Lohnabrechnung 2026: Änderungen & Handlungsbedarf
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3. Februar 2026

Änderungen im Lohnbereich zum Jahreswechsel 2025/2026 – Handlungsbedarf für Arbeitgeber

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Inhaltsverzeichnis

Zum Jahreswechsel 2025/2026 sind zahlreiche gesetzliche Änderungen im Lohn- und Gehaltsbereich in Kraft getreten. Diese betreffen sowohl die Vergütungshöhe als auch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst und dort präzisiert, wo sich in der Praxis besonderer Prüfungsbedarf ergibt. 

Was ändert sich beim gesetzlichen Mindestlohn? 

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 € brutto je Stunde. Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche ergibt sich hieraus ein monatliches Bruttoentgelt von rund 2.409 €.  

Auswirkungen auf geringfügige Beschäftigungen:

  • Minijobs: Die monatliche Verdienstgrenze steigt auf 603 €
    Die häufig genannte Grenze von rund 10 Wochenstunden dient lediglich als Orientierung – maßgeblich ist die Jahresverdienstgrenze.
  • Midijobs: Der Übergangsbereich liegt nun zwischen 603,01 € und 2.000 € monatlich. 

Bestehende Arbeitsverträge sollten auf ihre Mindestlohnkonformität überprüft werden. 

Aktivrente: Wie hoch ist der steuerfreie Hinzuverdienst? 

Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 wurde die sogenannte Aktivrente eingeführt. Arbeitnehmer:innen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, können aus einem ersten Beschäftigungsverhältnis bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei hinzuverdienen – unabhängig davon, ob bereits eine Altersrente bezogen wird. 

Wichtige Hinweise für die Praxis:

  • Die Steuer-ID der Arbeitnehmer:innen ist zwingend erforderlich, um das erste Beschäftigungsverhältnis eindeutig zuzuordnen. 
  • Das steuerfreie Entgelt ist in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert auszuweisen. 
  • Eine nachträgliche Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgt nicht. 

Aktivrente: Was gilt für die Sozialversicherung? 

Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung ist gesondert zu prüfen, da je nach Konstellation unterschiedliche Beitragspflichten bestehen können. Eine individuelle Beurteilung ist hier dringend zu empfehlen. Nicht anwendbar ist die Aktivrente u. a. für Beamte, Minijobber:innen, Selbständige, Freiberufler:innen sowie Erwerbstätige in der Land- und Forstwirtschaft. 

Hinweis: 
Bereits seit 1. Januar 2023 bestehen keine Hinzuverdienstgrenzen mehr für Altersrentner:innen – die Altersrente bleibt daher auch bei zusätzlichem Einkommen ungekürzt. 

Welche Mindestvergütung gilt für Auszubildende? 

Für Auszubildende ohne Tarifbindung oder Kammerregelung gelten ab 1. Januar 2026 folgende monatliche Mindestvergütungen:

  1. Ausbildungsjahr:    724 € 
  2. Ausbildungsjahr:    854 € 
  3. Ausbildungsjahr:   977 € 
  4. Ausbildungsjahr: 1.014€ 

Warum kann die Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze für privat krankenversicherte Arbeitnehmer:innen relevant werden? 

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) wurde zum 1. Januar 2026 auf 77.400 € jährlich (6.450 € monatlich) angehoben. Dies ist möglicherweise für privat krankenversicherte Arbeitnehmer:innen relevant, da bei Unterschreiten der neuen Grenze wieder Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintreten kann. Eine frühzeitige Prüfung und Abstimmung mit den betroffenen Beschäftigten ist empfehlenswert. 

Wie sich die Pauschalen für Übungsleiter:innen und Ehrenamt erhöhen 

Zum 1. Januar 2026 wurden die jährlichen, steuerfreien Pauschalen angehoben: 

  • Übungsleiter:in-Pauschale: 3.300 € (bisher 3.000 €) 
  • Ehrenamtspauschale: 960 € (bisher 840 €)

Friseur- und Kosmetikgewerbe: Was bedeutet die Sofortmeldepflicht? 

Seit dem 1. Januar 2026 zählt auch das Friseur- und Kosmetikgewerbe zu den sofortmeldepflichtigen Wirtschaftsbereichen. Neue Arbeitnehmer:innen sind vor Aufnahme der Tätigkeit per Sofortmeldung beim Zoll zu melden. 

Was kosten Deutschland- und Jobticket ab 2026? 

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der Preis für das Deutschlandticket 63 € monatlich.  

Für rabattierte Jobtickets ergeben sich folgende Beträge: Gesamtpreis: 59,85 €

  • Anteil Arbeitgeber (mindestens):  15,75 € 
  • Anteil Arbeitnehmer:innen:  44,10 € 

Welche Regelung gilt für die Entfernungspauschale?  

Seit 1. Januar 2026 gilt eine einheitliche Entfernungspauschale von 0,38 € je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer. Dies eröffnet Arbeitgebern zusätzlichen Gestaltungsspielraum, z. B. bei:

  • pauschalversteuerten Fahrtkostenzuschüssen oder 
  • der steuerlichen Behandlung von Dienstwagenfahrten. 

Die konkrete steuerliche Auswirkung hängt jedoch vom jeweiligen Einzelfall ab. 

Hat sich der Bruttolistenpreis für Elektro-Dienstwagen geändert? 

Für reine Elektrofahrzeuge wurde der Bruttolistenpreis für die begünstigte Dienstwagenbesteuerung rückwirkend zum 1. Juli 2025 von 70.000 € auf 100.000 € angehoben. 

E- und Hybridfahrzeuge: Was gilt für die Stromkostenpauschale? 

Die bisherige Vereinfachungsregelung zur steuerfreien Pauschale für privat getragenen Strom endete zum 31. Dezember 2025. 

Steuerfreie Erstattung nur noch mit Stromzähler, seit 2026 gilt:

  • Eine steuerfreie Erstattung ist nur noch bei nachgewiesener Strommenge möglich (z. B. über Wallbox, Zwischenzähler oder fahrzeuginternen Stromzähler).
  • Der Erstattungsbetrag kann entweder auf Basis der tatsächlichen Stromkosten oder einer amtlichen Strompreispauschale pro kWh ermittelt werden (jährlich einheitlich auszuüben). 

Elektronische Übermittlung der PKV-/PV-Beiträge zulässig ist 

Seit 1. Januar 2026 werden die für den Arbeitgeberzuschuss relevanten Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung elektronisch über das ELStAM-Verfahren bereitgestellt. Die elektronisch übermittelten Daten sind vorrangig zu verwenden; Papierbescheinigungen sind nur noch übergangsweise zulässig. 

Sorgfältige Prüfung und Umsetzung: Unsere Einschätzung 

Der Jahreswechsel 2025/2026 bringt zahlreiche Änderungen mit sich, die eine sorgfältige Prüfung und Umsetzung erfordern. Als Kanzlei der ECOVIS KSO unterstützen wir Sie gerne bei der lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Einordnung sowie bei der praktischen Umsetzung Ihrer Lohnabrechnung. Nehmen Sie einfach Kontakt auf. 

Kontaktformular

Rainer Breitholz

Teamleitung Lohnbuchhaltung

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