Kürzungen in der Psychotherapie?
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27. Juli 2026

Kürzungen in der Psychotherapie? Was ab 2027 wirklich gilt

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Inhaltsverzeichnis

Die Kürzung der Honorare für Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen um 4,5 Prozent ist gerichtlich gestoppt. Entwarnung bedeutet das jedoch nicht: Ab 2027 soll ein Großteil der psychotherapeutischen Leistungen wieder budgetiert werden. Zur Stabilisierung wurden 100 Millionen Euro Unterstützung angekündigt. Woher das Geld kommen soll und die Frage, ob nun doch die GKV-Beiträge steigen müssen, ist noch völlig unklar. In diesem Beitrag erfahren Sie alles zu den möglichen Kürzungen in der Psychotherapie, der geplanten Budgetierung und weiteren Details des GKV-Sparpakets. 

4,5 Prozent weniger Honorar für Psychotherapeut:innen, eine neue Budgetierung und das Ende eines gesetzlichen Schutzmechanismus: Psychotherapeutische Praxen müssen sich derzeit auf gleich mehrere Veränderungen einstellen. Das klingt zunächst nach einem ziemlich ungemütlichen Jahreswechsel. 

Die öffentlich diskutierten Maßnahmen stammen aus unterschiedlichen Verfahren und gelten nicht alle bereits jetzt. Die Honorarkürzung in der Psychotherapie für 2026 wurde vorläufig gerichtlich gestoppt. Die Budgetierung ab 2027 beruht dagegen auf dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz und ist von dieser Gerichtsentscheidung nicht betroffen.  

Hinzu kommt eine politische Nachbesserung zugunsten bestimmter Patientengruppen. Ihr finanzielles Volumen soll nach Angaben der Koalition mehr als 100 Millionen Euro betragen. Die genaue gesetzliche Ausgestaltung steht allerdings noch aus und wird nach der Sommerpause erwartet. 

Budgetierung und Honorare in der Psychotherapie: Wie ist der aktuelle Stand? 

Bei der aktuellen Diskussion treffen mehrere voneinander unabhängige Entwicklungen aufeinander: 

Thema Stand am 27. Juli 2026
1. Honorarkürzung um 4,5 Prozent ab April 2026  1. Durch das Landessozialgericht vorläufig ausgesetzt 
2. Hauptsacheverfahren zur Honorarkürzung 2. Noch nicht entschieden
3. Budgetierung psychotherapeutischer Leistungen ab 2027  3. Von Bundestag und Bundesrat beschlossen 
4. Streichung der Angemessenheitsprüfung nach § 87 SGB V 4. Bestandteil des beschlossenen Gesetzes
5. 100-Millionen-Euro-Unterstützung  5. Politisch angekündigt, noch nicht gesetzlich ausgestaltet 
6. Ausnahmen für bestimmte Patientengruppen 6. In einer Entschließung gefordert; gesetzliche Nachbesserung angekündigt 

 

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 10. Juli 2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Die für psychotherapeutische Praxen wesentlichen Änderungen sollen zum 1. Januar 2027 greifen. 

Daneben steht der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 11. März 2026. Dieser betrifft die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen bereits ab dem zweiten Quartal 2026 – und ist Gegenstand des laufenden Gerichtsverfahrens. 

Ist die Kürzung der Honorare um 4,5 Prozent Teil des GKV-Sparpakets? 

Die Kürzung der Honorare für Psychotherapeut:innen um 4,5 Prozent wurde nicht durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz eingeführt. Sie geht auf einen eigenständigen Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 11. März 2026 zurück. 

Der Erweiterte Bewertungsausschuss ist ein besonderes Gremium und entscheidet immer dann, wenn sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss nicht einigen können. Gegenstand des Beschlusses war die Bewertung bestimmter psychotherapeutischer Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab, kurz EBM. 

Zum 1. April 2026 wurden die Punktzahlen zentraler psychotherapeutischer Leistungen um rund 4,5 Prozent abgesenkt. Gleichzeitig erhöhte der Ausschuss rückwirkend zum 1. Januar 2026 bestimmte Strukturzuschläge zur Finanzierung von Personalkosten. 

Deshalb entsprechen 4,5 Prozent nicht automatisch dem Verlust beim gesamten Jahreshonorar. Der GKV-Spitzenverband bezifferte die voraussichtliche Gesamtwirkung unter Berücksichtigung der höheren Strukturzuschläge auf minus 2,3 Prozent. Die Bundespsychotherapeutenkammer kam für Praxen, die die Zuschläge vollständig erhalten, auf eine Minderung von rund 2,8 Prozent. Die unterschiedlichen Zahlen beruhen auf unterschiedlichen Berechnungen und Annahmen. 

Die Kürzung der Honorare in der Psychotherapie war damit zunächst beschlossen. Endgültig durchgesetzt werden kann sie derzeit allerdings nicht – denn genau gegen diesen Beschluss hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) geklagt. 

KBV-Klage Psychotherapie: Was bedeutet der Gerichtsbeschluss für die Honorarkürzung? 

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat am 9. Juli 2026 die sofortige Vollziehung des Beschlusses zur 4,5-prozentigen Honorarkürzung in der Psychotherapie ausgesetzt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hatte gegen den Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses geklagt und zusätzlich Eilrechtsschutz beantragt.

Das Gericht äußerte insbesondere Zweifel an der Vergleichsrechnung: Der mögliche Umsatz psychotherapeutischer Praxen für 2026 war mit Daten ärztlicher Vergleichsgruppen aus dem Jahr 2024 verglichen worden. Zwischenzeitliche Honorarentwicklungen konnten dadurch nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend berücksichtigt sein. 

Außerdem sah das Gericht die Voraussetzungen für eine sofortige Vollziehung nicht hinreichend begründet. Die Klage der KBV entfaltet damit zunächst aufschiebende Wirkung. Von der Absenkung darf bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache kein Gebrauch gemacht werden. 

Wichtig ist aber: Der Eilbeschluss ist zwar selbst rechtskräftig, die Rechtmäßigkeit der Honorarkürzungen in der Psychotherapie ist damit noch nicht endgültig entschieden. Sollte die KBV im Hauptsacheverfahren unterliegen, können spätere Korrekturen oder Rückforderungen grundsätzlich möglich bleiben. Praxen sollten deshalb auf Vorbehalts- und Vorläufigkeitsvermerke in ihren Honorarbescheiden achten. 

Die Entscheidung betrifft ausschließlich den Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses für 2026. Die Budgetierung ab 2027 und die Streichung der Angemessenheitsprüfung werden dadurch nicht aufgehoben. 

Budgetierung in der Psychotherapie: Ist mit der Entscheidung auch das GKV-Sparpaket gestoppt? 

Für psychotherapeutische Praxen ist die Gerichtsentscheidung zunächst eine wichtige Entlastung. Eine vollständige Entwarnung bezüglich Kürzungen in der Psychotherapie ist damit jedoch nicht verbunden. 

Der Beschluss des Landessozialgerichts betrifft ausschließlich die vom Erweiterten Bewertungsausschuss beschlossene Absenkung der EBM-Bewertung für 2026. Die Entscheidung sagt nichts über die Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit der gesetzlichen Änderungen aus, die ab 2027 vorgesehen sind. 

Genau hier liegt der Übergang zum GKV-Sparpaket: Während das Gericht vorläufig über eine konkrete Honorarkürzung für 2026 entschieden hat, verändert das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz die grundlegenden Vergütungsbedingungen für psychotherapeutische Leistungen ab 2027. 

Oder kürzer gesagt: Die akute Kürzung der Honorare in der Psychotherapie ist vorerst gestoppt. Der strukturelle Umbau der Vergütung ist es nicht. 

Was soll sich durch das GKV-Sparpaket ab 2027 ändern? 

Für psychotherapeutische Praxen sind vor allem drei Punkte relevant.

1. Psychotherapeutische Leistungen sollen wieder in die Gesamtvergütung fallen

Bisher werden wesentliche psychotherapeutische Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, also extrabudgetär, zu festen Preisen vergütet. Vereinfacht gesagt: Wird die Leistung ordnungsgemäß erbracht, steht dafür zusätzliches Geld zur Verfügung. 

Ab 2027 soll der überwiegende Teil dieser Leistungen wieder in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung einbezogen werden. Das ist der begrenzte Honorartopf, aus dem die ambulante Versorgung gesetzlich Versicherter in einer Region finanziert wird. 

Das Gesetz legt allerdings keine bundesweit einheitliche Höchstzahl an Therapiesitzungen je Praxis fest. Die konkrete Vergütung hängt künftig insbesondere von den Vorgaben des Bewertungsausschusses und den regionalen Honorarverteilungsmaßstäben der Kassenärztlichen Vereinigungen ab. Möglich sind damit Quotierungen oder andere Begrenzungen. Wie stark einzelne Praxen betroffen sein werden, lässt sich derzeit noch nicht belastbar beziffern.

2. Die Angemessenheitsprüfung soll entfallen

Nach dem derzeit geltenden § 87 Absatz 2c Satz 8 SGB V muss bei zeitgebundenen psychotherapeutischen Leistungen eine angemessene Vergütung je Zeiteinheit gewährleistet werden. Diese Regelung soll gestrichen werden. 

Damit entfällt ein besonderer gesetzlicher Schutzmechanismus für psychotherapeutische Leistungen. Künftig sollen sie vergütungsrechtlich stärker nach den allgemeinen Maßstäben für vergleichbare ärztliche Gesprächsleistungen behandelt werden.

3. Ein Zuschlag für Kurzzeittherapien soll wegfallen

Ab 2027 soll zudem der Zuschlag für psychotherapeutische Leistungen im ersten Therapieblock einer neuen Kurzzeittherapie entfallen. Auch das kann die Erlöse betroffener Praxen zusätzlich beeinflussen. 

Für Behandlungen, die am 31. Dezember 2026 noch nicht abgeschlossen sind, enthält das beschlossene Gesetz eine Übergangsregelung: Im Kalenderjahr 2027 dürfen dafür grundsätzlich keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars für Psychotherapeut:innen angewandt werden. Eine weitergehende Absicherung bis zum tatsächlichen Abschluss der Therapie soll nach der politischen Entschließung noch gesondert geregelt werden. 

Was steckt hinter den angekündigten 100 Millionen Euro? 

Am 10. Juli 2026 nahm der Bundestag gemeinsam mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz eine Entschließung zur psychotherapeutischen Versorgung an. 

Darin wird die Bundesregierung aufgefordert, weitere gesetzliche Regelungen vorzulegen. Vorgesehen sind insbesondere: 

  • die Fortführung bereits begonnener Behandlungen über den 31. Dezember 2026 hinaus,  
  • extrabudgetäre Ausnahmen für Kinder und Jugendliche,  
  • Ausnahmen für schwer psychisch erkrankte Versicherte,  
  • Ausnahmen für dringliche Behandlungen,  
  • eine Definition der Dringlichkeit durch den Gemeinsamen Bundesausschuss.  

Die Koalitionsfraktionen kündigten an, die notwendigen Regelungen in der ersten regulären Sitzungswoche nach der parlamentarischen Sommerpause zu beschließen. 

Die Zahl von mehr als 100 Millionen Euro findet sich allerdings nicht als konkreter Förderbetrag in der Entschließung. Sie wurde am 14. Juli 2026 vom gesundheitspolitischen Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Christos Pantazis, genannt. Nach seiner Darstellung handelt es sich um zusätzliche Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für die psychotherapeutische Versorgung. 

Damit ist die Summe bislang eine politische Bezifferung des geplanten Nachbesserungspakets. Sie ist kein bereits eingerichteter Fördertopf, aus dem psychotherapeutische Praxen Zuschüsse beantragen können. 

Auch die genaue Finanzierung und Verteilung sind in den bislang veröffentlichten Unterlagen noch nicht abschließend geregelt. Die 100 Millionen Euro sollten deshalb nicht als feststehende Einnahme oder allgemeiner Ausgleich für alle psychotherapeutischen Praxen eingeplant werden.

Welche Folgen sind für Praxen, Beschäftigte und Patient:innen möglich? 

Die Bundespsychotherapeutenkammer und psychotherapeutische Berufsverbände warnen vor weniger Therapieplätzen und längeren Wartezeiten. Ihre Befürchtung: Wenn zusätzliche Leistungen nicht mehr vollständig vergütet werden, könnten Praxen ihr Angebot für gesetzlich Versicherte begrenzen. 

Der GKV-Spitzenverband bewertet die Lage anders. Er verweist auf die Notwendigkeit einer besseren Steuerung und bestreitet, dass strukturelle Versorgungsprobleme allein durch höhere Vergütungen oder zusätzliche Kapazitäten gelöst werden können. 

Welche Seite sich in welchem Umfang bestätigt, ist derzeit offen. Die konkreten regionalen Vergütungsregeln stehen noch nicht fest. Auch die angekündigten Ausnahmen können die Auswirkungen auf bestimmte Patientengruppen verändern. 

Für Praxisinhaber:innen bedeutet die Situation vor allem: 

  • weniger Planungssicherheit bei der Vergütung zusätzlicher Leistungen,  
  • mögliche Schwankungen in der Liquidität,  
  • höheren Bedarf an unterjährigem Praxiscontrolling,  
  • vorsichtigere Personal- und Investitionsentscheidungen,  
  • eine stärkere Bedeutung der regionalen Honorarbescheide und Abrechnungsquoten.  

Für angestellte Psychotherapeut:innen und Praxismitarbeitende enthält das Gesetz keine unmittelbare Kürzung von Gehältern oder arbeitsrechtlichen Ansprüchen. Mittelbare Auswirkungen sind jedoch denkbar, wenn Praxisinhaber:innen aufgrund sinkender oder unsicherer Erlöse Arbeitszeiten, Neueinstellungen oder den Umfang des Kassenangebots überprüfen. Das ist eine mögliche betriebswirtschaftliche Reaktion, aber keine zwingende Folge des Gesetzes. 

Budgetierung und Kürzungen in der Psychotherapie: Was sollten Sie jetzt tun? 

  1. Die beiden Themen getrennt überwachen. Die ausgesetzte Honorarkürzung 2026 und die geplante Budgetierung 2027 beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen.  
  2. Honorarbescheide genau prüfen. Achten Sie insbesondere auf Vorläufigkeits- oder Rückforderungsvorbehalte und auf Informationen Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung.  
  3. Mehrere Szenarien kalkulieren. Planen Sie nicht pauschal mit einem Umsatzverlust von 4,5 Prozent. Sinnvoll sind Liquiditätsrechnungen mit unterschiedlichen Auszahlungsquoten und Kostenentwicklungen.  
  4. Patient:innenstruktur auswerten. Kinder und Jugendliche, schwer psychisch erkrankte Menschen, dringliche Fälle sowie bereits laufende Behandlungen könnten unter die angekündigten Ausnahmen fallen.  
  5. Personalentscheidungen mit belastbaren Zahlen treffen. Dauerhafte Einschnitte sollten nicht allein auf Schlagzeilen gestützt werden. Maßgeblich werden die endgültige gesetzliche Nachbesserung und der regionale Honorarverteilungsmaßstab sein.  

Unsere Einschätzung

Der unmittelbare Schock der 4,5-prozentigen Honorarkürzung in der Psychotherapie ist durch die Entscheidung des Landessozialgerichts zunächst abgefedert. Das größere strukturelle Thema bleibt jedoch bestehen: Die Rückführung psychotherapeutischer Leistungen in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung kann die Planbarkeit der Praxiserlöse ab 2027 spürbar verändern. 

Die angekündigten 100 Millionen Euro sind ein wichtiges politisches Signal, aber noch kein allgemeiner finanzieller Ausgleich. Nach dem bisherigen Stand sollen vor allem laufende Therapien und besonders schutzbedürftige Patientengruppen abgesichert werden. 

Für psychotherapeutische Praxen ist deshalb weder Panik noch Abwarten die richtige Strategie. Entscheidend sind jetzt ein belastbares Liquiditätsmanagement, die Auswertung der eigenen Leistungsstruktur und eine zeitnahe Prüfung der Endgültigen regionalen Abrechnungsregeln.  

Fazit und Ausblick 

Die Honorarkürzung für Psychotherapeut:innen ist gestoppt, die Reform aber nicht. Der Gerichtsbeschluss schützt vorerst vor der Absenkung für 2026, beseitigt jedoch weder die Budgetierung in der Psychotherapie ab 2027 noch die geplante Streichung der Angemessenheitsprüfung. 

Es geht nicht um eine einzige Kürzung, sondern um mehrere voneinander unabhängigen Veränderungen. Wer diese sauber trennt und frühzeitig in der Praxisplanung berücksichtigt, gewinnt trotz der politischen Achterbahnfahrt wieder ein Stück Kontrolle zurück. 

FAQ: Häufige Fragen zur Budgetierung und zu Kürzungen in der Psychotherapie

Wie hoch sind die Honorare für Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen? 

Im System der gesetzlichen Krankenversicherung liegt die EBM-Vergütung für eine 50-minütige Einzeltherapie derzeit bei rund 110 bis 115 Euro. Bei Privatversicherten und Selbstzahlenden richtet sich das Honorar nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) und liegt meist zwischen 100 und 150 Euro pro Sitzung. Je nach Qualifikation, Region und Zuschlägen können die tatsächlichen Einnahmen pro Behandlungsstunde jedoch variieren. 

Welche Änderungen kommen durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ab 2027 auf Psychotherapeut:innen zu? 

Durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz greift ab 2027 wieder eine strikte Budgetierung in der Psychotherapie, indem Leistungen in die Gesamtvergütung zurückgeführt werden. Zudem entfällt die Angemessenheitsprüfung nach § 87 SGB V als Schutzmechanismus für das Psychotherapie-Honorar, und der Zuschlag für Kurzzeittherapien fällt weg. Praxen müssen sich daher auf eine veränderte Psychotherapie-Vergütung und geringere Planungssicherheit einstellen. 

Ist die 4,5-prozentige Honorarkürzung für psychotherapeutische Praxen vom Tisch? 

Die Honorarkürzung in der Psychotherapie um 4,5 Prozent wurde vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg im Eilverfahren vorläufig ausgesetzt. Das zugrunde liegende Hauptsacheverfahren ist jedoch noch nicht entschieden. Das Urteil schützt Praxen vorerst vor Kürzungsbeschlüssen, die der Bewertungsausschuss Psychotherapie gefasst hatte, garantiert aber noch keine dauerhafte Rechtssicherheit. 

Wie wirken sich die geplanten Gesetzesänderungen auf das Praxishonorar und die Praxisleitung aus? 

Das künftige Honorar in der Psychotherapie 2026 / 2027 unterliegt durch den Wegfall fester Preise einer höheren Unsicherheit, da regionale Honorarverteilungsmaßstäbe greifen. Für die Praxisleitung bedeutet dies, dass das Honorar von Psychotherapeut:innen genauer kalkuliert werden muss und Vorbehaltsvermerke in Bescheiden zu prüfen sind. 

Julia Wittwer

Associate Partnerin und Steuerberaterin

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