W-IdNr. im Impressum
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26. Mai 2026

Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.): Impressumspflicht einfach erklärt

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Das Bundeszentralamt für Steuern vergibt seit Ende 2024 schrittweise die neue Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.). Das hat direkte Konsequenzen für das Impressum von Unternehmen und Websites. 

Was ist die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.)? 

Seit Ende 2024 rollt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine neue Kennnummer für alle wirtschaftlich Tätigen in Deutschland aus: die Wirtschafts-Identifikationsnummer, kurz W-IdNr. Sie dient der eindeutigen Identifizierung im Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren und ist ein zentraler Baustein der Digitalisierungsstrategie der deutschen Finanzverwaltung. 

Was auf den ersten Blick wie ein verwaltungsinternes Detail wirkt, hat eine konkrete rechtliche Konsequenz für alle Unternehmer:innen mit Website: Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) schreibt vor, dass die W-IdNr. im Impressum anzugeben ist – und zwar sobald sie zugeteilt wurde. 

Der Aufbau der W-IdNr. folgt dem Muster: DE + 9 Ziffern + fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal, zum Beispiel DE123456789-00001. Das Unterscheidungsmerkmal kennzeichnet die jeweilige wirtschaftliche Tätigkeit. Wichtig: Der Stammbereich (DE + 9 Ziffern) ist in der Regel identisch mit der USt-IdNr. – beide Nummern bleiben jedoch parallel im Einsatz. Die W-IdNr. ersetzt die USt-IdNr. nicht. 

Die Vergabe erfolgt automatisch und ohne Antrag. Wer bereits über eine USt-IdNr. verfügte, wurde über eine öffentliche Bekanntmachung des BZSt informiert. Alle übrigen wirtschaftlich Tätigen erhalten ihre W-IdNr. über das ELSTER-Postfach und werden per E-Mail benachrichtigt. Die Einführungsphase soll 2026 abgeschlossen sein. 

Wann muss die W-IdNr. im Impressum stehen? 

✔️ wenn keine USt-IdNr. vorhanden ist 

✔️ sobald die W-IdNr. zugeteilt wurde 

✔️ ohne Übergangsfrist 

5 Abs. 1 Nr. 6 DDG verpflichtet Anbieter:innen geschäftsmäßiger Websites, im Impressum entweder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die W-IdNr. anzugeben. Dabei gelten unterschiedliche Szenarien:

  • Wer seine USt-IdNr. bereits im Impressum nennt, erfüllt die gesetzliche Pflicht. Die zusätzliche Angabe der W-IdNr. ist nach aktuellem Rechtsstand freiwillig – aber empfehlenswert. 
  • Wer keine USt-IdNr. hat, muss die W-IdNr. im Impressum ergänzen, sobald sie zugeteilt wurde. Eine Übergangsfrist gibt es nicht. 

Achtung: Ein fehlerhaftes Impressum kann schnell zu Abmahnungen führen. Die korrekte Angabe der W-IdNr. ist entscheidend. Die amtliche Schreibweise ist zwingend einzuhalten. 

Muss ich USt-IdNr. und W-IdNr. gleichzeitig angeben? 

Da der Stammbereich der W-IdNr. mit der USt-IdNr. identisch ist, stellt sich die Frage, ob Unternehmen, die ohnehin eine USt-IdNr. im Impressum nennen, künftig zusätzlich die vollständige W-IdNr. inklusive Unterscheidungsmerkmal aufführen müssen. Das DDG legt nach seinem Wortlaut ein Alternativverhältnis nahe: entweder USt-IdNr. oder W-IdNr.  

Eine abschließende Klärung durch Gesetzgeber oder Gerichte steht aus. Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich, beide Nummern zu nennen und die W-IdNr. klar als solche zu kennzeichnen. 

So finden Sie Ihre W-IdNr. 

Die W-IdNr. wurde nicht per Brief, sondern digital mitgeteilt. In drei Schritten lässt sich prüfen, ob die Nummer bereits zugeteilt wurde: 

  1. ELSTER-Benutzerkonto öffnen: Auf der Website von ELSTER findet sich die W-IdNr. im Postfach oder in den Stammdaten des Benutzerkontos. 
  2. Öffentliche Bekanntmachung prüfen: Wer bereits vor November 2024 über eine USt-IdNr. verfügte, wurde durch öffentliche Bekanntmachung des BZSt informiert. In diesem Fall ergibt sich die W-IdNr. nach derzeitigem Verständnis der Finanzverwaltung regelmäßig aus dem Stammbereich (DE + 9 Ziffern) zuzüglich des Suffixes -00001. 
  3. Impressum auf allen Kanälen aktualisieren: Website, Blog, App und alle weiteren digitalen Dienste prüfen. Korrekte amtliche Schreibweise inklusive Unterscheidungsmerkmal verwenden. 

Eine korrekte Impressumsangabe sieht so aus: 

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE123456789 

Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.): DE123456789-00001 

Wird die W-IdNr. die Steuernummer ersetzen? 

Die W-IdNr. ist kein abgeschlossenes Projekt. Ab dem 1. März 2026 beginnt das BZSt mit der Vergabe weiterer Unterscheidungsmerkmale (-00002, -00003 usw.) für Unternehmer:innen mit mehreren Betrieben oder Betriebsstätten. Bis 2027 wird erwartet, dass die W-IdNr. in Steuererklärungen verpflichtend wird und schrittweise die bisherige Steuernummer in vielen Formularen ablöst. 

Perspektivisch ist außerdem zu erwarten, dass die W-IdNr. auf Geschäftsbriefen, Angeboten und Rechnungen eine Rolle spielen wird – eine entsprechende Pflicht besteht derzeit jedoch noch nicht. 

Unsere Einschätzung: Handlungsbedarf beim Impressum prüfen 

Die W-IdNr. ist mehr als eine neue Nummer – sie ist der Einstieg in eine grundlegend digitalisierte Finanzverwaltung. Für Unternehmer:innen mit geschäftsmäßiger Website ist der Handlungsbedarf im Impressum konkret und unmittelbar. Empfehlenswert ist, beide Nummern im Impressum auszuweisen und die W-IdNr. klar als solche zu kennzeichnen, auch wenn die Rechtslage bei alleiniger Nennung der USt-IdNr. derzeit noch vertretbar ist. 

Haben Sie Fragen zur rechtssicheren Gestaltung Ihres Impressums oder gesamten Internetauftritts? Unsere Expert:innen Esengül Aslan (Rechtsberatung) und Lars Rinkewitz (Steuerberatung) unterstützen Sie gerne. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.

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