26. Oktober 2020

Verlängerung des Kurzarbeitergeldes in der Corona-Krise bis Ende 2021 geplant

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Das Kurzarbeitergeld existiert seit Beginn der akuten Phase der Corona-Krise in Deutschland. Nun ist eine Verlängerung des Kurzarbeitergeldes bis Ende 2021 geplant. Lesen Sie alle Infos in der Übersicht.

Nach über einem halben Jahr in der Corona-Krise wissen wir nun, dass uns die Maßnahmen und Umstände der Krise noch einige Zeit begleiten werden. Dementsprechend wird auch die Wirtschaft weiter unter Druck stehen.

Befristete Regelungen zum Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise sollen verlängert werden

Die Bundesregierung möchte die bislang bis Ende 2020 befristeten Regelungen zum vereinfachten und erhöhten Bezug von Kurzarbeitergeld bis Ende 2021 verlängern. Dazu wurde die zweite Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung am 19. Oktober 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Nun veröffentlichte das Bundeskabinett eine entsprechende Stellungnahme, in der es die Maßnahmen zur geplanten Verlängerung des Kurzarbeitergeldes in der Corona-Krise erläutert.

Maßnahmen der geplanten Verlängerung des Kurzarbeitergeldes in der Corona-Krise

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2020 entstanden ist, wird auf 24 Monate bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Darüber hinaus soll am 1. Januar 2021 ein neues Beschäftigungssicherungsgesetz in Kraft treten. Die Inhalte haben wir Ihnen nachfolgend skizziert.

Bis zum 31. Dezember 2021 werden die folgende Bestimmungen des Kurzarbeitergeldes verlängert.

  • Das Kurzarbeitergeld wird für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist, auf 70 oder 77 (bei mindestens einem Kind) Prozent ab dem vierten Monat und 80/87 Prozent ab dem siebten Monat erhöht.
  • Einkommen aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung bleiben anrechnungsfrei.
  • Zudem will die Bundesregierung den Anreiz erhöhen, sich beruflich weiterzubilden, wenn die Arbeit wegen Kurzarbeit ausfällt. Für diesen Fall ist es dann nicht mehr erforderlich, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss, damit die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden.

Weitere Regelungen zur Verlängerung des Kurzarbeitergeldes

Die erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung soll ab 1. Januar 2021 folgendes neu regeln:

  • Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Verleihbetriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30. Juni 2021 verlängert. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.

Unsere Einschätzung

Es ist gut und richtig, dass die Bundesregierung die Maßnahmen verlängern will und wird. Das Ende der Corona-Krise ist aktuell nicht absehbar und die Unternehmen benötigen entsprechende Planungssicherheit in Krisenzeiten. Weitere Hilfen sind unabdingbar.

Die frühzeitige Bekanntgabe der Maßnahmenverlängerung fördert die Planungssicherheit. Es werden weiter Hilfen zur Verfügung gestellt. Das bewährte Instrument des Kurzarbeitergeldes wird fortgesetzt. Wir begrüßen das ausdrücklich.

Haben Sie Fragen zum Kurzarbeitergeld? Melden Sie sich gerne bei uns.

Weitere Infos zum Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise

Sie haben in den vergangenen Monaten bereits diverse Beiträge auf unserem Blog zum Kurzarbeitergeld lesen können. Wir haben einige dieser Beiträge für Sie erneut aufgelistet:

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

Expert:innen zu diesem Thema

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