Informationsfreiheitsgesetz: Geplante Änderung & Folgen
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12. August 2026

Informationsfreiheitsgesetz 2026: Das soll sich durch die Novellierung des IFG ändern

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Inhaltsverzeichnis

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gehört seit seinem Inkrafttreten am 01.01.2006 zu den zentralen Instrumenten staatlicher Transparenz. Es gewährt grundsätzlich jedermann (natürliche und juristische Personen) einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden, sofern keine gesetzlichen Ausschlussgründe gegen eine Herausgabe der Informationen sprechen.

Die Bundesregierung hat sich nun – nachdem in den Koalitionsverhandlungen 2025 bereits von der CDU/CSU eine Abschaffung des Informationsfreiheitsgesetzes „in seiner bisherigen Form“ gefordert wurde – im Koalitionsausschuss am 01.07.2026 auf eine grundlegende Novellierung des IFG geeinigt.

Im Folgenden werden zunächst die geltenden Vorschriften des IFG beleuchtet und im Anschluss mit den geplanten Änderungen der Bundesregierung verglichen.

Bestehende Rechtslage – Was ist das Informationsfreiheitsgesetz?

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gewährt „jedermann“ gegenüber den Behörden des Bundes einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, ohne dass ein rechtliches Interesse dargelegt werden muss. Zweck des Gesetzes ist die Verbesserung der Transparenz staatlichen Handelns, um die effektive Wahrnehmung von Bürgerrechten, die demokratische Meinungs- und Willensbildung sowie die Kontrolle staatlichen Handelns zu fördern.

Anspruchsberechtigt sind inländische und ausländische natürliche und juristische Personen sowie teilrechtsfähige Personenzusammenschlüsse wie Bürgerinitiativen und Verbände.

Anspruchsverpflichtet dahingegen sind die Behörden des Bundes, sonstige Bundesorgane und -einrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch private Stellen, derer sich Behörden zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben bedienen. Auch Kommunen können betroffen sein, sofern Bundesrecht durch das jeweilige Informationsfreiheitsgesetz Kommunen bindet oder entsprechende Landesgesetze greifen.

Der Anspruch richtet sich auf jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung der verpflichteten Stelle unabhängig von der Speicherungsart. Wurde der Zugang zu einer Information beantragt (ein allgemeines Informationsbegehren bzw. ein konkreter Informationsfreiheitsgesetz-Antrag), kann die jeweilige Behörde Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder die Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen.

Informationsanspruch: Ausnahmen und Gebühren

Das IFG sieht allerdings zahlreiche Ausnahmetatbestände von dem Informationsanspruch vor: Der Anspruch besteht insbesondere in den Fällen nicht, in denen das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen, militärische und sicherheitsempfindliche Belange, die innere oder äußere Sicherheit, Kontrollaufgaben von Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, laufende Gerichtsverfahren oder Ermittlungen haben kann. Auch in Fällen, in denen das Informationsinteresse des/der Anspruchsberechtigten dem schutzwürdigen Interesse Dritter unterliegt, etwa bei Schutzbedürftigkeit personenbezogener Daten, besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht.

Zu beachten ist, dass für den Informationszugang Gebühren und Auslagen erhoben werden, wobei die Gebühren so zu bemessen sind, dass der wirksame Informationszugang nicht behindert wird. Dies wird insbesondere durch die Informationsgebührenverordnung, welche transparent die Gebühren und Auslagen festlegt, konkretisiert. Im Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Informationsgebührenverordnung ist bestimmt, dass einfache Auskünfte kostenfrei sind und bei hohem Verwaltungsaufwand Gebühren bis 500 EUR vorgesehen werden.

Geplante Änderungen des IFG durch die Bundesregierung

Die Novellierung des Informationsfreiheitsgesetzes sieht von den vorstehenden Regelungen einige Änderungen vor.

So soll sich der Kreis der Auskunftsberechtigten drastisch verkleinern, insbesondere indem Auskunftsrechte künftig anstelle von „jedermann“ lediglich natürlichen Personen zustehen sollen. Die Bundesregierung möchte daneben überprüfen, ob die Auskunftsrechte nach dem bisherigen Gesetz auf “in Deutschland lebende Deutsche und Unionsbürger” beschränkt werden können. Zudem wird kontrovers diskutiert, wie sich die Haltung von CDU und Union zum Informationsfreiheitsgesetz auf künftige Antragsverfahren auswirken wird.

Gleichzeitig sollen die Voraussetzungen der Geltendmachung des Auskunftsanspruches verschärft werden, indem der Anspruch künftig an ein berechtigtes Interesse an einer Auskunft geknüpft werden soll.

Neben den Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz soll sich auch der Inhalt des Auskunftsanspruches ändern. Aus Schutzgründen sollen Namen der Mitarbeiter:innen der auskunftspflichtigen Behörde geschwärzt werden.

Auch die Gebühren und Auslagen für die Geltendmachung des Auskunftsanspruches könnten steigen. Die Begrenzung auf maximal 500 EUR bei aufwändigen Auskunftsanfragen könnte demnach aufgehoben werden. Antragsteller:innen müssten nach dem geänderten Informationsfreiheitsgesetz sämtliche Kosten, die sich aus ihrem Auskunftsantrag ergeben, tragen.

Ausblick

Ob die geplante Novellierung in der Art wirklich auch vom Gesetzgeber beschlossen wird, bleibt abzuwarten. In den Bundestag jedenfalls wurde ein Gesetzesentwurf noch nicht eingebracht. Von der Presse, Journalisten und NGOs, die durch die Novellierung hauptsächlich beeinträchtigt würden, da sie aus dem Kreis der Auskunftsberechtigten herausfallen würden, erhielt die Bundesregierung hinsichtlich der Pläne zur Novellierung des IFG bereits beachtliche Kritik. Verschiedene Organisationen riefen Petitionen gegen das Informationsfreiheitsgesetz in seiner geänderten Form ins Leben. Einige kritische Stimmen betrachten die Novellierung als eine de-facto Abschaffung des Informationsfreiheitsgesetzes.

Die eigenen Informationsfreiheitsgesetze bzw. Transparenzgesetze der Länder für Auskunftsansprüche für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen der Länder werden durch die Novellierung des IFG (Bund) nicht berührt.

Auch wenn der Beschluss des Koalitionsausschusses noch keine Gesetzesänderung darstellt und die Erarbeitung eines entsprechenden Gesetzesentwurfes noch aussteht, zeichnet sich gleichwohl bereits jetzt ab, dass die geplante Novellierung die Rechtslage, was Informationsfreiheit angeht, deutlich verändern wird.

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FAQ: Häufige Fragen zum Informationsfreiheitsgesetz

Was ist das Informationsfreiheitsgesetz?

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist ein Bundesgesetz, das Bürgerinnen und Bürgern einen rechtlichen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden gewährt. Es dient der Transparenz staatlichen Handelns und ermöglicht die Kontrolle der Verwaltung ohne den Nachweis eines besonderen rechtlichen Interesses.

Was besagt das Informationsfreiheitsgesetz?

Das Gesetz besagt, dass grundsätzlich jede Person das Recht hat, von den Behörden des Bundes Auskunft zu verlangen oder Akteneinsicht zu erhalten. Ausnahmen gelten nur beim Schutz öffentlicher Belange (z. B. innere Sicherheit) oder privater Rechte (z. B. Datenschutz und Betriebsgeheimnisse).

Welche Bundesländer haben kein Informationsfreiheitsgesetz?

Auf Landesebene haben Bayern, Niedersachsen und Sachsen bisher kein eigenes, allgemeines Informationsfreiheitsgesetz auf Landesebene verabschiedet. In diesen Bundesländern existieren jedoch teilweise kommunale Satzungen oder bereichsspezifische Transparenzregeln.

Wann trat das Informationsfreiheitsgesetz in Kraft?

Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ist am 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt gilt der grundlegende Auskunftsanspruch gegenüber den Behörden und Einrichtungen des Bundes.

Wer unterliegt dem Informationsfreiheitsgesetz?

Dem IFG unterliegen alle Behörden, Organe und Einrichtungen des Bundes, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen fallen auch private Stellen darunter, wenn sie zur Erfüllung von Bundesaufgaben herangezogen werden.

Welche Informationen kann ich nach dem Informationsfreiheitsgesetz erhalten?

Erhältlich sind grundsätzlich alle amtlichen Aufzeichnungen wie Akten, Berichte, Gutachten, Verträge oder E-Mails, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Ausgenommen sind vertrauliche Daten, personenbezogene Informationen Dritter sowie geheimhaltungsbedürftige Vorgänge.

Was soll sich im Informationsfreiheitsgesetz ändern?

Geplant ist unter anderem, den Personenkreis der Antragsberechtigten einzuschränken und einen Antrag an den Nachweis eines berechtigten Interesses zu knüpfen. Zudem sollen Behördenmitarbeitende besser geschützt und die Obergrenze für Gebühren bei kostenintensiven Anfragen aufgehoben werden.

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