
31. August 2026
Digitalisierung der Zwangsvollstreckung: weniger Papier, mehr Effizienz
Inhaltsverzeichnis
Der Bundestag hat am 19.03.2026 das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung in der Fassung beschlossen, die der BR-Drucks. 210/26 zu entnehmen ist. Das Gesetz wurde anschließend am 26.05.2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 152) veröffentlicht. Mit diesem Gesetz wurde ein weiterer Meilenstein geschaffen, um das Verfahren zur Zwangsvollstreckung effizienter zu gestalten und die Kommunikation zwischen den Vollstreckungsorganen zu digitalisieren. Hybride Aufträge bzw. Anträge sollen hierdurch vermieden und der damit verbundene Papierzwang schrittweise beseitigt werden.
Für die Praxis sind insbesondere die Einreichung vollstreckbarer Ausfertigungen und anderer Schriftstücke als elektronische Dokumente, der Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs und die Verpflichtung von Kreditinstituten zur Einrichtung eines sicheren Übermittlungsweges von Bedeutung. Damit ist die Zwangsvollstreckung 2026 spürbar digitaler aufgestellt als in den Vorjahren. Nachfolgend geben wir Ihnen einen strukturierten Überblick über die wichtigsten Änderungen und deren Auswirkungen auf die Vollstreckungspraxis.
Der elektronische Vollstreckungsauftrag und -antrag als neuer Standard
Zu den wichtigsten Neuerungen des Gesetzes gehört der neu gefasste § 754a ZPO zum elektronischen Vollstreckungsauftrag sowie der neu gefasste § 829a ZPO zum elektronischen Vollstreckungsantrag.
Der reformierte § 754a ZPO betrifft den Auftrag zur Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher:innen. Soweit für die Durchführung der Zwangsvollstreckung die Vorlage vollstreckbarer Ausfertigungen und sonstiger Vollstreckungsurkunden erforderlich ist, genügt es künftig bei einem elektronischen Vollstreckungsauftrag, diese Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und Gerichtsvollzieher:innen digital zu übermitteln.
Parallel dazu regelt der neue § 829a ZPO den elektronischen Vollstreckungsantrag an das Vollstreckungsgericht, insbesondere bei Anträgen auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Auch hier können die bislang in Papierform vorzulegenden Vollstreckungsunterlagen als elektronische Dokumente eingereicht werden. Dadurch wird die einheitliche elektronische Übermittlung von Vollstreckungsanträgen bzw. -aufträgen und Vollstreckungsurkunden ermöglicht.
Sowohl § 754a ZPO als auch § 829a ZPO enthalten zudem Regelungen zur Versicherung der Übereinstimmung der elektronischen Dokumente mit den Originalunterlagen sowie zur Pflicht, Änderungen an den zugrunde liegenden Vollstreckungsunterlagen unverzüglich mitzuteilen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Zwangsvollstreckung digital erfolgen kann, ohne die Rechtssicherheit und den Schuldnerschutz zu beeinträchtigen.
Ausbau der elektronischen Kommunikation
Der elektronische Rechtsverkehr mit Gerichtsvollzieher:innen wird künftig in § 753 Abs. 4 bis 8 ZPO detailliert geregelt. Die Vorschrift definiert insbesondere die Anforderungen an elektronische Dokumente, die zulässigen sicheren Übermittlungswege sowie die elektronische Kommunikation zwischen Gerichtsvollzieher:innen und Verfahrensbeteiligten.
Zusätzlich wird mit dem später in Kraft tretenden § 752b ZPO die Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten auf weitere Verfahrensbeteiligte – insbesondere Inkassodienstleister und Kreditdienstleistungsinstitute – ausgeweitet. Korrespondierend dazu werden diese auch nach § 753 Abs. 4 S. 1 ZPO neben weiteren Verfahrensbeteiligten verpflichtet, Gerichtsvollzieher:innen vorzulegende Dokumente grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.
Zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs gehört auch die verbesserte digitale Verarbeitung von Pfändungs- und Überweisungsanträgen. Die hierfür vorgeschriebenen amtlichen Formulare können künftig nach § 829 Abs. 5 ZPO nicht nur als PDF-Datei, sondern auch als strukturierter XML-Datensatz eingereicht werden. Dies ermöglicht eine weitgehend automatisierte Weiterverarbeitung der Antragsdaten durch die Gerichte und reduziert manuelle Bearbeitungsschritte.
Verpflichtung zur Einrichtung eines sicheren Übermittlungsweges
Mit der ausdrücklichen Einbeziehung von Kreditinstituten in § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO stärkt der Gesetzgeber die digitale Kommunikation im Vollstreckungsverfahren. Banken sind hierbei die hauptsächlich adressierten Drittschuldner der jährlich rund 1,1 Millionen gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse. Aus diesem Grund soll die verpflichtende Einrichtung sicherer elektronischer Übermittlungswege für die Zustellung elektronischer Dokumente eine schnellere, rechtssichere und medienbruchfreie Kommunikation zwischen Vollstreckungsorganen und Kreditinstituten ermöglichen. Die elektronische Zustellung in der Zwangsvollstreckung wird damit für Kreditinstitute verbindlicher Standard.
Vorteile für Unternehmen und Gläubiger:innen
Die Digitalisierung der Zwangsvollstreckung bringt insbesondere für Unternehmen, Banken, Versicherungen, Sozialversicherungsträger und Rechtsdienstleister spürbare Erleichterungen mit sich. Viele dieser Organisationen bearbeiten täglich eine große Anzahl von Vollstreckungsverfahren und profitieren unmittelbar von digitalen Abläufen.
Zu den wichtigsten Vorteilen zählen:
- Schnellere Bearbeitung von Vollstreckungsverfahren
- Geringere Porto-, Druck- und Versandkosten
- Weniger manueller Zuordnungs- und Verwaltungsaufwand
- Weniger Nachforderungen von Vollstreckungsunterlagen
- Bessere elektronische Weiterverarbeitung und Automatisierung
- Höhere Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Verfahrensschritten
- Bessere Integration in digitale Fach-, Kanzlei- und Forderungsmanagementsysteme
Blick in die Zukunft: Datenbank für Vollstreckungstitel
Besonders spannend ist der langfristige Ausblick der Reform. Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, perspektivisch eine Datenbank für Vollstreckungstitel aufzubauen. Eine solche zentrale Infrastruktur könnte die Verwaltung von Vollstreckungstiteln erheblich vereinfachen und zugleich Manipulationsrisiken reduzieren.
Eine Datenbank für Vollstreckungstitel würde nicht nur die Verfügbarkeit und Nachweisbarkeit von Titeln verbessern, sondern könnte künftig auch die Grundlage für weitere Automatisierungsschritte in der elektronischen Zwangsvollstreckung bilden.
Unsere Einschätzung: Erst mit Wegfall des Papierzwangs ist die Digitalisierung der Zwangsvollstreckung komplett
Mit dem Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung hat der Gesetzgeber einen bedeutenden Schritt zur Modernisierung des Vollstreckungswesens unternommen. Die genannten Regelungen setzen die im Gesetzgebungsverfahren diskutierten Ziele konsequent um und schaffen die Voraussetzungen für eine deutlich effizientere Zwangsvollstreckung im Jahr 2026. Insbesondere die erweiterte elektronische Übermittlung von Vollstreckungsurkunden und damit einhergehend die Beseitigung von hybriden Aufträgen in der Zwangsvollstreckung sowie der Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs werden die Praxis nachhaltig verändern.
Aus Expertensicht ist die Reform jedoch nicht der Endpunkt, sondern der Beginn einer neuen Entwicklungsphase. Die vollständige Digitalisierung der Zwangsvollstreckung wird erst dann erreicht sein, wenn der verbleibende Papierzwang vollständig entfällt und die elektronische Zwangsvollstreckung zum Regelfall geworden ist. Erst wenn die Zwangsvollstreckung digital lückenlos abläuft, ist der Papierzwang endgültig Geschichte. Besonders die geplante Datenbank für Vollstreckungstitel besitzt das Potenzial, die nächste große Modernisierungsstufe einzuleiten.
Für Unternehmen, Kanzleien und öffentliche Stellen bedeutet dies, dass die digitale Zwangsvollstreckung künftig schneller, sicherer und wirtschaftlicher erfolgen kann. Das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung schafft hierfür die notwendige rechtliche Grundlage und dürfte die Vollstreckungspraxis in den kommenden Jahren erheblich prägen.
Sie haben Fragen zu den neuen Regelungen des Zwangsvollstreckungsverfahrens? Unsere Expertin Eda Kaplan unterstützt Sie bei allen Ihren Anliegen. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.
FAQ zur Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
Was regelt das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung?
Das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung schafft die Voraussetzungen für eine weitgehend digitale und medienbruchfreie Durchführung von Zwangsvollstreckungsverfahren. Während Vollstreckungsanträge und Vollstreckungsaufträge selbst bereits elektronisch eingereicht werden konnten, mussten die für die Vollstreckung erforderlichen Nachweise häufig noch in Papierform vorgelegt werden. Diese hybriden Verfahren sollen durch die Reform deutlich reduziert werden.
Wie soll die Zahl hybrider Aufträge in der Zwangsvollstreckung reduziert werden?
Indem der Anwendungsbereich der §§ 754a und 829a ZPO erweitert wird. Hiernach soll es zukünftig möglich sein, die für die Vollstreckung erforderlichen Schriftstücke in elektronische Dokumente umzuwandeln und an das jeweilige Vollstreckungsorgan zu übermitteln.
Welche Änderungen hat der Bundestag im parlamentarischen Verfahren am Gesetz zur Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vorgenommen?
Im parlamentarischen Verfahren hat der Bundestag den Regierungsentwurf an mehreren Stellen ergänzt. Hervorzuheben sind die Einbeziehung von Kreditinstituten in die Regelungen zur elektronischen Zustellung, die Einführung des neuen § 752b ZPO mit einer elektronischen Einreichungspflicht für Inkassodienstleister und Kreditdienstleistungsinstitute sowie die Möglichkeit, Pfändungs- und Überweisungsanträge künftig auch als strukturierte XML-Datensätze einzureichen. Zudem wurden die Regelungen zum Inkrafttreten angepasst, sodass einzelne Digitalisierungsmaßnahmen zeitlich gestaffelt umgesetzt werden.
Was müssen Kreditinstitute bei der elektronischen Zustellung von Vollstreckungsdokumenten künftig beachten?
Kreditinstitute müssen künftig einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung von elektronischen Vollstreckungsdokumenten eröffnen.





