erfolgt die Besteuerung weiterhin mit der 0,03-Prozent-Methode, kann auch für das Jahr 2021 der Ausgleich in der jährlichen Steuererklärung erfolgen.

Brauchen Sie Hilfe bei der Ihrer Steuererklärung oder haben Sie weitere Fragen zur Dienstwagenbesteuerung? Lassen Sie sich von uns persönlich beraten.

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