Vorsteuerabzug bei Schadensersatz
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23. September 2026

Vorsteuerabzug bei Schadensersatz: BFH bestätigt Abzugsfähigkeit von Beratungskosten

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Inhaltsverzeichnis

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 (Az. V R 15/24) entschieden, dass Unternehmer:innen die Vorsteuer aus Beratungskosten abziehen dürfen, die bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen entstanden sind. Im Kern geht es um die Frage, ob ein/e Unternehmer:in die Vorsteuer aus Rechnungen von Anwälten bzw. Anwältinnen oder Beratern bzw. Beraterinnen geltend machen kann, wenn er/sie diese Leistungen nutzt, um Schadensersatzansprüche durchzusetzen, die ihren Ursprung in einer geplanten, aber nicht ausgeführten unternehmerischen Tätigkeit haben.  

Der BFH hat die Revision des Finanzamts zurückgewiesen und damit bestätigt, dass der Vorsteuerabzug für solche Beratungskosten zulässig ist. Das Urteil klärt, unter welchen Voraussetzungen die Kosten für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen als allgemeine Aufwendungen der unternehmerischen Tätigkeit einzuordnen sind.  

Welche Voraussetzungen gelten für den Vorsteuerabzug?  

Nach §15 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 Umsatzsteuergesetz (UStG) kann ein/e Unternehmer:in die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer bzw. Unternehmerin für sein/ihr Unternehmen erbracht worden sind, als Vorsteuer abziehen. 

Grundsätzlich ist dafür ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit steuerbaren Umsätzen erforderlich. 

Ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht jedoch auch dann, wenn die Kosten für Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens gehören. Solche Kosten stehen direkt mit der gesamten Geschäftstätigkeit zusammen, wenn sie ihren ausschließlichen Ursprung in dieser Tätigkeit haben.  

Stehen Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz im direkten Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens? 

Im zugrundeliegenden Fall schloss die Klägerin, eine GmbH, einen Betreibervertrag mit einem Auftraggeber zur Entwicklung und zum Betrieb eines Projektes ab. Der Vertrag sah vor, dass die Klägerin die Kosten und das Risiko für Planung, Entwicklung und Einrichtung des Projektes zunächst selbst trägt. Eine Vergütung war erst ab dem tatsächlichen Beginn des Projekts vorgesehen. Aufgrund zwischenzeitlich aufgekommener rechtlicher Bedenken kündigte der Auftraggeber den Betreibervertrag. Die Klägerin verklagte den Auftraggeber erfolgreich auf Schadensersatz und machte für die in diesem Zusammenhang stehenden Beratungsleistungen den Vorsteuerabzug geltend.  

Das Finanzamt versagte den Abzug für 2020: Die Entschädigung selbst sei nicht umsatzsteuerbar, weshalb kein direkter Zusammenhang mit steuerbaren Umsätzen bestehe, allenfalls ein mittelbarer. Das FG Berlin-Brandenburg gab der Klage dennoch statt; hiergegen richtete sich die Revision des Finanzamts. 

Wie begründet der BFH die Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs?  

Der BFH wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. Die Beratungsleistungen, die für die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs in Anspruch genommen wurden, wurden für das Unternehmen der Klägerin ausgeführt. Damit sind die hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge abzugsfähig. 

Der BFH entschied, dass die Kosten für die Beratungsleistungen normale Geschäftskosten der gesamten Tätigkeit der Klägerin darstellen. Ein/e Unternehmer:in, der eine Leistung in Anspruch nimmt, um eine Forderung durchzusetzen, die ihren Ursprung in einer Geschäftstätigkeit hat, ist aus dieser Leistung zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies gilt auch dann, wenn die geplante Geschäftstätigkeit tatsächlich nicht ausgeführt wurde.  

Die Kosten für die Beratungsleistungen dienten direkt der Erlangung der Schadensersatzzahlungen. Diese Zahlungen hatten ihren Ursprung in der geplanten Geschäftstätigkeit. Die Klägerin benötigte die Schadensersatzzahlungen, um selbst an ihre ursprünglichen Vertragspartner Zahlungen zu leisten. 

Der BFH führte aus, dass es ohne Bedeutung ist, dass über das Vermögen der Klägerin kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Gleiches gilt dafür, dass die Auflösung der Klägerin nicht formell beschlossen war. Eine offizielle Auflösung und ein Liquidationsverfahren sind für die Annahme einer geplanten, aber nicht ausgeführten Geschäftstätigkeit nicht erforderlich.  

Gilt der Vorsteuerabzug auch bei nur geplanter, nicht aber ausgeführter unternehmerischer Tätigkeit?  

Das Urteil schafft Klarheit für Unternehmen, die Projekte vorbereitet, aber nicht begonnen haben und deshalb Schadensersatz gegen Vertragspartner:innen geltend machen: Die Vorsteuer aus den dafür anfallenden Beratungskosten (Anwält:innen, Berater:innen) ist abzugsfähig, auch ohne dass das Unternehmen formell aufgelöst wurde. Es genügt, dass die Abwicklung faktisch unvermeidbar war und aufgrund der Vertragslage keine weitere Geschäftstätigkeit mehr möglich war. 

Unsere Einschätzung: Prüfen Sie Beratungskosten im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen 

Das Urteil des BFH ist für Unternehmen von großer praktischer Bedeutung. Der Vorsteuerabzug ist nicht nur für Kosten möglich, die direkt für die Erbringung von Leistungen an Kunden entstehen. Auch Kosten, die im Zusammenhang mit der Abwicklung einer geplanten, aber nicht ausgeführten Geschäftstätigkeit anfallen, können zum Vorsteuerabzug berechtigen. Dies ist besonders wichtig für Unternehmen, die in Projekte investiert haben, diese jedoch nicht durchführen konnten.

Unsere Empfehlung: Prüfen Sie Ihre Buchhaltung auf Kosten, die ihren Ursprung in einer geplanten, aber nicht ausgeführten unternehmerischen Tätigkeit haben. Die Vorsteuer aus damit zusammenhängenden Kosten kann abzugsfähig sein. Dies gilt unabhängig davon, ob die ursprüngliche Tätigkeit tatsächlich durchgeführt oder ob das Unternehmen formell aufgelöst wurde. Bereits ergangene Steuerbescheide sollten dann im Lichte des BFH-Urteils überprüft werden. Unser Experte Marcus Sauer unterstützt Sie bei der steuerlichen Einordnung und Prüfung Ihrer Bescheide. Nehmen Sie einfach Kontakt auf. 

FAQ zum Vorsteuerabzug bei Schadensersatz

Wann ist der Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz möglich? 

Der Vorsteuerabzug ist möglich, wenn die Beratungsleistungen zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen genutzt werden, die ihren Ursprung in einer unternehmerischen Tätigkeit haben. Entscheidend ist, dass die Ausgaben als allgemeine Geschäftskosten der gesamten unternehmerischen Sphäre zugeordnet werden können. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensersatzzahlung selbst nicht der Umsatzsteuer unterliegt. 

Warum lässt der BFH den Vorsteuerabzug auch bei nicht steuerbarem Schadensersatz zu? 

Der BFH sieht die Beratungskosten als allgemeine Aufwendungen des Unternehmens an, sofern sie einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der gesamten Geschäftstätigkeit aufweisen. Da die Schadensersatzforderung in der unternehmerischen Gesamttätigkeit wurzelt, begründet dieser Ursprung das Recht auf den Vorsteuerabzug. Der unsteuerbare Charakter der eigentlichen Entschädigungszahlung steht dem Abzug der darauf bezogenen Beratungsleistungen somit nicht entgegen. 

Gilt der Vorsteuerabzug auch dann, wenn die unternehmerische Tätigkeit nur beabsichtigt war? 

Ja, das Recht auf Vorsteuerabzug bleibt auch bei einer lediglich beabsichtigten, aber letztlich nicht ausgeführten unternehmerischen Tätigkeit bestehen. Solange die Vorbereitungshandlungen mit einer ernsthaften Einnahmenerzielungsabsicht getätigt wurden, bleiben die Kosten dem unternehmerischen Bereich zugeordnet. Eine spätere Nichtausführung oder Kündigung des Projekts hebt die Unternehmereigenschaft für diesen Zeitraum nicht nachträglich auf. 

Was bedeutet das BFH-Urteil für Beratungskosten bei gescheiterten Projekten? 

Das Urteil schafft Rechtssicherheit für Unternehmen, deren Projekte vor dem operativen Start abgebrochen oder gekündigt werden. Unternehmen können die Vorsteuer aus Anwalts- oder Beraterrechnungen für die Abwicklung und Schadensersatzdurchsetzung uneingeschränkt geltend machen. Eine formelle Liquidation oder ein Auflösungsbeschluss der Gesellschaft ist dafür ausdrücklich nicht erforderlich. 

Können Unternehmen bei einem Projektabbruch die Vorsteuer aus Rechts- und Beratungskosten abziehen? 

Ja, Unternehmen können die Vorsteuer aus Rechts- und Beratungskosten bei einem Projektabbruch als allgemeine Geschäftskosten abziehen. Voraussetzung ist, dass die Kosten anfallen, um Ansprüche aus der gescheiterten Vorbereitungshandlung durchzusetzen. Eine faktische Unvermeidbarkeit des Abbruchs reicht steuerrechtlich völlig aus. 

Welche Rolle spielt der Zusammenhang zwischen Beratungskosten und geplanter unternehmerischer Tätigkeit? 

Der Zusammenhang ist die zentrale Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, da die Beratungskosten ihren ausschließlichen Ursprung in der geplanten Geschäftstätigkeit haben müssen. Nur wenn dieser unmittelbare Bezug zur unternehmerischen Sphäre nachgewiesen wird, gelten die Ausgaben als allgemeine Aufwendungen des Unternehmens. Fehlt dieser kausale Ursprung, wird der Vorsteuerabzug von der Finanzverwaltung versagt. 

Was sollten Unternehmen beim Vorsteuerabzug aus schadensbezogenen Beratungskosten beachten? 

Unternehmen sollten ihre Buchhaltung sorgfältig auf Beratungsrechnungen prüfen, die im Rahmen von Projektabbrüchen oder Schadensersatzforderungen angefallen sind. Offene oder noch anfechtbare Steuerbescheide, in denen das Finanzamt den Abzug versagt hat, sollten mit Verweis auf das BFH-Urteil geprüft werden. Bei Unklarheiten empfiehlt sich die Hinzuziehung einer Steuerberaterin bzw. eines Steuerberaters zur Einzelfallprüfung.

Marcus Sauer

Partner und Steuerberater

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