
12. Oktober 2026
Vorsteuervergütung für ausländische Unternehmen – FG Köln schließt Vergütungsverfahren aus
Inhaltsverzeichnis
Das Finanzgericht (FG) Köln hat mit Urteil vom 25. Februar 2026 (Az. 2 K 2009/24) die Voraussetzungen des Vorsteuervergütungsverfahrens für ausländische Unternehmen präzisiert. Der Fall betrifft eine niederländische Gesellschaft, die Vorsteuervergütungen für drei Zeiträume im Jahr 2022 beantragte, deren Anträge jedoch abgelehnt wurden.
Was ist das Vorsteuervergütungsverfahren und wann ist es anwendbar?
Ausgangspunkt ist das Vorsteuervergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit den §§ 59 ff. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Dieses Verfahren dient der Vergütung von Vorsteuerbeträgen an im Ausland ansässige Unternehmer:innen und ist als Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens konzipiert.
Voraussetzung für die Durchführung des Vergütungsverfahrens ist nach § 59 Nr. 1 UStDV unter anderem, dass der/die antragstellende Unternehmer:in im Inland keine steuerbaren Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 UStG oder nur steuerfreie Umsätze i.S.d. § 4 Nr. 3 UStG ausgeführt hat bzw. nur Umsätze ausgeführt hat, für die der/die Leistungsempfänger:in die Steuer schuldet (§ 13b UStG).
Welche Fristen gelten für die Antragstellung der Vorsteuervergütung?
Die Klägerin, eine niederländische Gesellschaft in Form einer “Besloten Vennootschap” (B.V.), die einen Montagebetrieb betreibt, beantragte Vorsteuervergütungen für die Zeiträume April-Juni 2022, Juli-September 2022 und Oktober-Dezember 2022.
Die Anträge wurden jedoch erst am 3. November 2023 für Juli-September 2022, am 20. November 2023 für April-Juni 2022 und am 7. August 2024 für Oktober-Dezember 2022 beim Beklagten eingereicht. Die Vergütung muss binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, beantragt werden. Die Antragsfrist für den Zeitraum 2022 endete somit am 30. September 2023.
Die vorherige Anfrage der Klägerin vom 11. September 2023 und die Übersendung von Rechnungen stellt dabei weder ein fristwahrendes Ereignis noch eine Ablaufhemmung dar. Bei der Antragsfrist von neun Monaten handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann.
Auch die Mitteilung des Beklagten vom 16. Oktober 2023, wonach der Klägerin vermeintlich eine Fristverlängerung bis zum 18. Dezember 2023 suggeriert wurde, konnte in rechtlicher Hinsicht keine wirksame Fristverlängerung einer Ausschlussfrist darstellen.
Anwendbarkeit des Vorsteuervergütungsverfahrens: Was sind “schädliche Inlandsumsätze” und warum sind sie relevant?
Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Klägerin im August 2022 umsatzsteuerpflichtige Leistungen an in Deutschland ansässige Privatpersonen erbracht hat. Dabei handelte es sich um eine sogenannte Werklieferung. Ausweislich der Ausgangsrechnung vom 8. August 2022 hat die Klägerin ein Sektionaltor inkl. Steuerung an in Deutschland ansässige Privatpersonen geliefert und dieses Tor zudem am Wohnsitz der Kunden montiert sowie die Steuerung des Tors programmiert.
Dies stellt einen inländischen Umsatz dar, für den die Klägerin die deutsche Umsatzsteuer schuldet. Eine Verschiebung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger gemäß § 13b UStG kommt nicht in Betracht, da der Empfänger eine Privatperson ist.
Allein dieser Umsatz steht der Anwendbarkeit des Vorsteuervergütungsverfahrens entgegen, da es sich um einen “schädlichen Inlandsumsatz” handelt. Die Höhe der “schädlichen” Umsätze ist ohne Belang. Auch nur geringfügige und einmalige “schädliche” Umsätze sind dazu geeignet, dass die Voraussetzungen des Vergütungsverfahrens nicht erfüllt sind.
Warum ist ein Wechsel zwischen den Verfahren innerhalb eines Kalenderjahres nicht möglich?
Wird aus den genannten Gründen anstelle des Vorsteuervergütungsverfahrens das allgemeine Besteuerungsverfahren angewendet, scheidet für das gesamte Kalenderjahr eine Vorsteuervergütung in diesem Verfahren aus. Somit ist im vorliegenden Streitfall einheitlich für alle streitgegenständlichen Vergütungszeiträume das allgemeine Besteuerungsverfahren anstelle des Vorsteuervergütungsverfahrens anzuwenden.
Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein/e im Ausland ansässige/r Unternehmer:in, der/die eine Steuererklärung für das Kalenderjahr abzugeben hat, berechtigt und verpflichtet ist, alle in diesem Kalenderjahr entstandenen Vorsteuerbeträge in der Jahreserklärung geltend zu machen. Dabei gelten allgemeines Besteuerungsverfahren und Vergütungsverfahren nur alternativ, nicht kumulativ.
Der Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) regelt in Abschnitt 18.15 Abs. 1 Satz 4 solche sogenannten “Mischfälle”. Die Zuständigkeit des/der Beklagten endet ab dem Vergütungszeitraum, in dem erstmals die Voraussetzungen für das allgemeine Besteuerungsverfahren vorliegen (hier Juli-September 2022) sowie für solche Vorsteuerbeträge, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendbarkeit des allgemeinen Besteuerungsverfahrens noch nicht geltend gemacht wurden.
Dies betrifft auch Vorsteuerbeträge, die in einem “späteren” Vergütungszeitraum entstanden sind (hier potenziell Oktober-Dezember 2022). Ein unterjähriger Wechsel vom allgemeinen Besteuerungsverfahren zum Vergütungsverfahren ist somit nicht möglich.
Warum das allgemeine Besteuerungsverfahren beim Finanzamt greift
Da die Klägerin im August 2022 Werklieferungen an Privatpersonen in Deutschland erbracht hat, ist seit diesem Zeitpunkt das allgemeine Besteuerungsverfahren bei dem zuständigen deutschen Finanzamt einschlägig.
Hat der/die im Ausland ansässige Unternehmer:in Vorsteuerbeträge nicht im Vergütungsverfahren geltend gemacht, kann er/sie diese ab dem Zeitpunkt, ab dem das allgemeine Besteuerungsverfahren anzuwenden ist, nur noch in diesem Verfahren berücksichtigen lassen.
Da alle streitgegenständlichen Anträge der Klägerin erst nach August 2022 beim Beklagten eingegangen sind, ist für sie einheitlich das allgemeine Besteuerungsverfahren anzuwenden. Die Klägerin muss ihre Vorsteuerbeträge daher im allgemeinen Besteuerungsverfahren bei der zuständigen Landesfinanzbehörde geltend machen, nicht im Vergütungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern.
Was ausländische Unternehmen in der Praxis bei der Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen beachten sollten: Unsere Einschätzung
Das FG Köln hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Beklagte hat die Anträge der Klägerin auf Vergütung von Umsatzsteuerbeträgen zu Recht abgelehnt, da die Voraussetzungen für das Vorsteuervergütungsverfahren im Streitfall nicht vorliegen. Im konkreten Fall könnte sich dies für die Klägerin sogar als vorteilhaft erweisen, da die Geltendmachung von Vorsteuern im Veranlagungsverfahren nicht so schnell verfristet und die Geltendmachung der Vorsteuern im Vergütungsverfahren nach Fristablauf nur noch über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht gekommen wäre.
Für die Praxis ergibt sich aus dieser Entscheidung, dass ausländische Unternehmen bei der Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen sorgfältig prüfen müssen, ob sie im Laufe eines Kalenderjahres sogenannte “schädliche Inlandsumsätze” erbracht haben. Selbst einzelne Umsätze an Privatpersonen in Deutschland können dazu führen, dass das vereinfachte Vorsteuervergütungsverfahren nicht mehr zur Verfügung steht und stattdessen das allgemeine Besteuerungsverfahren durchzuführen ist.
Haben Sie Fragen zur Anwendung und Abgrenzung des Vorsteuervergütungsverfahren? Unser Experte Marcus Sauer unterstützt Sie bei der Prüfung des richtigen Verfahrens und der Geltendmachung Ihrer Vorsteuerbeträge. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.
FAQ-Fragen zum Vorsteuervergütungsverfahren
Wann ist das Vorsteuervergütungsverfahren für ausländische Unternehmen ausgeschlossen?
Das Vorsteuervergütungsverfahren ist ausgeschlossen, sobald das ausländische Unternehmen im betreffenden Kalenderjahr im Inland steuerpflichtige Umsätze ausführt, für die nicht der/die Leistungsempfänger:in die Steuer schuldet. Selbst ein einziger, geringfügiger Inlandsumsatz reicht aus, um die Anwendbarkeit dieses vereinfachten Verfahrens vollständig zu blockieren. In diesem Fall müssen Unternehmer:innen zwingend in das allgemeine Besteuerungsverfahren wechseln.
Warum können steuerpflichtige Umsätze in Deutschland die Vorsteuervergütung ausschließen?
Steuerpflichtige Inlandsumsätze begründen eine eigene Steuerschuld des ausländischen Unternehmens in Deutschland, sofern keine Steuerschuldumkehr greift. Gesetzlich schließt das Vorliegen solcher steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze gemäß § 59 Nr. 1 UStDV das vereinfachte Vergütungsverfahren aus. Das Unternehmen wird dadurch für das gesamte Kalenderjahr in das allgemeine Besteuerungsverfahren überführt, um Steuerzahllasten und Vorsteuerabzüge einheitlich zu veranlagen.
Was gilt, wenn ein ausländisches Unternehmen in Deutschland an Privatpersonen leistet?
Erbringt ein ausländisches Unternehmen steuerpflichtige Leistungen an Privatpersonen in Deutschland, entsteht eine eigene deutsche Umsatzsteuerschuld, da die Steuerschuldumkehr (§ 13b UStG) bei Privatkunden nicht greift. Dieser Vorgang stellt einen sogenannten „schädlichen Inlandsumsatz“ dar, der die Vorsteuervergütung für das gesamte Jahr ausschließt. Die Abwicklung der Umsatzsteuer und der Vorsteuerbeträge muss folglich über das allgemeine Besteuerungsverfahren beim zuständigen Finanzamt erfolgen.
Ist ein Wechsel zwischen Vorsteuervergütungsverfahren und allgemeinem Besteuerungsverfahren im selben Jahr möglich?
Nein, ein unterjähriger Wechsel oder eine parallele Nutzung beider Verfahren innerhalb desselben Kalenderjahres ist ausgeschlossen. Das allgemeine Besteuerungsverfahren und das Vorsteuervergütungsverfahren schließen einander aus und sind rein alternativ anzuwenden. Tritt unterjährig ein Grund für das allgemeine Besteuerungsverfahren ein, gilt dieses einheitlich für das gesamte betreffende Kalenderjahr.
Wie können ausländische Unternehmen ihre Vorsteuer dann stattdessen geltend machen?
Betroffene Unternehmen müssen ihre Vorsteuerbeträge im Rahmen der allgemeinen Umsatzsteuer-Jahreserklärung bei der zuständigen Landesfinanzbehörde geltend machen. In dieser Erklärung werden alle im Kalenderjahr angefallenen deutschen Vorsteuern mit der eigenen deutschen Umsatzsteuerschuld verrechnet. Voraussetzung hierfür ist die ordnungsgemäße steuerliche Registrierung des Unternehmens bei dem für das jeweilige Herkunftsland zuständigen Finanzamt in Deutschland.
Welche Frist gilt für den Antrag auf Vorsteuervergütung in Deutschland?
Der Antrag auf Vorsteuervergütung muss spätestens bis zum 30. September des Kalenderjahres eingereicht werden, das auf das Jahr der Entstehung des Vergütungsanspruchs folgt. Bei dieser Neunmonatsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann. Bloße Anfragen oder die formlose Einreichung von Rechnungen reichen zur Fristwahrung beim Bundeszentralamt für Steuern nicht aus.
Was bedeutet das Urteil des FG Köln für die Praxis ausländischer Unternehmen?
Das Urteil des FG Köln stellt klar, dass bereits einmalige Lieferungen oder Montagen an deutsche Privatpersonen als „schädlicher Inlandsumsatz“ das Vorsteuervergütungsverfahren versperren. Ausländische Unternehmen müssen ihre Umsätze im Inland daher lückenlos prüfen, um das richtige Verfahren zu wählen und Fristversäumnisse zu vermeiden. Für Betroffene kann das Urteil jedoch auch vorteilhaft sein, da im allgemeinen Besteuerungsverfahren häufig längere Festsetzungsfristen für den Vorsteuerabzug gelten als im Vergütungsverfahren.






