
24. August 2026
Verspätungszuschlag, Zinsen, Beiladung: Die wichtigsten BFH-Urteile der letzten Monate zum steuerlichen Verfahrensrecht auf einen Blick
Inhaltsverzeichnis
Das steuerliche Verfahrensrecht ist selten ein Thema, das die öffentliche Aufmerksamkeit auf sich zieht. Dabei entscheidet es in der Praxis häufig darüber, ob ein Steuerbescheid rechtmäßig ist, ob Zinsen und Zuschläge zu zahlen sind und wie Rechte wirksam durchgesetzt werden können. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in jüngerer Zeit mehrere grundlegende Entscheidungen zu diesem Themenkreis veröffentlicht. Wir fassen die wichtigsten Urteile für Sie zusammen.
Die BFH-Urteile betreffen vier Themenbereiche: die Vollverzinsung von Steuerfällen und die Frage eines Billigkeitserlasses, den Verspätungszuschlag bei Gewinnfeststellungserklärungen, Verfahrensfragen bei der Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften sowie das Steueraussetzungsverfahren im Energiesteuerrecht. Die Entscheidungen zeigen, dass formale Anforderungen im Steuerrecht konsequent durchgesetzt werden – und dass es sich lohnt, die eigene Situation frühzeitig zu prüfen.
Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer: Warum kein Verstoß gegen EU-Recht vorliegt und wann ein Billigkeitserlass ausscheidet
Wer Steuern verspätet zahlt oder bei wem nachträglich eine höhere Steuer festgesetzt wird, muss auf den Unterschiedsbetrag Zinsen zahlen – das regelt § 233a der Abgabenordnung (AO).
In gleich mehreren Urteilen vom 11. Dezember 2025 hat der Bundesfinanzhof (BFH V R 7/24, V R 14/23 und V R 28/25) geklärt, dass diese sog. Vollverzinsung nicht gegen europäisches Recht verstößt. Die Vorschrift dient nämlich nicht der Durchführung von EU-Recht, sondern ist eine rein nationale Regelung, die den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie freisteht.
In einem weiteren Urteil (V R 28/25) präzisierte der BFH zusätzlich, in welchen Fällen ein Erlass der Zinsen aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht kommt: Hat ein Steuerpflichtiger irrtümlich eine Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung angewendet, deren Voraussetzungen tatsächlich nicht vorlagen, und hätte er das bei sorgfältiger Prüfung erkennen können, scheidet ein Zinserlass aus.
Ebenso entschied der BFH (V R 8/24): Wer im Inland fälschlicherweise den Vorsteuerabzug für ausländische Umsätze geltend gemacht hat und nachträglich Nachzahlungszinsen schuldet, kann sich nicht allein damit behelfen, dass er im Ausland keinen entsprechenden Vorsteuerabzug mehr erlangen kann. Kurz gesagt: Wer Steuerfehler macht, die er bei zumutbarer Sorgfalt hätte vermeiden können, muss die daraus entstehenden Zinsen in der Regel tragen – unabhängig davon, ob die Situation wirtschaftlich unangenehm erscheint.
Verspätungszuschlag bei Gewinnfeststellungserklärungen: Warum kein Ermessensspielraum besteht
Unternehmen, die in einer Gesellschaft (z. B. GbR, KG oder Partnerschaftsgesellschaft) zusammenarbeiten, müssen ihre gemeinsamen Gewinne in einer gesonderten Feststellungserklärung beim Finanzamt einreichen. Wer diese Frist säumt, riskiert einen Verspätungszuschlag – und zwar ohne, dass das Finanzamt dabei ein Ermessen ausüben muss.
Der BFH hat in zwei aktuellen Urteilen (IV R 29/23 vom 26. März 2026 und VIII R 28/23 vom 21. April 2026) bestätigt, dass dieser Zuschlag obligatorisch festzusetzen ist, sobald die gesetzliche Frist von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres überschritten wird.
Im Fall VIII R 28/23 kam eine weitere Besonderheit hinzu: Die für das Jahr 2019 aus Anlass der Corona-Pandemie gesetzlich verlängerte Abgabefrist endete am 31. August 2021. Diese gesetzliche Verlängerung ist aber nicht gleichzusetzen mit einer individuellen Fristverlängerung durch das Finanzamt (§ 109 AO). Das Finanzamt hat die Frist also nicht auf Antrag verlängert, weshalb der Verspätungszuschlag weiterhin zwingend festzusetzen war.
Im Fall IV R 29/23 stellte der BFH zusätzlich klar, dass bei der Berechnung des Zuschlags bereits geleistete Einkommensteuervorauszahlungen der Gesellschafter nicht abgezogen werden können.
Für die Praxis bedeutet das: Gesellschaften müssen die Feststellungserklärung konsequent fristgerecht einreichen. Selbst wenn wirtschaftlich kein Schaden entstanden zu sein scheint, kann das Finanzamt den Zuschlag ohne jede Ermessensprüfung festsetzen.
Personengesellschaften und Beteiligungen: Warum genau geprüft werden muss, wer dem Verfahren beizuladen ist
Wer als Gesellschaft oder Gesellschafter gegen einen Feststellungsbescheid klagt, muss sicherstellen, dass alle Beteiligten, deren Rechte durch das Urteil berührt werden könnten, auch am Verfahren teilnehmen. In seinem Beschluss vom 20. Oktober 2025 (I B 38/24) hob der BFH ein Urteil des Hessischen Finanzgerichts auf, weil dieses die Gesellschafter einer GbR nicht als sogenannte notwendige Beigeladene zum Verfahren hinzugezogen hatte.
Der Streit betraf die Feststellung von Einkünften, die eine GbR über eine britische Personengesellschaft erzielt hatte und die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei waren, aber dem Progressionsvorbehalt unterlagen – also den persönlichen Steuersatz der Gesellschafter beeinflussten. Weil die Gesellschafter von diesem Ausgang direkt betroffen waren, hätten sie am Verfahren beteiligt werden müssen.
Noch wichtiger: Ein Bescheid, der Einkünfte mit 0 € ausweist, kann trotzdem als negativer Feststellungsbescheid zu werten sein – insbesondere wenn das Finanzamt fehlende Gewinnerzielungsabsicht annimmt – mit der Folge, dass auch die Gesellschafter selbst klagebefugt sind. Die Konsequenz für die Praxis: Bei Klagen im Zusammenhang mit Personengesellschaften und Beteiligungsstrukturen sollte stets genau geprüft werden, wer am Verfahren beteiligt werden muss.
Steueraussetzungsverfahren im Energiesteuerrecht: Welche Besonderheiten gelten für die Sicherheitsleistung?
Im Energiesteuerrecht können Energieerzeugnisse wie Kraftstoff oder Heizöl unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig ohne sofortige Steuerentrichtung befördert oder gelagert werden – das sogenannte Steueraussetzungsverfahren. Strittig war, ob ein solches Verfahren nur dann wirksam eröffnet ist, wenn eine Sicherheitsleistung erbracht wurde.
Der BFH (VII R 30/24 vom 18. November 2025) entschied: Nein. Die wirksame Eröffnung des Steueraussetzungsverfahrens hängt nach den Vorgaben der europäischen Verbrauchsteuersystemrichtlinie nicht davon ab, ob eine Sicherheit geleistet wurde.
Die Höhe der Sicherheit muss aber durch einen Verwaltungsakt des zuständigen Hauptzollamts festgesetzt werden. Für Unternehmen, die Energieerzeugnisse lagern oder befördern, bedeutet das: Das Verfahren läuft grundsätzlich auch ohne geleistete Sicherheit an – die Sicherheit ist aber dennoch verpflichtend, wenn das Hauptzollamt sie festgesetzt hat.
Warum sich frühzeitige Beratung, sorgfältige Vertragsgestaltung und ein verlässliches Fristenmanagement lohnen: Unsere Einschätzung
Die aktuellen BFH-Urteile zum steuerlichen Verfahrensrecht senden eine klare Botschaft: Formale Anforderungen wie Abgabefristen, Beteiligungsrechte und Antragspflichten werden konsequent durchgesetzt:
- Wer Erklärungsfristen versäumt, riskiert automatische Verspätungszuschläge ohne Möglichkeit zur Einzelfallprüfung.
- Wer Fehler bei der Steuergestaltung macht, die er hätte vermeiden können, wird auch bei den Zinsen nicht geschont.
- Und wer in einem gerichtlichen Verfahren vergisst, alle Beteiligten einzubeziehen, riskiert die Aufhebung des gesamten Urteils.
Frühzeitige Beratung, sorgfältige Vertragsgestaltung und ein verlässliches Fristenmanagement sind deshalb kein Luxus – sie sind die Grundlage, um kostspielige Folgen zu vermeiden. Sie haben Fragen zu Einspruch, Fristen, Änderungsmöglichkeiten oder anderen steuerverfahrensrechtlichen Themen? Unsere Expertin Angela Hauch unterstützt Sie bei allen Ihren Anliegen. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.
FAQ: BFH-Urteile zum steuerlichen Verfahrensrecht
Wann sind Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer nach der BFH-Rechtsprechung hinzunehmen?
Nachzahlungszinsen sind hinzunehmen, wenn eine Steuerfestsetzung nachträglich zu einer höheren Zahllast führt oder Zahlungen verspätet geleistet werden. Der BFH stellte klar, dass diese nationale Vollverzinsung nicht gegen EU-Recht verstößt. Betroffene müssen die Zinsen in der Regel auch dann tragen, wenn die Nachzahlung für sie wirtschaftliche Nachteile bedeutet.
Wann kommt ein Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen nicht in Betracht?
Ein Billigkeitserlass scheidet aus, wenn Steuerpflichtige einen Fehler gemacht haben, den sie bei zumutbarer Sorgfalt hätten vermeiden können. Das gilt etwa, wenn eine Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung irrtümlich angewendet wurde, deren Voraussetzungen gar nicht vorlagen. Auch der nachträgliche Verlust eines Vorsteuerabzugs im Ausland rechtfertigt für sich genommen keinen Erlass der Nachzahlungszinsen im Inland.
Wann ist ein Verspätungszuschlag bei Gewinnfeststellungserklärungen zwingend festzusetzen?
Das Finanzamt muss den Verspätungszuschlag ohne eigenen Ermessensspielraum automatisch festsetzen, sobald die gesetzliche Abgabefrist von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres überschritten wird. Allgemeine gesetzliche Fristverlängerungen (wie in den Corona-Jahren) gelten dabei nicht als individuelle Fristverlängerungen durch das Finanzamt nach § 109 AO. Zudem mindern bereits geleistete Einkommensteuervorauszahlungen der Gesellschafter:innen die Berechnungsgrundlage des Zuschlags nicht.
Welche Folgen hat eine unterlassene Beiladung bei Klagen zu ausländischen Beteiligungen?
Wird eine notwendige Beiladung im Steuerverfahren versäumt, führt dieser erhebliche verfahrensrechtliche Fehler zur Aufhebung des gesamten finanzgerichtlichen Urteils durch den BFH. Da die steuerlichen Ergebnisse ausländischer Personengesellschaften die persönlichen Steuersätze der einzelnen Gesellschafter:innen direkt beeinflussen, müssen diese zwingend am Verfahren beteiligt werden. Unternehmen sollten bei Klagen im Zusammenhang mit Beteiligungsstrukturen daher im Vorfeld exakt prüfen lassen, wer dem Verfahren beizutreten hat.
Wann ist ein negativer Feststellungsbescheid trotz 0-Euro-Feststellung anfechtbar?
Ein solcher Bescheid ist anfechtbar, wenn das Finanzamt darin eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht (sogenannte Liebhaberei) annimmt. Obwohl die Feststellung formal auf 0 Euro lautet, entfaltet sie eine rechtlich beschwerende Wirkung für die Zukunft. Aus diesem Grund steht den betroffenen Gesellschafter:innen in diesen Fällen eine eigene Klagebefugnis zu.
Welche Bedeutung hat das BFH-Urteil zum Steueraussetzungsverfahren im Energiesteuerrecht für Unternehmen?
Für betroffene Betriebe bedeutet das Urteil, dass ein Steueraussetzungsverfahren auch dann wirksam eröffnet wird, wenn noch keine Sicherheitsleistung erbracht wurde. Die Eröffnung hängt nach europäischen Richtlinien nicht zwingend von dieser Sicherheit ab. Dennoch bleibt die Sicherheitsleistung für Unternehmen verpflichtend, sobald das zuständige Hauptzollamt diese per Verwaltungsakt festsetzt.





