Entlastungsprämie 2026: Regierungsentwurf, Diskussion, Auswirkungen
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8. Mai 2026

Mehr Netto in Zeiten von Inflation und Energiekrise: Kommt die Entlastungsprämie 2026 für Arbeitnehmer:innen?

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Inhaltsverzeichnis

Der Iran-Krieg hat massive wirtschaftliche Verwerfungen mit sich gebracht, insbesondere die daraus resultierenden Preissteigerungen stellen eine große finanzielle Herausforderung dar. Der Bundestag hat am Freitag, 24. April 2026, das Entlastungspaket für Beschäftigte beschlossen. Dieses sieht unter anderem die Möglichkeit vor, dass Arbeitgeber:innen ihren Beschäftigten eine steuerfreie Prämie von bis zu 1.000 Euro zahlen. Die Auszahlung der Entlastungsprämie soll ab dem Tag der Verkündung des Gesetzes bis zum 30. Juni 2027 möglich sein. 

Was beinhaltet das Entlastungspaket der Bundesregierung? 

Energiesteuersenkung ("Tankrabatt"):

Vorübergehende Senkung der Energiesteuern auf Benzin und Diesel vom 1. Mai bis 30. Juni 2026 – rund 17 Cent Vergünstigung pro Liter Kraftstoff als direkte Energiepreis-Hilfe. 

Entlastungsprämie für Beschäftigte 2026:

Arbeitgeber:innen dürfen eine freiwillige, steuer- und abgabenfreie Prämie von bis zu 1.000 Euro je Arbeitnehmer:in bis spätestens 30. Juni 2027 auszahlen. Diese dient als einmaliger Inflationsausgleich für 2026. 

Welche Auswirkungen hat die Entlastungsprämie für Unternehmen? 

  • Mitarbeitendenbindung und Motivation
  • Kostenersparnis
  • Steuerliche Absetzbarkeit
  • Flexibles Personalinstrument

Mitarbeitendenbindung und Motivation 

Durch die freiwillige Zahlung der steuerfreien Entlastungsprämie können Unternehmen ihre Wertschätzung gegenüber den Beschäftigten unmittelbar zum Ausdruck bringen. Die Auszahlung wirkt sich direkt auf die Kaufkraft der Belegschaft aus, da die Prämie ohne Abzüge in voller Höhe bei den Arbeitnehmer:innen ankommt. Dies bietet die Möglichkeit, den Nettolohn ohne Lohnnebenkosten zu erhöhen. Besonders im aktuellen Fachkräftemarkt kann dies bei der Gewinnung neuer Talente und der langfristigen Bindung wertvoller Mitarbeiter:innen entscheidend sein. 

Kostenersparnis  

Die Bedeutung der Entlastungsprämie für Arbeitgeber:innen liegt vor allem darin, dass eine zusätzliche Belastung mit Lohnnebenkosten vollständig entfällt. Der Aufwand im Unternehmen entspricht dem Auszahlbetrag an den/die Mitarbeiter:in. Siehe Abbildung: Gehaltserhöhung vs. Entlastungsprämie. 

Maßnahme  Aufwand Unternehmen  Netto Mitarbeiter:in  Kosten pro 1.000 € Zuschuss 
Gehaltserhöhung EUR 1.000 ca. 1.300–1.400 € ca. 550–600 € (inkl. LSt, SV)
Entlastungsprämie EUR 1.000 1.000 € 1.000 € (brutto gleich netto) 

Steuerliche Absetzbarkeit als Betriebsausgabe 

Für Unternehmen stellt die Entlastungsprämie steuerlich voll abzugsfähigen Aufwand dar. Das bedeutet: Arbeitgeber:innen können die Entlastungsprämie als Betriebsausgabe geltend machen. Dies geschieht analog zu regulären Löhnen oder Bonuszahlungen und mindert somit den zu versteuernden Unternehmensgewinn. 

Flexibles Personalinstrument 

Die Entlastungsprämie verschafft Unternehmen ein hohes Maß an Flexibilität in der Personalführung. Da die Zahlung freiwillig erfolgt, entscheidet das Unternehmen eigenständig, obwann und wem die Prämie gewährt wird. Sie kann der gesamten Belegschaft angeboten werden oder gezielt einzelnen Mitarbeitenden bzw. bestimmten Gruppen – etwa als Anerkennung besonderer Leistungen oder zur Unterstützung in individuellen Situationen. 

Zudem ist der Auszahlungszeitraum bewusst großzügig gewählt: Die Prämie kann bis zum 30. Juni 2027 ausgezahlt werden. Das erlaubt Betrieben, auf saisonale Umsatzschwankungen, den eigenen wirtschaftlichen Spielraum oder persönliche Ereignisse bei Mitarbeitenden flexibel zu reagieren. Unternehmen können ihr Personalmanagement dadurch leicht an sich verändernde Rahmenbedingungen anpassen, kurzfristig Zeichen der Wertschätzung setzen oder gezielt Motivationsanreize schaffen, wann immer es strategisch sinnvoll erscheint. 

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Entlastungsprämie 

Damit die Entlastungsprämie für Arbeitnehmer:innen steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 

  • Zeitlicher Rahmen: die Prämie darf nur bis zum 30.6.2027 ausgezahlt werden. 
  • Höchstbetrag: Pro Arbeitnehmer:in beträgt der steuerfreie Höchstbetrag maximal 1.000 € für den gesamten Förderzeitraum; Teilzahlungen sind möglich, die Summe darf den Höchstbetrag aber nicht überschreiten. 
  • Zusätzlichkeit: Die Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; eine Umwandlung von bestehenden Lohnansprüchen (z. B. Weihnachtsgeld, Boni, Gehaltserhöhungen) in eine Entlastungsprämie ist nicht zulässig. 
  • Freiwilligkeit und NachvollziehbarkeitDie Zahlung erfolgt freiwillig (nicht auf tariflicher oder vertraglicher Pflicht beruhend). Sie muss im Lohnkonto nachvollziehbar dokumentiert werden (Vermerk „Entlastungsprämie" mit Zahlungsdatum). 
  • Zusage an alle Beschäftigten möglich, aber nicht verpflichtend: Die Prämie kann an bestimmte Personen(gruppen) gezahlt werden, aber nicht jeder Betrieb ist zur Auszahlung verpflichtet. 

Wie wird die Prämie in der Lohnabrechnung ausgewiesen? 

  • Eigene Lohnart: Die Prämie sollte mit einer klar erkennbaren Lohnart wie z.B. „Entlastungsprämie 2026 (steuerfrei)" ausgewiesen werden. 
  • Abrechnung: Im Bruttoverdienst angezeigt, jedoch nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig, sondern explizit mit 0 € Steuer- und Abgabenlast ausgewiesen. 

Wie wird die Entlastungsprämie vom Staat gegenfinanziert? 

Die Steuerausfälle aus der Entlastungsprämie sollen durch eine Erhöhung der Tabaksteuer schon im Jahr 2026 ausgeglichen werden.  

Entlastungsprämie in der Kritik: Wie sinnvoll ist die geplante 1.000-Euro-Prämie aus Sicht der Wirtschaft? 

Die geplante steuerfreie 1.000-Euro-Prämie für Arbeitnehmer:innen sorgt für heftigen Widerstand bei Arbeitgeber:innen und im Mittelstand. Viele Unternehmen beklagen zusätzliche Belastungen und warnen davor, dass zahlreiche Betriebe in der aktuellen Wirtschaftslage nicht in der Lage sein werden, die Zahlung umzusetzen. Die Politik gerät zunehmend in die Kritik, mit der Maßnahme vor allem Erwartungen in der Belegschaft zu schüren, die von den Betrieben oft kaum erfüllbar sind. 

Unsere Einschätzung 

Die Entlastungsprämie 2026 stellt eine höchst attraktive Sonderzahlung dar: Sie ist für Arbeitnehmer:innen vollständig steuer- und sozialabgabenfrei und muss zudem nicht in der persönlichen Einkommensteuererklärung angegeben werden. Für Arbeitgeber:innen wiederum entsteht durch die Entlastungsprämie kein zusätzlicher Lohnnebenkostenaufwand wie bei einer klassischen Gehaltserhöhung; sie kann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden und mindert somit die Steuerlast des Unternehmens. Voraussetzung bleibt die Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen. 

Gleichzeitig ist jedoch festzuhalten, dass die geplante Prämie in der aktuellen Wirtschaftslage auch auf Kritik stößt: Viele Unternehmen sehen sich – etwa aufgrund gestiegener Kosten oder knapper Liquidität – nicht in der Lage, die Zahlung umzusetzen. Aus Sicht zahlreicher Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände wird die Verantwortung für gesellschaftliche Entlastung einseitig auf die Betriebe verlagert, was für zusätzliche Belastung und Unsicherheit sorgt. 

Insgesamt jedoch ermöglicht die Prämie Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen eine maximal effiziente, bürokratiearme Nutzung finanzieller Spielräume, die sich gezielt und rechtssicher ausschöpfen lassen. Lassen Sie sich hierzu von unseren Expert:innen wie Nicole Pfeifer beraten. Nehmen Sie einfach Kontakt auf. 

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