
14. Oktober 2026
Umsatzsteuer im Strombilanzkreismodell: Die Finanzverwaltung nimmt erstmals Stellung
Inhaltsverzeichnis
Wer in den vergangenen Jahren eine Kommune oder einen Landkreis zum Strombilanzkreismodell beraten hat, gelangte regelmäßig zu derselben Auskunft: Die umsatzsteuerliche Behandlung ist ungeklärt. Regelmäßige Empfehlung war daher ein Antrag auf verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Nunmehr liegt mit dem Erlass des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Juli 2026 erstmals eine veröffentlichte Verwaltungsäußerung vor.
Die Kernaussage vorweg: Speist der Anlagenbetreiber selbst erzeugten, vor Ort nicht verbrauchten Strom unvergütet in das öffentliche Netz ein und entnimmt er ihn an einer anderen eigenen Verbrauchsstelle ohne gesondertes Entgelt wieder, liegt nach Auffassung der Verwaltung weder in der Einspeisung noch in der Wiederentnahme eine Lieferung.
Was versteht man unter dem Strombilanzkreismodell?
Beim Strombilanzkreismodell erzeugt der Anlagenbetreiber, in der Praxis häufig eine juristische Person des öffentlichen Rechts, Strom aus erneuerbaren Energien auf einer eigenen Liegenschaft. Soweit dieser Strom durch den Verbrauch durch den Anlagenbetreiber auf der Liegenschaft nicht zeitgleich verbraucht werden kann, wird er physisch in das öffentliche Netz eingespeist und über einen Subbilanzkreis viertelstundenscharf gegen den Bezug an den übrigen Liegenschaften des Trägers verrechnet, obwohl die Liegenschaften nicht physisch verbunden sind. Der Lieferant gleicht nur den Saldo aus Ein- und Ausspeisungen als Ein- oder Verkauf aus.
Der wirtschaftliche Reiz dieses Modells liegt darin, die Differenz zwischen der Einspeisevergütung der Mengen aus der „Erzeugungsliegenschaft“ und dem wesentlich höheren Bezugspreis für die in der anderen, räumlich entfernteren Liegenschaft entnommen Mengen, wirtschaftlich nutzbar zu machen. Mit dem Strombilanzkreismodell kann diese Preisdifferenz zu Lasten des Anlagenbetreibers wirtschaftlich für ihn selbst nutzbar gemacht werden, soweit die erzeugten Mengen im eigenen Bilanzkreis aufgehen, auch wenn das öffentliche Netz genutzt wurde.
Welche umsatzsteuerlichen und wirtschaftlichen Folgen hat das Strombilanzkreismodell?
Umsatzsteuerlich stand dahinter die zentrale Frage, ob der sog. „Netzdurchlauf“ umsatzsteuerlich eine Lieferung an den Netzbetreiber und eine spätere Rücklieferung an anderer Stelle auslöst oder ob es sich lediglich um eine bloße Netznutzung handelt, sodass Umsatzsteuer nur auf die Netznutzungsleistung des Netzbetreibers entsteht. Für eine Lieferung verlangt § 3 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) die Verschaffung der Verfügungsmacht. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung die Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag am Strom.
Fehler bei der umsatzsteuerlichen Abbildung des physischen Stromflusses können erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben. Das gilt insbesondere dann, wenn Strom in das öffentliche Netz des Netzbetreibers eingespeist und an anderer Stelle wieder entnommen wird. Besonders relevant ist dies für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die den Strom im hoheitlichen Bereich verbrauchen: Mangels Vorsteuerabzug führt jede zusätzliche Lieferbeziehung zu einer endgültigen Belastung.
Strombilanzkreismodell: Was regelt der Erlass des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern?
Der Erlass unterscheidet drei Verwendungsvarianten und weist die Finanzämter an, wie folgt zu verfahren.
1. Verbrauch des erzeugten Stroms durch den Anlagenbetreiber in der Liegenschaft der Stromerzeugung
Keine Lieferung von Strom an den Netzbetreiber. Dies sollte auch dann gelten, wenn für den Direktverbrauch von Strom eine Vergütung bezahlt wird (z. B. bei sog. Direktverbrauch bei zuschlagsberechtigten KWK- oder EEG-Anlagen). Die Finanzverwaltung hatte erst mit BMF-Schreiben vom 31.3.2025 Abschn. 2.5 UStAE angepasst und die bisherige Sichtweise der fiktiven Lieferungen an den Netzbetreiber beim Direktverbrauch aufgrund der BFH-Rechtsprechung Urteil vom 15.03.2022, V R 34/20; Urteil vom 09.11.2022, XI R 31/19; Urteil vom 29.11.2022, XI R 18/21 und Urteil vom 11.05.2023, V R 22/21) aufgegeben.
2. Zeitgleiche Nutzung der Überschussmengen in einer anderen Liegenschaft des Anlagenbetreibers unter Einbeziehung des öffentlichen Netzes
Hier liegt der eigentliche Regelungsgehalt des Schreibens des Finanzministeriums. Speist der Anlagenbetreiber den erzeugten und dezentral nicht verbrauchten Strom physisch in das öffentliche Netz ein, ohne dafür eine Einspeisevergütung nach dem EEG oder eine sonstige Vergütung zu erhalten, und kann diese zuvor eingespeiste Strommenge dann ohne ein gesondertes Entgelt an anderen Verbrauchsstellen des Anlagenbetreibers entnommen und von ihm selbst verwendet werden (sog. Strombilanzkreismodell), liegen weder bei der Einspeisung noch bei der (Wieder-)Entnahme Lieferungen von Strom vor. Die bilanzielle Aufrechnung von Erzeugung und Bezug bleibt umsatzsteuerlich also ohne Folgen.
Hinweis zur Bilanzkreisbewirtschaftung: Die entgeltliche Übernahme der Bewirtschaftung des Bilanzkreises, etwa die kaufmännische Zuordnung und die Abrechnung der erzeugten Mengen sowie der verbrauchten Restmengen, ordnet der Erlass als sonstige Leistung ein. Besteuert wird damit die Dienstleistung des Bilanzkreisverantwortlichen bzw. des eingeschalteten Energiedienstleisters, nicht der Strom selbst.
3. Veräußerung des danach verbleibenden Überschusses
Wird der nach der Verrechnung noch verbleibende Strom an den Netzbetreiber veräußert, liegen hingegen Stromlieferungen vor. Für diesen Teil bleibt es also bei der regulären Behandlung mit den bekannten Folgefragen zum Lieferort nach § 3g UStG und zur Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG, soweit Wiederverkäufereigenschaft vorliegt.
Was regelt der Erlass zum Strombilanzkreismodell nicht?
Der Erlass ist knappgehalten und lässt einige Fragen unbeantwortet. Eine Anwendungs- oder Nichtbeanstandungsregelung enthält er nicht, sodass für Altjahre zu klären bleibt, wie mit abweichend abgerechneten Zeiträumen umzugehen ist, einschließlich der aufgrund unberechtigten Steuerausweises Risiken nach § 14c Absatz 2 UStG auf Seiten des Anlagenbetreibers und des Netzbetreibers.
Welche Folgen hat die Verwaltungsauffassung für Anlagenbetreiber?
Überprüfung der Abrechnungspraxis:
Für laufende und geplante Modelle empfiehlt sich eine Überprüfung der Abrechnungspraxis mit eventuell notwendigen Korrekturen. Eine Übergangsregelung sieht der Erlass nicht vor.
Welche Auswirkungen ergeben sich auf die Stromsteuer?
Zu beachten ist auch, dass dieser Erlass nur zur Umsatzsteuer ergangen ist. Bei dieser Gelegenheit empfiehlt sich auch die Prüfung derartiger Modelle aus Sicht der Stromsteuer, insbesondere vor dem Hintergrund der Neuregelung zum 1. Januar 2026. Auch sollten Unternehmenszusammenschlüsse in der Form einer umsatzsteuerlichen Organschaft die stromsteuerlichen Auswirkungen dieses Modells genauestens prüfen.
So sieht die Stromsteuer keine Organschaft vor, jeder Rechtsträger ist eigenständig zu prüfen.
Welche Voraussetzungen gelten für stromsteuerliche Befreiungen?
Auch stromsteuerliche Steuerbefreiungen werden nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Nach dem seit 1. Januar 2026 geltenden § 9 Abs. 1a Stromsteuergesetz (StromStG) ist beispielsweise erzeugter und selbst verbrauchter Strom nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 StromStG (Strom aus Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt ausschließlich aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft in Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung von bis zu 10 Megawatt) nicht befreit, wenn er in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Als Einspeisen gilt ausdrücklich auch die bloße kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe, da der Strom kraft Gesetzes als eingespeist gilt.
Die Steuerbefreiung für kleine Anlagen nach § 9 Absatz 1 Nr. 3a und b StromStG (Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt ausschließlich aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt) wird nur dann gewährt, wenn der erzeugte Strom
- vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
- von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen.
Folglich wird nicht jeder Strom in diesem Modell steuerfrei gestellt.
Unsere Einschätzung: Überprüfen Sie Ihren Versorgerstatus
Zu überprüfen wäre auch der stromsteuerliche Status als Eigenerzeuger oder Versorger über die Liegenschaften hinweg und die insoweit bestehenden Lieferkonstellationen. Seit 2026 laufen einschlägige Ausnahmen vom Versorgerstatus leer, da diese voraussetzen, dass der Strom „ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung“ oder „ausschließlich am Ort der Erzeugung ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung“ geleistet wird. Die Stellung als unerkannter Versorger kann erhebliche finanzielle Belastungen nach sich ziehen.
Sie haben nach dem Erlass des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern Fragen zum Strombilanzkreismodell, zur umsatzsteuerlichen Behandlung der verschiedenen Verwendungsvarianten oder zur stromsteuerlichen Einordnung? Unser Experte Tino Wunderlich unterstützt Sie bei allen Ihren Anliegen. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.
FAQ zur Umsatzsteuer im Strombilanzkreismodell
Was ist das Strombilanzkreismodell?
Beim Strombilanzkreismodell wird dezentral erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien physisch in das öffentliche Netz eingespeist und über einen Subbilanzkreis rechnerisch mit dem Verbrauch an anderen Liegenschaften desselben Trägers verrechnet. Das Bilanzkreismanagement sorgt dafür, dass Versorger nur den verbleibenden Saldo ausgleichen, obwohl die Standorte physisch getrennt sind. Dieses energiewirtschaftliche Bilanzkreismodell ermöglicht es Anlagenbetreiber:innen, die Preisdifferenz zwischen Einspeisung und Fremdbezug optimal für sich zu nutzen.
Wie äußert sich die Finanzverwaltung erstmals zum Strombilanzkreismodell?
Die Finanzverwaltung zum Strombilanzkreismodell stellt im Erlass des FM Mecklenburg-Vorpommern (BMF Strombilanzkreismodell-Kontext) klar, dass der unvergütete Netzdurchlauf keine Lieferung darstellt. Weder die Einspeisung noch die zeitgleiche Wiederentnahme an einer anderen Liegenschaft lösen für die Umsatzsteuer im Strombilanzkreismodell einen steuerbaren Vorgang aus. Damit schafft die Finanzverwaltung erstmals Rechtssicherheit für die reine bilanzielle Verrechnung.
Welche umsatzsteuerlichen Fragen stellt das Strombilanzkreismodell?
Zentral ist die Frage nach der umsatzsteuerlichen Behandlung im Strombilanzkreismodell, also ob der Netzdurchlauf als doppelte Stromlieferung Umsatzsteuer auslöst oder eine reine Netznutzung vorliegt. Ohne Verschaffung der Verfügungsmacht fehlt es an einer Lieferung, während die entgeltliche Abwicklung durch Dienstleister als sonstige Leistung der Umsatzsteuer unterliegt. Beim Verkauf verbleibender Überschüsse im Stromhandel stellen sich zudem Fragen zum Lieferort und zur Steuerschuldnerschaft.
Welche Folgen hat die Verwaltungsauffassung für die Praxis?
Da bei der Umsatzsteuer Bilanzkreis Strom keine Lieferkette angenommen wird, entstehen für juristische Personen des öffentlichen Rechts keine umsatzsteuerlichen Belastungen im hoheitlichen Bereich. Betriebe und Kommunen müssen ihre Abrechnungspraxis jedoch umgehend an die neuen Vorgaben anpassen.
Was bedeutet die neue Sichtweise für Energieversorger und Händler?
Akteur:innen im Stromhandel müssen strikt zwischen Stromlieferungen und steuerbaren Dienstleistungen trennen. Die kostenpflichtige kaufmännische Abwicklung durch Versorger gilt als sonstige Leistung, für die regulär Umsatzsteuer anfällt. Nur Strommengen, die nach der bilanziellen Verrechnung tatsächlich veräußert werden, verbleiben in der systematischen Erfassung als Stromlieferung Umsatzsteuer.
Welche Risiken ergeben sich für bestehende Vertrags- und Abrechnungsmodelle?
Mangelnde Übergangsregelungen bergen für vergangene Zeiträume das Risiko unrichtiger Steuerausweise nach § 14c UStG. Zudem berührt das energiewirtschaftliche Bilanzkreismodell im Steuerrecht auch stromsteuerliche Vorgaben, da seit 2026 strengere Befreiungsregeln bei Netznutzung gelten. Ohne Anpassung droht Anlagenbetreiber:innen die ungewollte Einstufung als Versorger mit erheblichen Nachzahlungen.
Wie sollten Unternehmen jetzt reagieren?
Unternehmen sollten ihre Verträge zur Umsatzsteuer im Strombilanzkreismodell unverzüglich durch eine Expertin bzw. einen Experten prüfen und korrigieren lassen. Zudem ist eine zeitnahe stromsteuerliche Überprüfung essenziell, um Risiken beim Versorgerstatus abzuwenden. Unser Spezialist Tino Wunderlich steht Ihnen bei der rechtssicheren Umsetzung gerne zur Seite.






