Frischer Wind im Dieselskandal – BGH ebnet Weg zum Schadensersatz

27. Juli 2023

Frischer Wind im Dieselskandal – BGH ebnet Weg zum Schadensersatz

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Die deutsche Rechtsprechung beschäftigt sich auch nach vielen Jahre noch mit den Auswirkungen des Dieselskandals. Bislang lehnten Gerichte Kundenansprüche mangels vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ab. Nun folgt der Bundesgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof und erkennt Schadensersatzansprüche an. Das ist sowohl für Privatpersonen als auch für Besitzer:innen von Fahrzeugflotten relevant. Was Sie bei der Geltendmachung beachten müssen und mit welchen Beiträgen Sie rechnen können, erfahren Sie hier.

Was bisher geschah: Chronik des Dieselskandals

Der Abgasskandal hat durch seine Breitenwirkung und mediale Präsenz eine nicht zu unterschätzende Bedeutung: Jede:r Autobesitzer:in ist potenziell betroffen. Das gilt nicht nur für Verbraucher:innen, sondern auch für Firmenkund:innen.

Die Verfahren sind trotz neu eingeführter prozessualer Bewältigungsmechanismen vielzählig. Dies führt zu einem Gewirr von Einzelentscheidungen, das erst nach und nach an Struktur gewinnt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung ging mit Schadensansprüchen bisher sehr restriktiv um und hatte sie allenfalls in Ausnahmefällen genehmigt. Die nach § 826 BGB erforderliche „vorsätzliche sittenwidrige Schädigung“ ließ sich meist nicht nachweisen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) trat dieser Praxis im März 2023 entgegen und hielt die Bedeutung der europäischen Regelungen hoch: Nach den EU-Regelungen zur „Typengenehmigung“ sind bestimmte Verhaltensweisen von Herstellern verboten. Diese Regelungen seien „Schutzgesetze“ im Sinne des deutschen § 823 Abs. 2 BGB, dem statt vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bereits Fahrlässigkeit genügt. Der Bundesgerichtshof (BGH) stand unter Zugzwang.

Folgen des Dieselskandals: Kehrtwende des Bundesgerichtshofs

Der BGH setzte diesen Impuls zur Auslegung des Europarechts nun in drei Musterverfahren (Urteil vom 26.6.2023, Via ZR 335/21, Via ZR 533/21 und VIA ZR 1031/22) um und gewährt erstmals einen Weg zum Schadensersatz außerhalb von § 826 BGB.

Dabei legt er die Einstufung des EuGH zugrunde und wendet § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Europäischem Recht an: §§ 6 Abs. 1 und 27 Abs. 1 EG-FGV in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 seien Schutzgesetze, in deren Schutzbereich die Käufer eines Fahrzeuges mit unzulässiger Abschalteinrichtung fielen.

Die Folge: Bei Anwendung von § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Schutzgesetz genügt bereits bloße Fahrlässigkeit für die Auslösung des Schadensersatzanspruchs.

Fahrlässigkeit bei Fahrzeugherstellern im Dieselskandal

Die Frage, wann man einem Fahrzeughersteller tatsächlich Fahrlässigkeit anlasten kann, bleibt weiterhin offen. Denn die Herabsenkung des Maßstabes bedeutet nicht, dass man in jedem Fall einer Abschalteinrichtung auch erfolgreich gegen den Hersteller vorgehen kann. Der BGH weist aber darauf hin, dass die Hersteller beweisen müssen, dass sie weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt haben. Das ist eine enorme prozessuale Erleichterung.

Instanzgerichte bleiben erstmal der erste Ansprechpartner für die Klärung von Fahrlässigkeiten.

Keine volle Kaufpreisrückerstattung beim Dieselskandal

Der BGH möchte an anderer Stelle die Auswirkungen seiner Kehrtwende auf der Rechtsfolgeseite beschränken: Auch bei Vorliegen von Fahrlässigkeit beliefe sich ein möglicher Schadensersatz nie auf den vollen Kaufpreis. Er geht von einer Erstattung in Höhe von 5 bis 15 % aus.

Man muss laut dem Recht der Europäischen Union den Käufer eines Fahrzeugs mit einer illegalen Abschalteinrichtung nicht so behandeln, als hätte er den Kaufvertrag nie unterschrieben und den Kauf rückabwickeln. Wahrscheinlich wird hier folgendes berücksichtigt: Das Recht des Käufers auf Beanspruchung gemäß § 823 Abs. 2 BGB ist weniger wichtig als das Recht auf Einforderung aufgrund einer sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB.

Indem der BGH die Erstattung von 5 bis 15 % akzeptiert, gibt er zu, dass der Käufer dadurch einen Schaden erleidet. Die Registrierung, der Verkauf oder die Inbetriebnahme des Fahrzeugs sind aufgrund der drohenden Stilllegung eingeschränkt. Die Differenz werde durch diese Erstattungsregelung angemessen berücksichtigt.

Dieselskandal: Was bedeutet das für Besitzer:innen von Fahrzeugflotten

Ein gesetzlicher Anspruch auf Umtausch des betroffenen Fahrzeugs besteht nicht. Dennoch kann man bei einer hohen Zahl betroffener Wagen mit erheblichen Schadensersatzansprüchen rechnen. Dies betrifft vor allem Eigentümer:innen größerer betroffener Fahrzeugbestände, etwa Fahrzeugflotten.

Am besten sammelt man die Geltendmachung der Ansprüche und legt sie gebündelt dem Hersteller vor. 

Zugleich kann man hohe Schadensersatzforderungen als Verhandlungsmasse für die Nachverhandlung und Rückabwicklung der Altverträge einsetzen. 

Man kann sich in einigen Fällen auch außergerichtlich mit den Herstellern einigen. Durch einen Umtausch könnte man sich der betroffenen Fahrzeuge entledigen. Die Einschätzung der Erfolgsaussichten sowie die vertragliche Gestaltung sollte man dringend vorher rechtlich prüfen lassen.

Unsere Einschätzung

Auch diese Entscheidung wird vorerst nur einer von vielen weiteren Schritten in der Klärung des zivilrechtlichen Umgangs mit dem Dieselskandal sein. Es blieben zu viele Einzelfragen nach der Fahrlässigkeit offen.

Die Entscheidung darf Fuhrparkbesitzer:innen allerdings Mut machen: Es bestehen reale Chancen auf Schadensersatz bei Erwerb von Fahrzeugen mit unzulässiger Abschalteinrichtung. Ob eine solche vorliegt und ob Fahrlässigkeit vorliegt, kann sich von Modell zu Modell unterscheiden. Zögern Sie in diesen Fragen nicht mit der Einholung von rechtlichem Rat. Wir stehen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Seite!

Jens Bühner

Partner, Rechtsanwalt, LL.M., Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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