20. April 2021

Update zur geplanten Reform im Personengesellschaftsrecht

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Wie wir bereits hier berichtet hatten, plant die Bundesregierung, das Personengesellschaftsrecht zu modernisieren. Den Referentenentwurf, der am 18. November 2020 veröffentlicht wurde, hat das Bundeskabinett am 20. Januar 2021 beschlossen. Hier möchten wir Ihnen ein Update zur geplanten Reform im Personengesellschaftsrecht geben.

Die Hintergründe zum Update zur geplanten Reform im Personengesellschaftsrecht

Wie bereits in unserem vorherigen Blogbeitrag dargestellt, soll die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zur Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften ausgebildet werden. Ziel des Justizministeriums ist es, die GbR in Zukunft zu einem auf Dauer angelegten Zusammenschluss zu machen.

Darum soll die GbR in ein offizielles Gesellschaftsregister

Im Hinblick auf den (Vertrauens-)Schutz im Rechtsverkehr soll es der GbR künftig auch möglich sein, sich in einem offiziellen Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Ein Zwang zu einer solchen Eintragung besteht jedoch nur in bestimmten Fällen. Beispielsweise, wenn ein Unternehmen ein Grundstück kauft.

Update zur geplanten Reform im Personengesellschaftsrecht – Freiberufler:innen

Eine weitere Änderung betrifft Freiberufler:innen. Diese sollen sich zukünftig ebenfalls – zum Zweck der Haftungsbeschränkung – zu Personenhandelsgesellschaften zusammenschließen können. Auch soll ein gesetzliches Beschlussmängelrecht für fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse eingeführt werden. Damit sind diese nicht mehr automatisch nichtig, sondern befristet anfechtbar.

Stellungnahme des Bundesrates zum MoPeG

Am 5. März 2021 hat der Bundesrat zum Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) Stellung genommen. Der Bundesrat fordert hier im Allgemeinen nur geringe Änderungen. Das bedeutet, dass die bereits dargestellten Modernisierungspläne im Kern gleich bleiben.
Zwei größere vom Bundesrat beanstandete Punkte sind zum einen die Kosten und zum anderen das Inkrafttreten. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Kosten für die Umsetzung nicht richtig berechnet wurden und deutlich über dem im Entwurf dargelegten Betrag liegen. Im Gegensatz zur Regierungskommission, welche ein Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2023 vorsieht, fordert der Bundesrat, aufgrund des hohen Verwaltungsaufwands bei der Umsetzung des Gesetzes, dass dieses erst am 1. Januar 2026 in Kraft treten soll. Grund dafür ist unter anderem die Einführung des Registers.

Unsere Einschätzung

Eine endgültige Verabschiedung des Gesetzes bis zur nächsten Bundestagswahl ist aufgrund der wenigen Bedenken des Bundesrates sehr wahrscheinlich. Damit ergeben sich bestenfalls schon im Sommer dieses Jahres zahlreiche neue Gestaltungsmöglichkeiten für Personengesellschaften. Wir halten Sie hier auf dem Laufenden.

Haben Sie Fragen zum Thema Personengesellschaftsrecht? Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!

 

 

 

Jens Bühner

Partner, Rechtsanwalt, LL.M., Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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