28. Mai 2020

So stellen Sie einen Antrag auf Entschädigung für Verdienstausfall wegen Schul- und Kita-Schließungen

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Inhaltsverzeichnis

Eine neue Regelung im Infektionsschutzgesetz soll finanzielle Nachteile auffangen, die entstehen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Selbstständige im Zuge der Corona-Krise wegen notwendig gewordener Kinderbetreuung ihrer Arbeit nicht nachgehen können. Wir erklären, wie Sie einen Antrag auf Entschädigung für Verdienstausfall wegen Schul- und Kita-Schließungen stellen.

Wo kann ich den Antrag stellen?

Das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat bietet auf seiner Website eine Online-Antragstellung an.

Wer kann einen Antrag auf Entschädigung für Verdienstausfall wegen Schul- und Kita-Schließungen stellen?

Der Antrag auf Entschädigung für Verdienstausfall gilt nur für Arbeitgeber und Selbstständige. Grundsätzlich bietet der Antrag eine Entschädigung bei behördlich angeordneten Schul- oder Kita-Schließungen an. Arbeitnehmer*innen erhalten ihre Entschädigung vom Arbeitgeber durch Lohnfortzahlung. Arbeitgeber können dafür einen Antrag auf Entschädigung stellen und zwar für mehrere Arbeitnehmer*innen gemeinsam.

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?

  • Die Schule oder Kindertagesstätte, die das Kind des/der Mitarbeitenden oder des/der selbstständig Tätigen besucht, muss aufgrund behördlicher Anordnung zur Verhinderung der Verbreitung einer Infektionskrankheit geschlossen worden sein und
  • das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (d.h. dass das Kind höchstens 11 Jahre alt ist) oder das Kind ist behindert und auf Hilfe angewiesen und
  • das Kind muss in der Zeit der Schließung von dem/der Arbeitnehmer*in bzw. dem/der selbstständig Tätigen selbst zu Hause betreut werden, weil
  • eine anderweitige zumutbare Betreuung nicht sichergestellt werden konnte.

Alle vier genannten Bedingungen müssen erfüllt sein.

In welchen Bundesländern kann der Antrag auf Entschädigung für Verdienstausfall wegen Schul- und Kita-Schließungen gestellt werden?

Der Antrag gilt in Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Die zuständige Landesbehörde wird online über eine Postleitzahl-Suchfunktion identifiziert.

Welche Belege muss ich zur Antragstellung vorhalten?

Selbstständige

Selbstständige benötigen einen Einkommensnachweis oder den Steuerbescheid des vergangenen Jahres. Falls verfügbar hilft auch ein Nachweis über den Einkommensausfall im Zeitraum der Schließung der Betreuungseinrichtung.

Hier geht es zum Antrag für Selbstständige.

Arbeitgeber

Arbeitgeber benötigen Lohnnachweise der zwei Monate vor dem Verdienstausfall pro Arbeitnehmer. Sofern sie bereits vorliegen, sind auch die Lohnnachweise für die Erstattungsmonate, einzureichen.

Hier geht es zum Antrag für Arbeitgeber.

Die Behörden in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz benötigen ebenfalls die ausgefüllten und unterzeichneten Bescheinigungen über die behördlich angeordnete Schließung der Schule oder Betreuungseinrichtung. Für alle anderen Länder ist dieser Nachweis nur optional. Eine Vorlage gibt es als Download.

Falls verfügbar helfen Nachweise über die behördlich angeordnete Schul- bzw. Kita-Schließung, Nachweise über die besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes, zum Beispiel ein Behindertenausweis.
Falls Sie den Antrag von ihrem Steuerberater stellen lassen möchten, stellen Sie ihm eine Vollmacht aus.

Unsere Einschätzung

Es handelt sich um ein familienfreundliches Angebot der Bundesregierung, dass in unseren Augen eine wirksame Unterstützung für Selbständige und Unternehmer bietet.

Auch bei der digitalen Antragstellung haben die Behörden eine steile Lernkurve absolviert. Wegen der zu erwartenden großen Nachfrage wurde eine digitale Warteschlange eingerichtet, die eine voraussichtliche Wartezeit anzeigt. Wartende werden per E-Mail informiert, wenn ihre Antragstellung beginnen kann.

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