
18. August 2026
Buchführungsdatenschnittstelle (DSFinVBV): Was der neue Entwurf für Ihr Unternehmen bedeutet
Inhaltsverzeichnis
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) treibt die einheitliche digitale Schnittstelle für Buchführungsdaten voran. Der überarbeitete Verordnungsentwurf zur DSFinVBV soll Außenprüfungen beschleunigen. Gleichzeitig warnen die Berufsverbände vor überzogenen Pflichten und einer scharfen Rechtsfolge, die Ihre Buchführung angreifbar machen könnte. Wir ordnen den aktuellen Stand für Sie ein.
Bereits 2024 haben wir über den ersten Entwurf der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung berichtet (vgl. unseren Beitrag Einheitliche Schnittstelle für Buchführungsdaten geplant). Seitdem hat das BMF nachgebessert. Im Kern bleiben die Bedenken der Praxis jedoch bestehen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat mit seiner Stellungnahme S 05/26 vom 12. Juni 2026 nachgelegt. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat sich in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2026 ebenfalls kritisch positioniert. Wir zeigen Ihnen, worum es geht und worauf Sie als Unternehmer:in achten sollten.
Was ist die DSFinVBV und was soll sie regeln?
Die Buchführungsdatenschnittstellenverordnung (DSFinVBV) soll einen einheitlichen technischen Standard festlegen, nach dem Unternehmen ihre Buchführungsdaten im Rahmen der steuerlichen Außenprüfung an die Finanzverwaltung übermitteln. Rechtsgrundlage ist § 147b der Abgabenordnung (AO). Diese Verordnungsermächtigung wurde durch das DAC-7-Umsetzungsgesetz vom 20. Dezember 2022 in die AO eingefügt.
Das Ziel des BMF ist eine schnellere und einheitlichere digitale Außenprüfung. Bislang liegen Buchführungsdaten in sehr unterschiedlichen Formaten vor. Der Konvertierungsaufwand auf Seiten der Finanzverwaltung ist entsprechend hoch. Ein standardisierter Export soll diesen Aufwand reduzieren und Medienbrüche vermeiden.
Wie weit der Anwendungsbereich für die DSFinVBV reicht, ist einer der Streitpunkte. Nach weiter Lesart könnten neben buchführungspflichtigen Unternehmen auch Freiberufler:innen, Land- und Forstwirt:innen sowie Vereine und Körperschaften mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb betroffen sein. Erfasst wären dann neben der Finanzbuchhaltung auch Vorsysteme wie elektronische Kassen, Warenwirtschafts- und Dokumentenmanagementsysteme. Genau diese Reichweite kritisiert der DStV in seiner Stellungnahme jedoch. Wer seinen Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, führt keine Bücher im eigentlichen Sinne. Der DStV fordert daher, diese Fälle ausdrücklich auszunehmen oder zumindest einen deutlich reduzierten Datensatz vorzusehen.
Grundsätzlich begrüßen die Verbände das Vorhaben. Standardisierte Datenstrukturen könnten Außenprüfungen modernisieren und für alle Beteiligten vereinfachen. Die Kritik richtet sich nicht gegen den Standard als solchen, sondern gegen seine konkrete Ausgestaltung.
Warum ist der Zeitplan des Verfahrens zur DSFinVBV relevant?
Der Weg zur DSFinVBV zieht sich. Der erste Diskussionsentwurf stammt vom 1. Dezember 2023. Es folgte ein zweiter Entwurf, bevor das BMF im April 2026 die aktuelle Fassung an die Verbände versendete. Die Frist für Stellungnahmen endete am 12. Juni 2026.
Kritisch sehen die Verbände vor allem das bisherige Anhörungsverfahren. Das BMF hatte in den Arbeitsgruppen zunächst überwiegend mit IT-Expert:innen und Softwarehäusern gesprochen. Die betroffenen Unternehmen, Kanzleien und Verbände wurden aus Sicht des DStV nicht ausreichend einbezogen. Da die rechtlichen Anforderungen der Verordnung und der technische Datenstandard eng ineinandergreifen, hält der DStV eine gemeinsame Beteiligung aller Gruppen für erforderlich.
Welche Rechtsfolge sorgt bei der DSFinVBV für die größte Kritik?
Im Zentrum der Kritik steht nicht die Verordnung selbst, sondern eine Regelung in der Abgabenordnung: § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO. Diese Vorschrift ist bereits geltendes Recht und wurde ebenfalls durch das DAC-7-Umsetzungsgesetz eingeführt.
Die Regelung in der Abgabenordnung: § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO bestimmt: Werden Buchführungsdaten nicht nach den Vorgaben der einheitlichen digitalen Schnittstelle zur Verfügung gestellt, entfällt insoweit die Beweiskraft der Buchführung. In der Folge kann die Finanzverwaltung die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 2 AO schätzen. Vereinfacht gesagt: Ein technischer Fehler beim Datenexport könnte eine Schätzung auslösen, selbst wenn die Buchführung inhaltlich vollständig und richtig ist.
Der DStV hält diese Rechtsfolge für unverhältnismäßig. Die sachliche Richtigkeit einer Buchführung folgt aus den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) und den gesetzlichen Ordnungsvorschriften. Sie hängt nicht von der fehlerfreien Umsetzung eines komplexen Datenexports ab. Rechtspolitisch verweist der DStV auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der an die Verwerfung einer formell ordnungsgemäßen Buchführung hohe Anforderungen zu stellen sind. Erforderlich seien Anhaltspunkte für eine materielle Unrichtigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 1991, III R 129/85, BStBl. II 1992, S. 55). Aus Sicht des DStV erfüllen technische Schnittstellenmängel diesen Maßstab nicht. Zu beachten ist dabei: § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO ist die jüngere und speziellere Norm. Ob und wie die frühere BFH-Rechtsprechung auf sie durchschlägt, ist bislang nicht abschließend geklärt.
Die BStBK geht in ihrer Bewertung noch weiter und äußert verfassungsrechtliche Bedenken. Sie kritisiert, dass die einschneidende Rechtsfolge zwar in der Abgabenordnung angelegt sei, ihre entscheidenden Voraussetzungen aber faktisch in eine Rechtsverordnung ausgelagert würden. Das begegne Zweifeln mit Blick auf Normenklarheit und Normenhierarchie. Aus Sicht der BStBK könnte die Nichteinhaltung der Vorgaben zudem nicht bloß eine Schätzungsbefugnis eröffnen, sondern faktisch zu einer automatischen Schätzungspflicht führen. Ob sich diese Lesart des Entwurfs zur DSFinVBV des BMF durchsetzt, ist offen. Sie verdeutlicht aber, wie ernst die Verbände die Rechtsfolge einschätzen.
Beide Verbände fordern übereinstimmend die Streichung von § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO. Da diese Norm nicht Teil der Verordnung ist, sondern im Gesetz steht, kann sie nur der Gesetzgeber ändern. Die BStBK kritisiert die Regelung sowohl im Zusammenhang mit der DSFinVBV als auch im laufenden Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2026 (zu dessen Inhalten wir im Beitrag Jahressteuergesetz 2026: Der Entwurf liegt vor informieren) und stuft sie dort ebenfalls als unverhältnismäßig ein.
Schafft die Verordnung neue Aufzeichnungspflichten für Buchführungsdaten?
Der zweite große Kritikpunkt betrifft den Umfang der Daten. Der Entwurf listet zahlreiche Datenfelder auf, die zum sogenannten Mindestumfang gehören sollen. Viele dieser Felder werden in der Buchhaltung heute nicht standardmäßig geführt.
Hier sieht der DStV einen inneren Widerspruch im Verordnungstext. Einerseits sollen die Bücher und Aufzeichnungen die genannten Daten "umfassen" und als "Mindestumfang" bereitgestellt werden. Andererseits soll die Exportpflicht nur so weit reichen, wie eine gesetzliche Aufzeichnungspflicht besteht. Aus dieser Unklarheit könnte der Eindruck entstehen, Unternehmen müssten künftig sämtliche genannten Datenfelder vorhalten.
Der Grundsatz der Verbände ist eindeutig: Die Verordnung darf nur den Export bereits vorhandener und gesetzlich erforderlicher Daten regeln. Sie darf keine neuen materiellen Aufzeichnungspflichten durch die Hintertür schaffen. Was das Gesetz nicht verlangt, darf die DSFinVBV nicht über den Umweg eines einzelnen Datenfelds einfordern. Andernfalls ginge die Verordnung über ihre gesetzliche Ermächtigung nach § 147b AO hinaus.
Der DStV schlägt daher vor, im Verordnungstext ausdrücklich klarzustellen, dass die Aufnahme eines Datenfelds keine eigenständige Pflicht zur Erhebung, Pflege oder Nachbearbeitung begründet.
Welche Datenfelder stehen konkret in der Kritik?
Der DStV prüft in seiner Stellungnahme eine ganze Reihe einzelner Datenfelder. Für viele davon gilt: Sie ergeben nur dann Sinn, wenn die Angabe bereits vorhanden ist. Eine Pflicht zur Erfassung allein für Zwecke des Datenexports lehnt der Verband ab. Beispielhaft betrifft das:
- Belegnummern (extern und intern): Gerade kleine Unternehmen ohne Offene-Posten-Buchhaltung erfassen externe Belegnummern nicht standardmäßig im Buchungssatz.
- Buchungstexte: Ein Buchungstext müsse den Geschäftsvorfall nicht stets eigenständig beschreiben. Die Nachvollziehbarkeit ergebe sich oft schon aus Konto, Gegenkonto, Beleg und Betrag.
- Fremdwährungsangaben: Ein verpflichtender ISO-Code wirke unnötig formalistisch, wenn die Währung ohnehin eindeutig hinterlegt ist.
- Kostenzuordnungen (Kostenstellen, Kostenträger, Projekte): Diese Daten dienten primär der internen Unternehmenssteuerung und gehörten nicht zwingend zur steuerlich relevanten Buchführung.
- Stammdaten (etwa Wirtschafts-Identifikationsnummer, ausländische Steuernummer, Länder-Code): Diese Angaben lägen vielen Unternehmen nicht systematisch vor.
Das gemeinsame Muster: Zusätzliche Pflichtfelder würden Erfassungs- und Pflegeaufwand auslösen, ohne dass in jedem Fall ein erkennbarer Nutzen für die Betriebsprüfung entsteht. Besonders belastet wären kleine und mittlere Unternehmen sowie deren steuerliche Berater:innen.
Was fordern die Verbände beim Zeitplan zur Umsetzung der DSFinVBV?
Nach dem Entwurf soll die Verordnung zur DSFinVBV am 31. Dezember des dritten auf die Verkündung folgenden Jahres in Kraft treten. Auf den ersten Blick erscheint diese dreijährige Frist großzügig. Die Verbände sehen jedoch ein Problem: Die Umsetzung setzt voraus, dass der technische Datenstandard einschließlich Beschreibung, Struktur und Taxonomie tatsächlich final vorliegt.
Softwarehäuser können erst nach Vorlage einer finalen Taxonomie verlässlich implementieren. Unternehmen und Kanzleien können erst dann sicher planen. Beginnt die Frist bereits mit Verkündung der Verordnung, obwohl der technische Standard noch fehlt, verkürzt sich die reale Umsetzungszeit erheblich.
Der DStV fordert daher, den Fristbeginn an die Veröffentlichung des finalen technischen Standards zu koppeln. Zusätzlich sollte vor Inkrafttreten eine ausreichende Testphase mit echten Daten vorgesehen werden, um technische und fachliche Fehler frühzeitig zu erkennen.
Die BStBK weist zudem auf ein praktisches Folgeproblem hin. Tritt die Verordnung etwa zum 31. Dezember 2029 in Kraft, könnte eine Außenprüfung, die die Jahre 2028 bis 2030 umfasst, die neuen Anforderungen für das Jahr 2030 auslösen. Um für 2030 konforme Daten liefern zu können, wären Unternehmen unter Umständen gezwungen, auch die bereits abgeschlossenen Jahre 2028 und 2029 nachträglich anzupassen oder umzuformatieren. Die Verbände fordern deshalb eine klare Übergangsregelung, die nachträgliche Anpassungen an bereits abgeschlossenen Jahren vermeidet.
Ein weiterer Punkt betrifft Altsysteme. Beide Verbände fordern eine ausdrückliche Härtefallregelung für Datenverarbeitungssysteme, für die es keinen Hersteller-Support und keine Updates mehr gibt oder deren Nachrüstung technisch oder wirtschaftlich unzumutbar wäre. Gerade gewachsene und branchenspezifische Systemlandschaften lassen sich oft nicht ohne Weiteres um eine neue Schnittstelle ergänzen. Entscheidend sollte bleiben, ob die steuerlich relevanten Daten in geeigneter Weise nachvollziehbar bereitgestellt werden können.
Für die Praxis relevant: Die DSFinVBV ist noch ein Diskussionsentwurf. Sie ist nicht in Kraft, und ihr Inhalt kann sich im weiteren Verfahren ändern. Ein akuter Handlungsbedarf besteht derzeit nicht. Sinnvoll ist es jedoch, das Thema im Blick zu behalten und bei anstehenden Software-Entscheidungen oder Systemwechseln zu berücksichtigen. Wer seine Verfahrensdokumentation ohnehin überarbeitet, sollte darauf achten, Datenflüsse, Vorsysteme und Schnittstellen sauber zu dokumentieren. Das schafft eine gute Ausgangslage, falls die Verordnung später in Kraft tritt. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ihre Systemlandschaft mit Blick auf künftige Prüfungsanforderungen einordnen möchten.
Unsere Einschätzung zur Buchführungsdatenschnittstellenverordnung
Die Richtung des BMF ist nachvollziehbar. Eine einheitliche Schnittstelle könnte Außenprüfungen verschlanken und Medienbrüche abbauen. Das läge im Interesse der Finanzverwaltung wie der Unternehmen.
Entscheidend ist jedoch, wie der Standard ausgestaltet wird. Zwei Punkte halten wir für besonders wichtig. Erstens sollte klar bleiben, dass die Verordnung nur den Export vorhandener und gesetzlich geforderter Daten regelt. Eine faktische Ausweitung der Aufzeichnungspflichten über den Umweg der Datenfelder würde gerade kleine und mittlere Unternehmen unverhältnismäßig belasten. Zweitens erscheint uns die Verknüpfung technischer Exportfehler mit einer möglichen Schätzung nach § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO als zu weitreichend. Eine formell und materiell ordnungsgemäße Buchführung sollte nicht allein deshalb an Beweiskraft verlieren, weil ein Datenexport technisch fehlerhaft war.
Wir teilen daher die Grundhaltung der Berufsverbände: Ein praxistauglicher Standard ja, aber ohne überzogene Pflichten und ohne unverhältnismäßige Rechtsfolgen. Wir beobachten das weitere Verfahren und informieren Sie, sobald sich konkrete Verpflichtungen für Ihr Unternehmen abzeichnen.
Haben Sie Fragen zur DSFinVBV oder zu Ihren Pflichten bei der digitalen Außenprüfung? Steuerberater Lars Rinkewitz steht Ihnen gerne zur Verfügung.
FAQ zur Buchführungsdatenschnittstelle (DSFinVBV)
Ist die DSFinVBV bereits in Kraft?
Nein. Es handelt sich um einen Diskussionsentwurf. Die Verbände konnten bis zum 12. Juni 2026 Stellung nehmen. Ob und in welcher Form die Buchführungsdatenschnittstellenverordnung in Kraft tritt, ist offen.
Wen würde die DSFinVBV betreffen?
Nach weiter Lesart könnte die Buchführungsdatenschnittstellenverordnung einen breiten Kreis von Steuerpflichtigen mit Buchführung betreffen. Genau diese Reichweite ist aber streitig. Der DStV fordert insbesondere, Fälle der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG auszunehmen oder nur mit einem reduzierten Datensatz zu erfassen.
Was ist der Hauptkritikpunkt der Verbände?
Zwei Punkte stehen im Vordergrund. Erstens die Sorge, dass die Buchführungsdatenschnittstellenverordnung neue Aufzeichnungspflichten schafft, indem sie zahlreiche Datenfelder zum Pflichtumfang erklärt. Zweitens die Rechtsfolge des § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO, nach der ein technischer Exportfehler die Beweiskraft der Buchführung erschüttern und eine Schätzung auslösen kann.
Müssen Unternehmen jetzt schon etwas umstellen?
Nein. Solange die Buchführungsdatenschnittstellenverordnung nicht in Kraft ist, besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Es ist jedoch sinnvoll, das Thema bei Software-Entscheidungen und bei der Pflege der Verfahrensdokumentation im Auge zu behalten.
Wann könnte die Verordnung frühestens gelten?
Der Entwurf sieht ein Inkrafttreten am 31. Dezember des dritten auf die Verkündung folgenden Jahres vor. Bei einer Verkündung im Jahr 2026 wäre das der 31. Dezember 2029. Die Verbände fordern, den Fristbeginn an die Veröffentlichung des finalen technischen Standards zu koppeln.






