Stromsteuer in der Insolvenz: Wann werden Verbrauchsteuern zur Masseverbindlichkeit?
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23. Juli 2026

BFH zur Stromsteuer in der Insolvenz: Wann werden Verbrauchsteuern zur Masseverbindlichkeit?

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Inhaltsverzeichnis

Mit Urteil vom 9. Dezember 2025 (Az. VII R 35/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine restriktive Linie zu § 55 Abs. 4 Insolvenzordnung (InsO) konsolidiert: Stromsteuer und die darauf entfallenden Säumniszuschläge sind bei einem/einer „schwachen” vorläufigen Insolvenzverwalter:in regelmäßig keine Masseverbindlichkeit, sondern Insolvenzforderung nach § 38 InsO. Entscheidend ist nicht der bloße zeitliche Anfall der Steuer nach Bestellung des/der vorläufigen Verwalter:in, sondern eine rechtlich relevante Mitwirkung im Rahmen seiner/ihrer insolvenzrechtlichen Befugnisse. Das Urteil führt die Linie aus VII R 49/20 (Energiesteuer) konsequent fort und ist – obwohl es nicht zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen ist und sich auf die Altfassung des § 55 Abs. 4 InsO bezieht – auch für die Anwendung der Neufassung von erheblicher Bedeutung.

Sind Säumniszuschläge auf nicht entrichtete Stromsteuer als sonstige Masseverbindlichkeit zu qualifizieren?

Über das Vermögen einer GmbH, die als Stromversorgerin Stromsteueranmeldungen für geleisteten und selbst verbrauchten Strom abgegeben hatte, wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Das Amtsgericht bestellte einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO – einen sogenannten „schwachen” vorläufigen Insolvenzverwalter ohne allgemeines Verfügungsverbot.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens forderte das Hauptzollamt vom Insolvenzverwalter Säumniszuschläge auf nicht entrichtete Stromsteuer per Leistungsgebot. Zugrunde lagen Stromentnahmen aus dem Versorgungsnetz im Eröffnungsverfahren – sowohl Selbstverbrauch der Schuldnerin als auch Leistungen an Letztverbraucher:innen (§ 5 Abs. 1 StromStG). Das Hauptzollamt qualifizierte die Säumniszuschläge als sonstige Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 4 InsO a. F., das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte dies im Wesentlichen. Dem trat der BFH entgegen.

Vorläufige Insolvenzverwaltung: Was regelt § 55 Abs. 4 InsO a. F.?

Nach § 55 Abs. 4 InsO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 galten Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners bzw. der Insolvenzschuldnerin aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem/einer vorläufigen Insolvenzverwalter:in oder vom Schuldner bzw. von der Schuldnerin mit dessen bzw. deren Zustimmung begründet worden sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Die Norm betrifft – wie der BFH klarstellt – nur Handlungen des/der „schwachen” vorläufigen Verwalter:in, also desjenigen bzw. derjenigen ohne allgemeine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis.

Bereits mit Urteil vom 13. Dezember 2022 (VII R 49/20, BFHE 279, 10) hatte der VII. Senat zur Energiesteuer entschieden, dass Verbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO nur im Rahmen der für den/die vorläufige/n Insolvenzverwalter:in bestehenden rechtlichen Befugnisse begründet werden können. Die aktuelle Entscheidung knüpft nunmehr an diese Linie an, und überträgt sie ausdrücklich auf die Stromsteuer.

BFH: Warum der Realakt der Stromentnahme eine Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters bzw. der Insolvenzverwalterin ausschließt

In der Sache differenziert der Senat zwischen drei Ebenen:

1. Anwendungsbereich

§ 55 Abs. 4 InsO a. F. erfasst grundsätzlich sämtliche Steuerarten – über den Verweis auf das „Steuerschuldverhältnis” (§ 37 Abs. 1 AO), also auch die Stromsteuer als Verbrauchsteuer. Eine Beschränkung auf bestimmte Steuerarten ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch dem Zweck der Norm.

2. Zeitpunkt der Begründung des Rechtsgrundes

Als Masseverbindlichkeit nach §§ 55 Absatz 4 InsO werden also nur solche Steuerforderungen gewertet, deren Rechtsgrund nach der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters bzw. der Insolvenzverwalterin begründet wurde, da vorher nicht auf Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners bzw. der Insolvenzschuldnerin eingewirkt werden kann. Der Rechtsgrund der Stromsteuer wird im Zeitpunkt der Stromentnahme aus dem Versorgungsnetz gelegt (§ 5 Abs. 1 StromStG). Dabei differenziert der Senat ausdrücklich nicht zwischen selbstverbrauchtem Strom und Strom, der an Letztverbraucher:innen geleistet wird – die Argumentation gilt für beide Konstellationen gleichermaßen. Folglich wird mit der Entnahme der Rechtsgrund begründet.

3. Mitwirkung des vorläufigen Verwalters bzw. der Verwalterin

Allerdings soll eine bloß zeitlich nach Bestellung des vorläufigen Verwalters bzw. der Verwalterin entstehende Steuerverbindlichkeit nicht ausreichen. Maßgeblich ist eine rechtlich relevante Mitwirkung im Rahmen der insolvenzrechtlichen Befugnisse. Ein nur konkludentes Handeln oder eine tatsächliche Zustimmung des/der vorläufigen Insolvenzverwalter:in zu einer faktischen Unternehmensfortführung reichen laut BFH nicht. Hinzu kommt: Selbst ein Widerspruch des/der schwachen vorläufigen Verwalter:in gegen die Fortführung des Geschäftsbetriebs wäre nach BGH (Urteil vom 18.7.2002 – IX ZR 195/01, BGHZ 151, 353) „von Rechts wegen unverbindlich”. Der schwache vorläufige Verwalter bzw. die Verwalterin ist rechtlich gar nicht befugt, dem/der Schuldner:in die Stromentnahme zum Selbstverbrauch oder die Leistung von Strom zu untersagen.

Auch akzeptiert der BFH Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis, die allein vom Schuldner bzw. der Schuldnerin begründet werden, nicht. Der/die vorläufige Insolvenzverwalter:in muss über das Vermögen des Schuldners bzw. der Schuldnerin unmittelbar einwirken, in dem z. B. unmittelbar ein Recht begründet, übertragen, belastet, aufgehoben oder sonst wie in seinem Inhalt verändert wird.

Das die Stromsteuer auslösende Element der Stromentnahme aus dem Versorgungsnetz ist hingegen ein Realakt, keine rechtsgeschäftliche Verfügung. Schon deshalb scheidet eine Zustimmung im Sinne des § 55 Abs. 4 InsO a.F. aus – es gibt schlicht kein Rechtsgeschäft, dem zugestimmt werden könnte.

Warum teilen Säumniszuschläge insolvenzrechtlich das Schicksal der Stromsteuer?

Die Säumniszuschläge waren daher – wie die Stromsteuerverbindlichkeit selbst – im vorliegenden Fall Insolvenzforderung nach § 38 InsO und gerade keine Masseverbindlichkeit. Die Säumniszuschläge als steuerliche Nebenleistungen teilen insolvenzrechtlich das Schicksal der zugrunde liegenden Steuerverbindlichkeit (Fortführung von BFH, Urteil vom 17.09.2019 – VII R 31/18, BStBl II 2023, 221).

Sind die Stromsteuerverbindlichkeiten Insolvenzforderungen, gilt dies auch für die darauf entfallenden Säumniszuschläge – unabhängig davon, dass sie kraft Gesetzes durch Nichtzahlung entstehen. Eine isolierte Qualifikation der Säumniszuschläge als Masseverbindlichkeit kommt nicht in Betracht. Das Hauptzollamt hätte sie zur Tabelle anmelden müssen.

§ 55 Abs. 4 InsO nach dem SanInsFoG: Welche Steuern und Verfahren erfasst die Neufassung?

Mit dem Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) vom 22.12.2020 wurde § 55 Abs. 4 InsO mit Wirkung zum 1. Januar 2021 neu gefasst. Der sachliche Anwendungsbereich ist seitdem auf Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Ein- und Ausfuhrabgaben, bundesgesetzliche Verbrauchsteuern (also auch die Stromsteuer) sowie Luftverkehr- und Kraftfahrzeugsteuer beschränkt. Ertragsteuern werden nicht mehr erfasst. Persönlich erweitert wurde die Norm auf die vorläufige Eigenverwaltung.

BMF-Schreiben zur Neufassung des § 55 Abs. 4 InsO: Welche Praxisfragen beantwortet die Finanzverwaltung?

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 11. Januar 2022 (IV A 3 – S 0550/21/10001 :001) zur Neufassung Stellung genommen und dieses zuletzt mit Schreiben vom 26. Februar 2026 (IV D 1 – S 0550/00425/001/002) aktualisiert. Auch das Änderungsschreiben äußert sich praktisch ausschließlich zu umsatzsteuerlichen Fragestellungen – insbesondere zur Entgeltvereinnahmung durch den schwachen vorläufigen Verwalter und zur Behandlung von Steuererstattungs- und Steuervergütungsansprüchen. Zur Behandlung der Verbrauchsteuern schweigt die Finanzverwaltung weiterhin.

Altfälle vor 2021: Welche Bedeutung hat das BMF-Schreiben?

Für vor dem 1. Januar 2021 beantragte Insolvenzverfahren bleibt das BMF-Schreiben vom 20. Mai 2015 (BStBl I 2015, 476) – nun in der Fassung des Änderungsschreibens vom 26. Februar 2026 – anwendbar; das hier besprochene Urteil schränkt dessen weite Auslegung – ebenso wie schon das Vorgänger-Urteil VII R 49/20 – erheblich ein.

Wie die Rechtsprechung die Position der Insolvenzverwaltung stärkt: Unsere Einschätzung

Praktisch bedeutet das: Die vom BFH entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung Realakt/Verfügungsgeschäft und zum engen Zustimmungsbegriff gelten auch unter neuem Recht weiter. Wo die Steuerentstehung an einen Realakt anknüpft, den der vorläufige (schwache) Verwalter bzw. die Verwalterin rechtlich nicht verhindern kann, dürfte eine Masseverbindlichkeit auch nach § 55 Abs. 4 InsO n. F. insolvenzrechtlich das Schicksal der zugrunde liegenden Steuerverbindlichkeit teilen (Fortführung von BFH, Urteil vom 17.09.2019 – VII R 31/18, BStBl II 2023, 221).

Sind die Stromsteuerverbindlichkeiten Insolvenzforderungen, gilt dies auch für die darauf entfallenden Säumniszuschläge – unabhängig davon, dass sie kraft Gesetzes durch Nichtzahlung entstehen. Eine isolierte Qualifikation der Säumniszuschläge als Masseverbindlichkeit kommt nicht in Betracht.

Das Urteil ist eine konsequente Fortführung der Rechtsprechung seit BFH, Urteil v. 13. Dezember 2022 – VII R 49/20 und stärkt die Position der Insolvenzverwalter:innen gegenüber dem Fiskus. Haben Sie Fragen zur Stromsteuer in der Insolvenz oder zur Einordnung von Verbrauchsteuern als Masseverbindlichkeit? Unsere Experten Tino Wunderlich und Patrick Bank unterstützen Sie bei allen Ihren Anliegen. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.

Vermerk: Bitte beachten Sie, dass in diesem Dokument bei den durch Gesetze festgeschriebenen Begriffen auf das Gendern verzichtet wird, um die juristische Präzision und Klarheit zu wahren. In allen anderen Textteilen wird eine gendergerechte Sprache verwendet, um die Gleichstellung aller Geschlechter zu fördern.

FAQ zu Stromsteuerverbindlichkeit als Masseverbindlichkeit

§55 InsO und Stromsteuer: Welche rechtlichen Grundlagen hat der BFH entschieden?

Der BFH hat entschieden, dass die Qualifikation als Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 4 InsO eine aktive, rechtlich relevante Mitwirkung des vorläufigen Insolvenzverwalters bzw. der Insolvenzverwalterin voraussetzt. Eine bloß zeitliche Entstehung der Steuer nach der Bestellung des Verwalters bzw. der Verwalterin reicht für eine Einstufung als Masseforderung nicht aus. Der Anwendungsbereich der Norm erfasst dabei grundsätzlich das gesamte Steuerschuldverhältnis und somit auch Verbrauchsteuern.

§ 5 StromStG Entstehung der Stromsteuer: Wann entsteht die Steuer durch Stromentnahme?

Die Stromsteuer entsteht nach § 5 Abs. 1 StromStG in dem Moment, in dem der Strom aus dem Versorgungsnetz zur Entnahme entnommen wird. Der BFH ordnet diesen Vorgang der Stromentnahme juristisch als reinen Realakt und nicht als rechtsgeschäftliche Verfügung ein. Dabei wird rechtlich nicht zwischen dem Strom zum Selbstverbrauch des Schuldners bzw. der Schuldnerin und dem an Letztverbraucher:innen geleisteten Strom differenziert.

Säumniszuschläge als Masseverbindlichkeit: Unter welchen Voraussetzungen gelten sie als Masse?

Säumniszuschläge gelten insolvenzrechtlich nur dann als Masseverbindlichkeit, wenn auch die ihnen zugrunde liegende Steuerforderung als solche einzustufen ist. Da sie als steuerliche Nebenleistungen das rechtliche Schicksal der Hauptforderung teilen, scheidet eine isolierte Qualifikation als Masseforderung aus. Im konkreten Streitfall waren sie daher, ebenso wie die Stromsteuer selbst, eine einfache Insolvenzforderung nach § 38 InsO.

Praktische Folgen für Insolvenzverwalter:innen und Hauptzollämter: Wie sind Stromsteuerforderungen insolvenzrechtlich zu behandeln?

Hauptzollämter dürfen Stromsteuerforderungen aus der Zeit der vorläufigen Verwaltung nicht mehr per Leistungsgebot als vorrangige Masseverbindlichkeit geltend machen, soweit diese nicht als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren sind. Die betroffenen Behörden müssen diese Forderungen stattdessen als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anmelden. Insolvenzverwalter:innen können entsprechenden Bescheiden des Fiskus unter Berufung auf dieses Urteil erfolgreich entgegentreten.

Handlungsempfehlungen in der Insolvenzpraxis: Welche Schritte mindern Risiken bei Stromsteuerforderungen?

Insolvenzverwalter:innen sollten eingehende Bescheide der Zollverwaltung bezüglich Strom- und Energiesteuern genau prüfen und unberechtigte Einordnungen als Masseverbindlichkeit abwehren. Zur Vermeidung von Haftungsrisiken empfiehlt es sich, die Abgrenzung zwischen Realakten und genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften frühzeitig zu dokumentieren. Bei Unsicherheiten sollte eine spezialisierte Steuerberaterin bzw. ein spezialisierter Steuerberater hinzugezogen werden.

Tino Wunderlich

Partner, Rechtsanwalt und Steuerberater

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