
9. Juli 2026
Steuerentlastungen ab 2027: Das Reformpaket der Bundesregierung im Überblick
Inhaltsverzeichnis
Steuerentlastung für viele, höhere Belastung für Spitzeneinkommen und ertragsstarke Personengesellschaften
Die Koalition aus CDU, CSU und SPD hat sich am 1. Juli 2026 auf ein Reformpaket mit 34 Maßnahmen verständigt. Kernstück ist eine Einkommensteuerreform zum 1. Januar 2027, die kleine und mittlere Einkommen entlasten soll, mit einem geplanten Volumen von rund 10 Milliarden Euro pro Jahr. Für Unternehmer:innen ist aber nicht nur die Steuerentlastung ab 2027 relevant. Die geplante Ausweitung und Erhöhung der Reichensteuer, die Erhöhung der Minijob-Pauschsteuer und die angekündigten Maßnahmen zur Steuervereinfachung können ebenso Handlungsbedarf auslösen.
Wichtig vorweg: Der Beschluss des Koalitionsausschusses zur Steuerreform 2027 und zum Reformpaket insgesamt ist eine politische Einigung, noch kein Gesetz und noch nicht einmal ein Referentenentwurf. Alle nachfolgend genannten Werte und Maßnahmen sind geplant oder vorgesehen und stehen unter dem Vorbehalt des Gesetzgebungsverfahrens. Das Bundesfinanzministerium (BMF) weist ausdrücklich darauf hin, dass die konkreten Tarifbeträge erst im weiteren Verfahren beziehungsweise nach Vorliegen des Existenzminimumberichts final beziffert werden.
Reformpaket geplant: Was hat die Koalition beschlossen?
Der Koalitionsausschuss hat am 1. Juli 2026 ein Paket von 34 Maßnahmen unter dem Titel „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung" beschlossen. Es reicht von Steuern über Arbeitsmarkt und Rente bis zu Bürokratieabbau, Datenschutz und Wohnungsbau.
Steuerlich steht die Einkommensteuer-Reform 2027 im Vordergrund. Sie soll kleine und mittlere Einkommen entlasten, zum 1. Januar 2027 in Kraft treten und ihre volle Wirkung ab 2028 entfalten. Das geplante Entlastungsvolumen soll laut Beschlusspapier rund 10 Milliarden Euro pro Jahr betragen. Zur Einordnung: Im Vorfeld diskutiert worden waren Modelle mit einem Volumen von 20 bis 25 Milliarden Euro. Beschlossen wurde damit die kleinere der debattierten Varianten der Steuerreform für Deutschland ab 2027.
Praxishinweis: Ein Koalitionsbeschluss entfaltet keine Rechtswirkung. Für die Umsetzung sind Gesetzentwürfe sowie die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat erforderlich. Verlässliche Zahlen für die Praxis liegen erst mit dem Referentenentwurf des BMF vor. Wir raten davon ab, Gestaltungen allein auf Basis des Beschlusses umzusetzen.
Wie soll die Einkommensteuer entlastet werden und wer profitiert?
Die Entlastungswirkung soll laut Beschlusspapier über mehrere Stellschrauben erreicht werden:
- Anhebung des Grundfreibetrags
- Anhebung des Kinderfreibetrags und Erhöhung des Kindergeldes
- Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags
- Abflachen der zweiten Progressionszone, verbunden mit einer Rechtsverschiebung des Spitzensteuersatzes
Die Anpassungen sollen in zwei Stufen in den Jahren 2027 und 2028 wirken. Nach den Angaben des BMF soll der Spitzensteuersatz künftig etwas später greifen, nämlich ab 70.600 Euro zu versteuerndem Einkommen (zvE), und der Tarif im Bereich zwischen rund 17.800 und 70.600 Euro zvE abgeflacht werden. Zum Vergleich: Für Ledige greift der Spitzensteuersatz derzeit ab 69.879 Euro zvE.
Größenordnungen der Freibeträge
Für die drei Freibeträge nennt das BMF folgende Größenordnungen, jeweils ausdrücklich als voraussichtlich:
- Grundfreibetrag: voraussichtlich in zwei Stufen auf 12.900 Euro bis 2028 (2026: 12.348 Euro)
- Kindergeld: voraussichtlich in zwei Stufen auf 272 Euro pro Kind und Monat bis 2028 (2026: 259 Euro)
- Arbeitnehmerpauschbetrag: voraussichtlich um 200 Euro auf 1.430 Euro
Praxishinweis: Diese Freibeträge beim Kindergeld, Arbeitnehmerpauschbetrag und Grundfreibetrag ab 2027 sind inzwischen auf einer amtlichen BMF-Seite genannt, dort aber ausdrücklich als voraussichtlich gekennzeichnet. Sie werden im Gesetzgebungsverfahren beziehungsweise nach Vorliegen des Existenzminimumberichts final festgelegt und können sich noch verschieben.
Von der Steuerentlastung ab 2027 profitieren soll nach den Angaben der Bundesregierung die große Mehrheit der Steuerpflichtigen, am stärksten Familien mit Kindern. Als Beispiel nennt das Beschlusspapier eine berufstätige Familie mit zwei Kindern und einem zu versteuernden Gesamteinkommen von 60.000 Euro: Sie soll ab 2028 gegenüber heute um mehr als 600 Euro pro Jahr entlastet werden.
Wichtig: Die Entlastung der Einkommensteuer wirkt grundsätzlich auch bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Das BMF stellt ausdrücklich klar, dass von den allgemeinen Steuerentlastungen auch gewerbliche Betriebe wie Handwerksbetriebe profitieren. Eine Ausnahme betrifft die sehr hohen Gewinne, dazu der folgende Abschnitt.
Mehrbelastungen durch Steuerreform: Reichensteuer, Minijob, Handwerkerbonus
Reichensteuer: der zentrale Punkt für ertragsstarke Personengesellschaften
Die Gegenfinanzierung soll vor allem über eine Veränderung der sogenannten Reichensteuer erfolgen. Bislang gilt ein einheitlicher Reichensteuersatz von 45 Prozent oberhalb eines hohen zu versteuernden Einkommens. Künftig soll dieser Einstieg früher greifen und um eine zweite Stufe ergänzt werden, was faktisch eine Erhöhung der Reichensteuer bedeutet:
- ab 250.000 Euro zvE: 45 Prozent
- ab 280.000 Euro zvE: 47 Prozent
Dieser Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit. Die Einkommensteuer trifft über das Transparenzprinzip auch die Gewinne von Personengesellschaften. Deren im Unternehmen belassene, also thesaurierte Gewinne unterliegen der Einkommensteuer der Gesellschafter:innen, unabhängig davon, ob eine Entnahme erfolgt. Die DIHK hat bereits darauf hingewiesen, dass die Erhöhung der Reichensteuer vor allem mittelständische Personengesellschaften und Familienunternehmen belasten würde.
Einzuordnen ist das differenziert: Die überwiegende Zahl der Personenunternehmen liegt mit dem zu versteuernden Einkommen unterhalb der genannten Schwellen und würde von der Reform per saldo entlastet. Betroffen wären die ertragsstarken Fälle mit hohen Gewinnanteilen. Dort verschärft die Absenkung der Einstiegsschwelle die Wirkung zusätzlich, was die Steuerlast von Personengesellschaften in der Spitze deutlich anheben kann.
Praxishinweis:
Die Schwellen von 250.000 und 280.000 Euro beziehen sich auf den Grundtarif. Für zusammenveranlagte Eheleute verdoppeln sich die maßgeblichen Grenzen nach dem Splittingverfahren (§ 32a Abs. 5 EStG) auf 500.000 beziehungsweise 560.000 Euro. Für ertragsstarke Personengesellschaften könnte die Ausweitung der Reichensteuer die Frage nach der Rechtsform oder nach der Behandlung einbehaltener Gewinne neu aufwerfen, etwa über die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG oder das Optionsmodell nach § 1a KStG. § 34a EStG ist nicht Gegenstand des Beschlusses.
Eine Verbesserung des Optionsmodells ist dagegen ausdrücklich für das geplante Steuervereinfachungsgesetz angekündigt, konkrete Inhalte stehen aber noch aus. Ob und für wen sich Gestaltungen rechnen würden, ließe sich seriös erst nach Vorliegen des Referentenentwurfs beurteilen.
Minijobs: höhere Pauschsteuer
Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen kommt eine Erhöhung der Minijob-Pauschalsteuer auf Unternehmen zu: Der Pauschalsteuersatz bei Minijobs soll von 2 Prozent auf 5 Prozent angehoben werden. Für Arbeitgeber:innen, die die einheitliche Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte tragen, würde sich der Einsatz von Minijobs steuerlich verteuern. Andere Lohnnebenkosten bleiben von dieser Maßnahme unberührt.
Zur Einordnung: Die Alterssicherungskommission hatte zuvor vorgeschlagen, den Sonderstatus der Minijobs weitergehend zu verändern. Dieser Vorstoß ist im Beschluss nicht aufgegriffen worden.
Handwerkerbonus: reduzierte Steuerermäßigung
Zu den steuerlichen Mehrbelastungen zählt auch die Kürzung des Handwerkerbonus: Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen soll von 20 Prozent auf 15 Prozent der Arbeitskosten sinken. Die maximale Ermäßigung würde damit von bis zu 1.200 Euro auf bis zu 900 Euro pro Jahr zurückgehen. Dieser Punkt betrifft private Haushalte unmittelbar und ist erfahrungsgemäß eine häufige Rückfrage zum Jahreswechsel.
Was ist zur Steuervereinfachung geplant?
Für alle Unternehmen mit Interesse an schlankeren Verfahren ist dieser Block besonders relevant. Bund und Länder sollen bis Herbst 2026 gemeinsame Vorschläge erarbeiten und in einem gesonderten Steuervereinfachungsgesetz bündeln. Genannt sind im Beschlusspapier unter anderem:
- eine automatisch vorausgefüllte, digitale Steuererklärung
- eine Pflicht der Finanzämter, Unternehmen innerhalb von maximal vier Wochen eine Steuernummer zu erteilen
- Vorschläge zur Verbesserung des Optionsmodells nach § 1a KStG (Körperschaftsteueroption für Personengesellschaften)
- eine erweiterte Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer, deren gesetzliche Grundlage bis zum 1. Januar 2027 geschaffen werden soll
Die angekündigte Verbesserung des Optionsmodells ist der Punkt, der mit der Reichensteuer-Frage zusammenhängt: Für ertragsstarke Personengesellschaften könnte ein leichter zugängliches Optionsmodell die Körperschaftsteueroption attraktiver machen. Der Beschluss nennt allerdings nur das Ziel, nicht die konkreten Erleichterungen. Belastbares lässt sich erst mit dem Gesetzentwurf sagen.
Was bleibt unverändert?
Für die Einordnung ebenso wichtig ist, was der Beschluss nicht enthält. Nach den vorliegenden Analysen bleiben unverändert:
- der Solidaritätszuschlag, zu dessen Abbau der Beschluss keine Aussage trifft. Gutverdienende Steuerpflichtige und Kapitalgesellschaften tragen ihn also weiter.
- die Erbschaft- und Schenkungsteuer, hier sind keine Änderungen vorgesehen.
- die Vermögensteuer, deren Einführung nicht vorgesehen ist.
- die Dienstwagenbesteuerung.
Und das Arbeitsrecht? Ein kurzer Ausblick
Das Paket enthält über die reinen Maßnahmen zur Steuerentlastung 2027 hinaus arbeitsrechtliche und lohnbezogene Maßnahmen, die wir in einem gesonderten Beitrag vertiefen werden. Für einen ersten Überblick:
- Die Obergrenzen für steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge nach § 3b EStG sollen zum 1. Januar 2027 bis zu einem Stundenlohn von 75 Euro erhöht werden. Tariflich geregelte steuerfreie Zuschläge sollen zudem vollständig beitragsfrei gestellt werden.
- Abfindungszahlungen sollen steuerlich privilegiert werden, wenn zügig eine neue Beschäftigung aufgenommen wird.
- Für bis zum 31. Dezember 2030 eingestellte Arbeitnehmer:innen soll eine sachgrundlose Befristung bis zu 48 Monate mit bis zu sechs Verlängerungen möglich sein.
- Die telefonische Krankschreibung soll abgeschafft und eine Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag der Erkrankung verpflichtend werden.
Was ist noch offen: Bundesrat, Zeitschiene, Kritik
Mehrere Punkte lassen eine belastbare Planung zur Umsetzung der Steuerreform in Deutschland derzeit noch nicht zu.
Zustimmung des Bundesrats
Nach Art. 105 Abs. 3 Grundgesetz bedürfen Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen ganz oder teilweise den Ländern oder Gemeinden zufließt, der Zustimmung des Bundesrats. Das gilt für die Einkommensteuer. Die Länder hatten im Vorfeld vor Steuermindereinnahmen gewarnt. Die Koalition hat zugesagt, dass der Bund die über die verfassungsrechtlich gebotene Anhebung hinausgehenden Steuerausfälle von Ländern und Kommunen ausgleicht. Das dürfte die Zustimmung im Bundesrat erleichtern, die Ausgestaltung im Detail ist aber offen.
Zeitschiene
Die konkrete Umsetzung bleibt den Gesetzentwürfen des BMF vorbehalten, die nach den vorliegenden Fachanalysen nicht mehr vor der Sommerpause erwartet werden. Das gesonderte Steuervereinfachungsgesetz soll über den Sommer mit den Ländern vorbereitet werden.
Kritik
Die Bewertung fällt uneinheitlich aus. Der Bund der Steuerzahler sprach von einer Mini-Reform. Aus der FDP kam der Einwand, die Entlastung werde durch höhere Abgaben an anderer Stelle aufgezehrt. Die DIHK verwies auf die Belastung mittelständischer Personengesellschaften durch die ausgeweitete Reichensteuer.
Was Unternehmer:innen jetzt prüfen sollten: unsere Einschätzung
Der Beschluss bringt für kleine und mittlere Einkommen eine reale, wenn auch überschaubare Entlastung. Ein großer Wurf ist er nicht: Das Volumen von 10 Milliarden Euro liegt nah an dem, was durch die verfassungsrechtlich gebotene Anpassung des Existenzminimums und den Ausgleich der kalten Progression ohnehin fällig wäre. Eine strukturelle Vereinfachung des Steuerrechts steht noch aus, sie soll erst mit dem angekündigten Steuervereinfachungsgesetz im Herbst kommen.
Für unsere Mandantschaft sehen wir drei Punkte, die über die reine Tarifentlastung hinaus Aufmerksamkeit verdienen. Erstens die Ausweitung der Reichensteuer: Sie ist als Belastung der Spitzeneinkommen gedacht, würde über das Transparenzprinzip aber auch ertragsstarke Personengesellschaften und Familienunternehmen erfassen, verstärkt durch die abgesenkte Einstiegsschwelle. Zweitens die angekündigte Verbesserung des Optionsmodells, die für genau diese Gruppe eine Rolle spielen könnte, deren Inhalt aber noch offen ist. Drittens die höhere Minijob-Pauschsteuer, die viele Arbeitgeber:innen unmittelbar betrifft.
Unsere Empfehlung ist zurückhaltend, aber nicht untätig: Handeln Sie noch nicht auf Basis des Beschlusses, aber prüfen Sie jetzt, wo Ihr Unternehmen betroffen wäre, insbesondere bei Rechtsform und Gewinnthesaurierung ertragsstarker Personengesellschaften, beim Einsatz von Minijobs und bei Ihren digitalen Steuerprozessen. Sobald der Referentenentwurf des BMF vorliegt, ordnen wir für die einzelnen Themenblöcke ein, was das konkret für Ihre Steuerlast bedeutet.
Sie möchten Ihre Rechtsform- oder Personalstruktur vor diesem Hintergrund einordnen lassen? Sprechen Sie unsere Expert:innen rund um Steuerberater Lars Rinkewitz an. Wir beobachten das Gesetzgebungsverfahren für Sie und melden uns, sobald sich der Handlungsspielraum konkretisiert. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf.
Häufige Fragen zu Reformpaket, Steuer- und Einkommensteuerreform 2027
Was sieht das Reformpaket des BMF vor?
Das Gesamtpaket mit dem Titel „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ umfasst 34 Maßnahmen aus den Bereichen Steuern, Arbeitsmarkt, Rente und Wohnungsbau. Neben der steuerlichen Entlastung der breiten Bevölkerung sind unter anderem Erleichterungen bei sachgrundlosen Befristungen, Anpassungen bei den Lohnnebenkosten für Minijobs sowie ein umfassender Bürokratieabbau für Betriebe geplant.
Was ist bei der Einkommensteuerreform 2027 geplant?
Im Fokus steht eine jährliche Entlastung von rund 10 Milliarden Euro, die vor allem durch ein Abflachen des Steuertarifs sowie die schrittweise Erhöhung des Grund- und Kinderfreibetrags erreicht werden soll. Zur Gegenfinanzierung wird die Reichensteuer ab einem Einkommen von 250.000 Euro angehoben, wovon in der Spitze auch ertragsstarke Personengesellschaften betroffen sein können. Ein konkreter Gesetzentwurf des BMF zur rechtlichen Umsetzung dieser Pläne steht noch aus.
Ab wann sollen die Steuerentlastungen gelten?
Die Einkommensteuerreform soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten und in zwei Stufen bis 2028 ihre volle Wirkung entfalten. Voraussetzung ist, dass Gesetzentwürfe erarbeitet und von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden.
Sind die genannten Beträge verbindlich?
Nein. Die Tarifbeträge sind auf einer BMF-Seite genannt, dort aber ausdrücklich als voraussichtlich gekennzeichnet und werden erst im Gesetzgebungsverfahren final festgelegt.
Wen würde die höhere Reichensteuer treffen?
Zu versteuernde Einkommen ab 250.000 Euro (45 Prozent) beziehungsweise ab 280.000 Euro (47 Prozent). Für zusammenveranlagte Eheleute verdoppeln sich die Schwellen nach dem Splittingverfahren auf 500.000 beziehungsweise 560.000 Euro. Über das Transparenzprinzip können auch Gesellschafter:innen von Personengesellschaften mit hohen Gewinnanteilen betroffen sein.
Profitieren Personenunternehmen oder werden sie belastet?
Beides ist möglich, je nach Höhe des Einkommens. Die überwiegende Zahl der Personenunternehmen würde entlastet. Nur bei sehr hohen Gewinnen oberhalb der Reichensteuer-Schwellen käme es zu einer Mehrbelastung.
Was ändert sich für Arbeitgeber:innen mit Minijobs?
Die einheitliche Pauschsteuer soll von 2 auf 5 Prozent steigen. Das würde den steuerlichen Aufwand für geringfügige Beschäftigung erhöhen, soweit die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Pauschsteuer trägt.
Fällt der Solidaritätszuschlag weg?
Nein. Der Beschluss trifft zum Solidaritätszuschlag keine Aussage. Er bleibt bestehen.
Sollte ich jetzt schon reagieren?
In den meisten Fällen nicht. Solange kein Referentenentwurf vorliegt, fehlt die Planungsgrundlage. Sinnvoll ist es, betroffene Bereiche zu identifizieren und die Entwicklung zu beobachten.






