
25. Juni 2026
140.000-Euro-Grenze: BGH schafft Klarheit fürs „große Ausmaß“ im Steuerstrafrecht
Inhaltsverzeichnis
Mit Urteil vom 14. Oktober 2025 (Az. 1 StR 445/24) hat der Bundesgerichtshof eine wegweisende Entscheidung für die Beurteilung der Wesentlichkeitsgrenze einer Steuerhinterziehung im Falle einer gesonderten und einheitlichen Feststellung getroffen. Der 1. Strafsenat definiert erstmals eine konkrete Wertgrenze für das sogenannte „große Ausmaß" bei ungerechtfertigten Steuervorteilen infolge fehlerhafter Feststellungserklärungen – und sorgt damit für mehr Rechtssicherheit in der Praxis.
Im zugrunde liegenden Fall standen zwei Zahnärzte sowie ein Vermögensberater vor Gericht. Den Zahnärzten wurde vorgeworfen, über mehrere Jahre Gewinne gezielt verschleiert zu haben. Hierzu sollen unter anderem Bareinnahmen nicht erfasst, nicht existente Betriebsausgaben angesetzt und Auslandsgesellschaften genutzt worden sein.
Warum ändert die neue Wertgrenze von 140.000 Euro die strafrechtliche Bewertung von Steuerstraftaten?
Das Landgericht Darmstadt verurteilte die beiden Mediziner wegen Steuerhinterziehung sowie den Berater wegen Beihilfe. Der BGH bestätigte die Verurteilungen im Wesentlichen, nahm jedoch wichtige rechtliche Klarstellungen zur Bewertung der einzelnen Taten vor.
Besonders praxisrelevant ist die Festlegung einer festen Wertgrenze für das „große Ausmaß" im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO. Nach Auffassung des BGH liegt ein solcher besonders schwerer Fall künftig vor, wenn Einkünfte in Höhe von mindestens 140.000 Euro unzutreffend festgestellt werden.
Die Bedeutung dieser Schwelle ist erheblich: Während einfache Steuerhinterziehung grundsätzlich nach fünf Jahren verjährt, gilt bei einem „großen Ausmaß" eine Verjährungsfrist von 15 Jahren.
Wie hat der BGH die Grenze rechnerisch ermittelt?
Der Senat leitet die Grenze rechnerisch aus der bereits bekannten 50.000-Euro-Grenze bei Steuerverkürzungen ab. Grundlage hierfür ist ein pauschaler Steuersatz von 42 Prozent sowie ein zusätzlicher Sicherheitsabschlag. Entscheidend ist dabei nicht die tatsächlich eingetretene Steuerersparnis, sondern der kalkulatorische Vorteil, der sich aus dem fehlerhaften Feststellungsbescheid ergibt.
Weitere Klarstellung des BGH: Wann ist die Steuerhinterziehung beendet?
Der BGH konkretisiert zudem den Zeitpunkt der Tatbeendigung. Danach endet die Tat grundsätzlich mit Erlass des letzten Einkommensteuerbescheids, der auf dem fehlerhaften Feststellungsbescheid beruht. Spätere steuerliche Auswirkungen stellen lediglich eine Vertiefung des bereits eingetretenen Taterfolgs dar.
Einkommenssteuererklärung und Feststellungserklärung: Einheitliche Tat oder gesonderte Tatbewertung?
Darüber hinaus stellt der Senat klar, dass unrichtige Feststellungserklärungen und die dazugehörigen Einkommensteuererklärungen keine einheitliche Tat bilden. Vielmehr ist jede fehlerhafte Feststellungserklärung gesondert zu bewerten. Bei mehreren Veranlagungsjahren kann dies zu einer erheblichen Anzahl selbständiger Taten führen.
Wie ordnet der BGH die Beihilfehandlungen eines/einer Vermögensberater:in steuerstrafrechtlich ein?
Auch hinsichtlich der Beihilfe nimmt der BGH eine differenzierte Betrachtung vor. Unterstützt ein/e Berater:in die Steuerhinterziehung durch ein einheitliches, systematisches Konzept – etwa durch die Einrichtung einer Auslandskontenstruktur –, kann darin lediglich eine einheitliche Beihilfehandlung liegen.
Mehr Rechtssicherheit – aber auch strengere Konsequenzen: Unsere Einschätzung
Mit der Entscheidung verabschiedet sich der BGH zugleich von früheren Unsicherheiten bei der Berechnung des „großen Ausmaßes". Während in früheren Entscheidungen noch die konkreten steuerlichen Auswirkungen in späteren Folgebescheiden berücksichtigt werden mussten, stellt der Senat nun allein auf den fehlerhaften Feststellungsbescheid und dessen Bindungswirkung ab.
Für die Praxis bedeutet dies einerseits mehr Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit. Andererseits dürfte die Entscheidung zu einer strengeren strafrechtlichen Bewertung führen. Insbesondere die Einordnung jeder fehlerhaften Feststellungserklärung als eigenständige Tat kann die strafrechtlichen Risiken erheblich erhöhen und häufiger die verlängerte 15-jährige Verjährungsfrist auslösen.
Sie haben Fragen zum Steuerstrafrecht und der aktuellen BGH-Rechtsprechung? Unsere Experten Jens Bühner und Christian Kappelmann unterstützen Sie bei allen Ihren Anliegen. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.
FAQ: Häufig gestellte Fragen
Wann gilt die 140.000-Euro-Grenze im Steuerstrafrecht?
Die Grenze greift, wenn der kalkulatorische Vorteil aus einer unrichtigen Feststellungserklärung mindestens 140.000 € beträgt – dann liegt nach § 370 Abs. 3 AO „großes Ausmaß" vor und es droht die 15‑jährige Verjährung.
Was bedeutet das „große Ausmaß" im Steuerstrafrecht?
Das „Große Ausmaß" bezeichnet eine besonders schwere Form der Steuerhinterziehung – ein qualifizierender Umstand nach § 370 Abs. 3 AO, der zu schärferen Sanktionen und zur 15‑jährigen Verjährung führen kann.
Wie berechnet der BGH die 140.000 Euro Schwelle für das „große Ausmaß"?
Der BGH leitet die 140.000‑€‑Schwelle aus der bekannten 50.000‑€‑Grenze für Steuerverkürzungen her, wobei er einen pauschalen Steuersatz von 42 % und einen Sicherheitsabschlag von 15 % zugrunde legt. Rechnung: 50.000 € ÷ (0,42 × 0,85) ≈ 140.000 € – das Ergebnis ist der kalkulatorische Einkunftsbetrag, ab dem das „große Ausmaß" bei fehlerhaften Feststellungsbescheiden angenommen wird.
Wann begründet eine unrichtige Feststellungserklärung eine Steuerhinterziehung?
Eine unrichtige Feststellungserklärung begründet Steuerhinterziehung, wenn sie vorsätzlich abgegeben wird und dadurch eine unzutreffende Grundlage für die Besteuerung geschaffen wird, die zu einem ungerechtfertigten Steuervorteil führt. Für die strafrechtliche Bewertung ist Vorsatz notwendig; bloße Fahrlässigkeit reicht nicht – und der BGH wertet jede fehlerhafte Feststellungserklärung grundsätzlich als eigenständige Tat.
Welche Bedeutung hat der Feststellungsbescheid für Tatvollendung und Verjährung?
Der Feststellungsbescheid ist nach BGH entscheidend: Die Tat gilt grundsätzlich mit Erlass des letzten Einkommensteuerbescheids als beendet, der auf dem unrichtigen Feststellungsbescheid beruht – spätere Änderungen in Folgebescheiden sind nur „Vertiefungen" des bereits eingetretenen Taterfolgs, nicht neue Taten. Für die Verjährung heißt das: Maßgeblicher Beginn ist dieser Erlasszeitpunkt; überschreitet der kalkulatorische Vorteil die Schwelle für das „große Ausmaß", läuft ab dann die verlängerte 15‑Jahres‑Frist.
Wie ordnet der BGH die Beihilfehandlungen eines/einer Vermögensberater:in steuerstrafrechtlich ein?
Der BGH sieht die Unterstützung eines/einer Vermögensberater:in als eine einheitliche Beihilfehandlung an, wenn diese aus einem gemeinsamen, systematischen Arrangement (z. B. Anlage einer Auslandskontenstruktur) resultiert und somit auf einem einheitlichen Willensentschluss beruht. Liegen dagegen mehrere eigenständige, voneinander unabhängige Unterstützungshandlungen vor, können diese separat als mehrere Beihilfehandlungen gewertet werden.






