Fußballprofi & Gewerbesteuer
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15. Juni 2026

Markenbotschafter im Strafraum: Wann ein Fußballprofi keine Gewerbesteuer zahlen muss

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Inhaltsverzeichnis

Ein junger Profi, ein Fünfjahresvertrag mit einem Sportartikelhersteller, Prämien für Tore und Einsatzminuten. Das Finanzamt erkennt darin sofort einen Gewerbebetrieb. Das Finanzgericht Düsseldorf hat dem Ende März 2026 einen Riegel vorgeschoben. Was Steuerpflichtige auch jenseits des Rasens aus dem Urteil mitnehmen können, lesen Sie in diesem Beitrag. 

Es ist eine der zentralen Abgrenzungsfragen im Einkommensteuerrecht: Liegen sonstige Einkünfte vor oder bereits eine gewerbliche Tätigkeit, mit allen Folgen für Gewerbesteuer, Buchführungspflichten und Bilanzierung? Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich mit Urteil vom 31. März 2026 (Az. 10 K 48/25 E,G) mit dieser Frage am Beispiel eines jungen Profi-Fußballspielers befasst, der für einen Sportartikelhersteller als „Markenbotschafter" tätig sein sollte. 

Das Ergebnis: Wer Geld für sportliche Leistungen bekommt und nicht für das Tragen einer Marke, erzielt nach § 22 Nr. 3 EStG sonstige Einkünfte. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt in diesem Fall nicht vor. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen X B 40/26 anhängig. 

Fußballer als Markenbotschafter: Worum ging es im Streitfall? 

Ein junger Fußballspieler hatte, noch als Jugendspieler und vertreten durch seine Eltern, mit einem Sportartikelhersteller einen auf fünf Jahre angelegten Ausrüstungs- und Werbevertrag geschlossen. Geregelt waren unter anderem die Nutzung von Name, Bild und weiteren Persönlichkeitsattributen des Spielers, seine Verpflichtung, Produkte des Herstellers zu tragen und für die Marke zu werben, sowie die Vergütung. Diese bestand aus zwei Bausteinen: einer jährlichen Basisvergütung und Leistungsprämien. Zusätzlich belieferte der Hersteller den Kläger kostenlos mit seinen Produkten. 

Im Streitjahr 2021 flossen aus diesem Vertrag ausschließlich Leistungsprämien: für 15 Einsätze in einem nationalen Wettbewerb, für den ersten Einsatz in einem Ligaspiel der U18 sowie für das erste Ligator. Eine Basisvergütung wäre nach dem Vertrag erst bei einem dauerhaften Einsatz in einer höheren Spielklasse angefallen. 

In seiner Steuererklärung deklarierte der Spieler die Einnahmen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Das Finanzamt sah das anders: Es bewertete die Tätigkeit insgesamt als gewerblich und erließ einen Gewerbesteuermessbescheid. Daraufhin verlangte der Kläger den Ansatz eines negativen Gewerbeertrags und wollte eine Teilwertabschreibung auf den kommerzialisierbaren Teil seines Namensrechts geltend machen. Auch das lehnte das Finanzamt ab. Dies mit der Begründung, der junge Spieler habe noch gar nicht über ein kommerzialisierbares Namensrecht verfügt; es handele sich lediglich um einen Standard-Juniorenausrüstervertrag mit spekulativem Charakter. 

Wie hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden? 

Das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Kläger in einem wesentlichen Punkt recht und hob den Gewerbesteuermessbescheid ersatzlos auf. Damit wurde klargestellt, dass für den Profisportler die Gewerbesteuer in diesem konkreten Fall nicht anfällt. Die Argumentation des 10. Senats lässt sich in vier Kernaussagen zusammenfassen: 

  • Prämien folgen dem Sport, nicht der Marke. Die im Streitjahr gezahlten Leistungsprämien wurden ausschließlich für besondere sportliche Leistungen und Erfolge geleistet und nicht dafür, dass der Spieler die Produkte des Sportartikelherstellers trägt. Somit unterscheidet sich die Einkunftsart bei Leistungsprämien deutlich von einer klassischen Werbevergütung. 
  • Kostenlose Produktüberlassung ist Arbeitsmittel, kein Entgelt. Die unentgeltliche Belieferung mit Schuhen und Ausrüstung dient lediglich der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und hat keinen Vergütungscharakter. 
  • Gewinnerzielungsabsicht fehlte konkret. Die Tätigkeit des Fußballspielers als Markenbotschafter könnte zwar grundsätzlich alle Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit erfüllen, und sie war nach den Feststellungen des Gerichts auch „Hauptmotivation" des Sportartikelherstellers. Entscheidend ist aber: Für das Tragen und Bewerben der Marke erhielt der Spieler keine gesonderte Vergütung. Wo aber kein Entgelt für die Werbeleistung fließt, fehlt es an der für eine gewerbliche Tätigkeit erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht, wie etwa in einem Werbevertrag. Genau daran scheiterte die Annahme eines Gewerbebetriebs im Streitfall. 
  • Keine Abschreibung auf das Namensrecht. Da keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, kommt eine Teilwertabschreibung auf den kommerzialisierbaren Teil des Namensrechts ohnehin nicht in Betracht. 

Warum ist diese Abgrenzung steuerlich so wichtig? 

Die Unterscheidung zwischen sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG und gewerblichen Einkünften nach § 15 EStG hat für die steuerliche Einordnung von Markenbotschafter:innen weitreichende Folgen: 

  • Gewerbesteuer: Sonstige Einkünfte unterliegen nicht der Gewerbesteuer, gewerbliche Einkünfte hingegen schon (§ 2 GewStG). Für den jungen Profi-Fußballspieler bedeutete die Einordnung als sonstige Einkünfte daher eine spürbare Entlastung. 
  • Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten: Mit einer gewerblichen Tätigkeit sind regelmäßig erweiterte Aufzeichnungspflichten verbunden, oft auch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder ab bestimmten Schwellen eine Bilanzierungspflicht. 
  • Bewertung immaterieller Wirtschaftsgüter: Erst wenn eine gewerbliche Tätigkeit nach § 15 EStG vorliegt, kommen Persönlichkeits- und Namensrechte als immaterielle Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen überhaupt in Betracht, mit den entsprechenden Folgen für die Abschreibung. 
  • Sozialversicherung und Statusfragen: Auch außerhalb des Steuerrechts wirkt sich die Einordnung auf Statusbeurteilungen, Versicherungspflichten und Vertragsgestaltungen aus. 

Gewerbesteuer als Profisportler:in: Wann wäre die Tätigkeit gewerblich gewesen? 

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ist deshalb so lehrreich, weil es nicht pauschal alle Werbetätigkeiten von Sportler:innen aus der Gewerblichkeit herausnimmt. Im Gegenteil: Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass die Markenbotschafter:in-Tätigkeit grundsätzlich alle Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit erfüllen kann. Entscheidend war die konkrete Vertragsgestaltung im Streitfall. 

Ein Blick auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zeigt, wo die Linie verläuft: Vergütungen, die ein:e Sportler:in für eigenständige Werbeleistungen erhält, gelten regelmäßig dann als gewerblich, wenn der/die Sportler:in selbständig tätig ist und durch die Werbeaktivitäten eine eigene gewerbliche Tätigkeit begründet (vgl. BFH, Urteil vom 15. Dezember 2021, Az. X R 19/19). Einzelne Preisgelder rechtfertigen für sich genommen dagegen noch nicht die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit (BFH, Urteil vom 9. April 2014, Az. X R 40/11).

Aufschlussreich ist das Gegenbeispiel, das das Finanzgericht selbst anführt: Zahlt ein Sportartikelausrüster dem/der Sportler:in ein Entgelt gerade dafür, dass diese/r die Produkte des Herstellers verwendet, hat der Bundesfinanzhof gewerbliche Einkünfte bejaht (BFH, Urteil vom 19. November 1985, Az. VIII R 104/85). Der Unterschied liegt also nicht im Sport oder in der Werbung als solcher, sondern darin, ob die Werbeleistung eigenständig vergütet wird. 

Die Grenze verläuft also nicht zwischen „Sport" und „Werbung", sondern dazwischen, ob die Honorarzahlungen die sportliche Leistung oder die aktive Vermarktung des eigenen Bildes und Namens vergüten. 

Was bedeutet das für Steuerpflichtige außerhalb des Profisports? 

Die Abgrenzung „sonstige Einkünfte" gegenüber „gewerbliche Tätigkeit" stellt sich keineswegs nur hinsichtlich der Steuern, die aus Sportler:innen-Werbeverträgen folgen. Der im Urteil entscheidende Maßstab lautet: Wird die Werbe- oder Vermarktungsleistung eigenständig vergütet, und besteht dabei Gewinnerzielungsabsicht? Dieser Maßstab lässt sich auf eine Vielzahl moderner Einkommensquellen übertragen. Wichtig ist dabei: Der Fußballprofi blieb hier gerade deshalb außerhalb der Gewerblichkeit, weil seine Werbeleistung nicht gesondert bezahlt wurde. In den folgenden Fällen verhält es sich häufig umgekehrt: 

  • Influencer:innen und Content Creator: Anders als im entschiedenen Fall werden Influencer:innen und Content Creator für ihre Werbeleistung typischerweise eigenständig vergütet, sei es durch Honorare, Affiliate-Provisionen oder geldwerte Vorteile wie kostenlose Produkte und Reisen, die behalten werden. Wer auf dieser Grundlage regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht für Marken wirbt, betreibt nach Auffassung der Finanzverwaltung in aller Regel ein Gewerbe, mit den entsprechenden Anmelde-, Buchführungs- und Gewerbesteuerpflichten. Genau das Merkmal, an dem die Gewerblichkeit beim Fußballprofi scheiterte, ist hier also regelmäßig erfüllt. 
  • Markenkooperationen von Privatpersonen: Einmalige oder gelegentliche Vergütungen für die Nutzung von Bild oder Namen können sonstige Einkünfte darstellen; eine wiederkehrende, geplante Vermarktung dagegen ist regelmäßig gewerblich. 
  • Personal Brand als Wirtschaftsgut: Das Finanzgericht knüpft an die Rechtsprechung an, wonach der kommerzialisierbare Teil des Namens- und Persönlichkeitsrechts ein immaterielles Wirtschaftsgut sein kann. Ein solcher Vermögenswert entsteht aber erst mit Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit. Für Selbstständige und Creator mit einer eigenen, am Markt etablierten Marke gewinnt dieser Aspekt zunehmend an Bedeutung. 
  • Nebentätigkeiten von Arbeitnehmer:innen: Wer als Arbeitnehmer:in nebenbei Werbe- oder Repräsentationsaufgaben übernimmt, sollte die steuerliche Einordnung sauber prüfen lassen. Dies gilt vor allem dann, wenn der Arbeitgeber oder ein Sponsor Leistungsprämien zahlt. 

In allen diesen Fällen lohnt sich ein nüchterner Blick auf die Vertragsinhalte: Wofür wird konkret gezahlt? Welche Pflichten bestehen? Mit welcher Absicht wurden die Verträge geschlossen? 

Unsere Einschätzung: Die Vertragsgestaltung entscheidet 

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 31. März 2026 ist eine gute Erinnerung daran, dass im Steuerrecht selten die Bezeichnung einer Tätigkeit zählt, sondern der konkrete Inhalt. Der Begriff „Markenbotschafter" auf dem Briefkopf macht aus sportlichen Leistungsprämien noch keine gewerblichen Einkünfte; ebenso wenig macht ein neutral klingender Vertragstitel aus einer aktiven Vermarktung etwas anderes als ein Gewerbe. 

Für die Praxis ist drei Punkten besondere Beachtung zu schenken: 

  • Die Vertragsdokumentation sollte präzise abbilden, wofür welche Vergütung gezahlt wird. Mischverträge, die Sportprämien und Vermarktungshonorare nicht klar trennen, laden Streit mit dem Finanzamt geradezu ein. 
  • Bei jungen Sportler:innen und Nachwuchstalenten ist die Bewertung eines kommerzialisierbaren Namensrechts im Zeitpunkt des Vertragsschlusses regelmäßig problematisch. Auch das hat das Finanzgericht hier deutlich gemacht. 
  • Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof wird im Verfahren X B 40/26 zunächst über die Zulassung der Revision zu entscheiden haben. Bis dahin ist die Entscheidung des Finanzgerichts ein gewichtiges Argument, aber noch kein letztes Wort. 

Wer Werbe-, Sponsoring- oder Markenbotschafterverträge gestaltet oder erhält, ob im Sport, in den sozialen Medien oder im Unternehmenskontext, sollte die steuerliche Einordnung frühzeitig prüfen lassen. Unsere Expert:innen Büsra Karadag und Lars Rinkewitz unterstützen Sie dabei, die Vertragsgestaltung steuerlich tragfähig aufzustellen und Spielräume zu nutzen, ohne dabei in unnötige Risiken zu laufen. Sprechen Sie uns gerne an.

FAQ: Markenbotschafter:innen, Werbeverträge und Steuern 

Sind Werbeeinnahmen eines Profi-Sportlers bzw. einer Profi-Sportlerin immer gewerblich? 

Nein. Nach dem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 10 K 48/25 E,G) kommt es darauf an, wofür gezahlt wird. Vergüten Prämien ausschließlich sportliche Leistungen und Erfolge, können sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vorliegen. Eigenständig vermarktete Werbeleistungen sind dagegen regelmäßig gewerblich. 

Wann liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor? 

Eine gewerbliche Tätigkeit setzt nach § 15 Abs. 2 EStG eine selbstständige, nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht im Werbevertrag voraus, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und über die private Vermögensverwaltung hinausgeht. Im Streitfall fehlte es nach Auffassung des Finanzgerichts an der Gewinnerzielungsabsicht, weil die Werbe- und Markentätigkeit des Spielers nicht gesondert vergütet wurde. 

Welche Folgen hat die Einordnung als gewerbliche Tätigkeit? 

Es entstehen Gewerbesteuerpflicht und erweiterte Aufzeichnungspflichten, ab bestimmten Schwellen auch eine Bilanzierungspflicht. Persönlichkeitsrechte können als immaterielle Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen relevant werden. 

Ist das Urteil rechtskräftig? 

Nein. Gegen die Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt. Das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen X B 40/26 geführt. 

Betrifft das Urteil nur Profi-Sportler:innen? 

Die Abgrenzung zwischen sonstigen und gewerblichen Einkünften betrifft eine Vielzahl von Konstellationen, von Influencer:innen über Markenkooperationen bis zu Sponsoring-Aktivitäten im Mittelstand. Die Grundsätze des Urteils sind daher auch außerhalb des Profisports relevant. 

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