19. Mai 2020

Neue Möglichkeiten auf Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz in der Corona-Krise

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Viele Betriebe mussten im Zuge der Corona-Krise aufgrund behördlicher Verfügungen schließen. Unter Umständen haben diese Unternehmen allerdings Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in der Corona-Krise. Allerdings läuft eine erste Frist bereits Ende Mai ab. Wir geben einen Überblick über die Hintergründe und Voraussetzungen.

Geschlossene Betriebe, die weiterhin Personal- oder Mietkosten decken müssen, sind in der Krise unter Druck. Sie sollten daher prüfen, ob Sie einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz haben.

Es gibt nun ein erstes Urteil. Das Gericht verneinte im konkreten Fall einer selbstständigen Friseurin aus Heilbronn den Anspruch zwar, dennoch zeigt die Urteilsbegründung, unter welchen Umständen Betriebe einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz haben. Die Friseurin hatte bereits Soforthilfe des Landes Baden-Württemberg in Höhe von 9.000 Euro bekommen.

Voraussetzungen für Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz besteht nur bei einer Schließung durch Einzelverfügung. Da in der Corona-Krise allerdings viele Betriebe aufgrund einer Allgemeinverfügungen der Länder oder des Bundes schließen mussten, besteht nach dem Infektionsschutzgesetz zunächst kein Anspruch auf Entschädigung.

Voraussetzung für Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in der Corona-Krise

In einem solchen Fall bietet sich unter Umständen die Möglichkeit einer analogen Anwendung eines Gesetzes an, um doch noch zu dem von dem Gesetzgeber gewollten Ziel zu gelangen. Dazu muss eine „vergleichbare Interessenlage” bestehen und eine passende Rechtsnorm fehlen, durch die eine „planwidrige Regelungslücke” entsteht.

Das Interessante an der Entscheidung der Heilbronner Richter ist, dass diese in dem zu beurteilendem Fall eine Regelungslücke des Infektionsschutzgesetzes sahen. Diese Regelungslücke besteht im Zusammenhang mit der Corona-Krise, weil das Infektionsschutzgesetz nur den Fall regelt, in dem Betriebe aufgrund eines Krankheitsfalls durch eine Einzelverfügung unter Quarantäne gestellt werden. Die Allgemeinverfügung zur Schließung – wie sie im Zuge der Corona-Krise üblich ist – deckt das Infektionsschutzgesetz nicht ab.

Im Falle der Heilbronner Friseurin sei die entstandene Lücke durch die Soforthilfe geschlossen worden, so die Richter.

Sollten Betriebe allerdings keine Soforthilfe oder nur eine Soforthilfe in einer Höhe erhalten haben, die zur Deckung der entstandenen Lücke nicht reicht, besteht nach dem nun vorliegenden Urteil offenbar ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in der Corona-Krise.

Antrag auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz: Frist könnte im Mai ablaufen

Unter Umständen haben also viele Unternehmen, die gar keine oder keine ausreichende Soforthilfe erhielten, Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in der Corona-Krise.

Es gilt allerdings eine Antragsfrist zu beachten. Nach dieser müssen Unternehmen innerhalb von drei Monaten ab Beginn der beschränkenden Maßnahme einen Antrag auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gestellt haben. Da bereits Ende Februar erste Messeveranstalter Messen absagen mussten, läuft für diese bereits Ende Mai die Frist zur Antragsstellung ab.

Unsere Einschätzung

Die Ausführungen aus dem Urteil der Heilbronner Richter schafft eine gute Argumentationsgrundlage für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach dem Infektionsschutzgesetz.

Der Anwendungsbereich des Infektionsschutzgesetzes ist damit auch auf corona-typische Fallkonstellationen erweitert.

Unbedingt sollten Sie deshalb prüfen, ob Sie mit Ihrem Unternehmen in den Anwendungsbereich des Infektionsschutzgesetzes fallen. Bei der Prüfung und auch bei der späteren Antragstellung sind wir Ihnen gerne behilflich.

Marcus Büscher

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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