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27. Juni 2025

Registrierkassenpflicht ab 2027: Was auf Unternehmen zukommt – und was noch unklar ist

Kategorien: Steuerberatung

Im Koalitionsvertrag 2025 ist es schwarz auf weiß festgehalten: Ab 1. Januar 2027 soll eine verpflichtende Registrierkassenpflicht für bestimmte Unternehmen eingeführt werden. Ziel der Maßnahme ist es, Steuerhinterziehung einzudämmen, Transparenz zu erhöhen und den fairen Wettbewerb zu stärken. Doch die aktuelle Ankündigung wirft im Grunde mehr Fragen auf, als sie beantwortet.  


Regierungskoalition zur Registrierkassenpflicht: Was genau ist geplant?  

Die Regierung hat mit ihrem Koalitionsvertrag angekündigt, dass ab 2027 alle „Geschäfte“ mit einem Jahresumsatz von über 100.000 Euro elektronische Registrierkassen nutzen müssen. Es liegt selbstverständlich noch kein Gesetzesentwurf vor. Doch gemeint ist damit vermutlich der Einsatz eines Kassensystems, das manipulationssicher ist und den gesetzlichen Vorgaben zur technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) entspricht.  

Unklar bleibt jedoch:  

  • Was genau ist unter „Geschäfte“ zu verstehen? Sind damit Verkaufsstellen gemeint, Betriebe mit Barumsatz, oder generell alle Unternehmen? 
  • Bezieht sich die Umsatzgrenze auf den gesamten Unternehmensumsatz oder nur auf Barumsätze? 

Was kritisiert der DStV an der geplanten Registrierkassenpflicht?  

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) kritisiert die Pläne als voreilig und unausgereift. Grund: Eigentlich sollte zunächst die Wirkung der bislang bestehenden Kassensicherungsverordnung systematisch ausgewertet werden, bevor neue Pflichten eingeführt werden. Obwohl diese Evaluation noch aussteht, wird bereits jetzt eine neue Pflicht angekündigt.  

Kritikpunkte des DStV im Überblick:  

  • Maßnahme ist ohne ausreichende Datengrundlage.  
  • Begriff „Geschäfte“ ist juristisch nicht definiert.  
  • Umsatzgrenze lässt offen, ob Barumsätze, Umsätze oder Gesamtumsätze gemeint sind.  
  • Technische, wirtschaftliche und praktische sowie branchenspezifische Differenzierung fehlt.  

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Für wen gilt die Pflicht – und was ist noch offen?  

Besonders problematisch sieht der DStV die unklare Zielgruppe der geplanten Pflicht. Müssen künftig auch Dienstleister:innen, Handwerksbetriebe oder mobile Verkaufsstellen eine elektronische Kasse mit TSE einsetzen? Was gilt für Mischbetriebe?   

Auch die Umsatzgrenze wirft Fragen auf – viele kleine Betriebe könnten betroffen sein, ohne dass dies heute schon sicher gesagt werden kann. 

Die Folge: Hohe Planungssicherheit gerade bei kleinen und mittleren Unternehmen, die bisher kein Kassensystem benötigen oder nur gelegentlich Barumsätze erzielen.  

Registrierkassenpflicht: Was sagt der europäische Vergleich? 

In Ländern wie Österreich besteht bereits eine Registrierkassenpflicht. Doch dort wurden bewusst klare und vor allem praxistaugliche Ausnahmen geschaffen – etwa für mobile Verkaufsformen, Wochenmärkte oder Betriebe ohne Stromanschluss.  

Auch in Deutschland sollten solche Branchenausnahmen möglich sein, um traditionelle Geschäftsmodelle nicht zu gefährden. Denn nicht jede Geschäftsform ist technisch oder organisatorisch in der Lage, ein digitales Kassensystem zu integrieren.  

Bürokratie, Technik, Kosten: Warum sind kleine Unternehmen von der Einführung einer Registrierkassenpflicht besonders betroffen?  

Eine verpflichtende Registrierkasse bedeutet nicht nur Investitionen in zusätzliche Hardware bzw. entsprechende Geräte, sondern verursacht auch laufende Softwarekosten. Hinzu kommen Schulungen und laufende Wartungsaufwände sowie die technische Anbindung an die Buchhaltung und die Erfüllung von Meldepflichten. Für viele kleine Betriebe – vom Kiosk bis zum Handwerksbetrieb – ein spürbarer Mehraufwand.  

Besonders wichtig: Seit 1. Januar 2025 müssen elektronische Kassen binnen eines Monats beim Finanzamt gemeldet werden. Auch diese Regelung sorgt bereits heute für zusätzliche Pflichten im laufenden Betrieb. 

Registrierkassenpflicht: Was fordert der DStV? 

Der Deutsche Steuerberaterverband wünscht sich deshalb folgende Nachbesserungen:  

  • Realistische Übergangsfrist bis zur vollständigen Umsetzung 
  • Praxisnahe Ausnahmeregeln 
  • Klare Definition der Pflichten und der betroffenen Unternehmen 
  • Branchenspezifische Ausnahmeregelungen, z.B. für mobile oder saisonale Betriebe, 
  • Umfassende Folgenabschätzung vor der Einführung neuer Vorschriften 

Was DStV-Präsident Torsten Lüth zur Registrierkassen-Plänen der Koalition sagt 

Natürlich müssen Steuerhinterziehungen verhindert werden. Doch Maßnahmen wie die Registrierkassenpflicht sollten zielgerichtet, durchdacht und wirtschaftlich tragbar sein. Sie dürfen nicht zur Belastung für kleine Unternehmen werden, sondern sind praktikabel und verhältnismäßig auszugestalten.  

DStV-Präsident Torsten Lüth bringt es auf den Punkt:  

„Ein wirksamer Steuervollzug ist unerlässlich für die Handlungsfähigkeit des Staates. Doch neue Pflichten müssen maßvoll und zielgerichtet erfolgen. Sie dürfen gerade kleine und mittlere Unternehmen nicht überfordern.“  


Sollten Sie schon tätig werden und was gibt es jetzt schon zu beachten? Unsere Einschätzung 

Auch wenn noch kein Gesetz vorliegt, ist es sinnvoll, sich bereits jetzt mit dem Thema auseinanderzusetzen:  

  • Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen von der geplanten Pflicht betroffen sein könnte.  
  • Informieren Sie sich über die Anforderungen an TSE-konforme Kassensysteme.  
  • Sprechen Sie mit Ihrer steuerlichen Beratung über die technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit.  

Und Achtung: Berücksichtigen Sie außerdem das Thema, dass auch Warenwirtschafts, Faktura- sowie Branchensysteme als elektronisches Aufzeichnungssystem angesehen werden könnten. Das würde zu einer TSE-Pflicht sowie zu einer zwingenden Meldung an die Finanzverwaltung führen. Sie haben Fragen: Dann nehmen Sie jetzt Kontakt zu unserem Steuerberater Lars Rinkewitz auf. 

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