4. Dezember 2024
Neue Regeln in der Lohnabrechnung 2025: Mindestlohn, Freibeträge, Deutschlandticket
Inhaltsverzeichnis
- Grundfreibetrag: Rückwirkende Erhöhung 2024 und Auswirkungen auf die Lohnabrechnung
- Erhöhung des Mindestlohns 2025
- Erhöhung des Mindestlohns für Auszubildende 2025
- Anpassung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
- Beitragsmessungsgrenze 2025
- Sachbezugswerte 2025
- Steuerfreie Inflationsprämie 2024: Was Arbeitgebende und Arbeitnehmende beachten müssen
- Anpassung des Bruttolistenpreises für Elektrofahrzeuge
- Deutschlandticket 2025: Preissteigerung auf 58 Euro und Auswirkungen auf Jobtickets
- Vereinfachtes Verfahren in der Pflegeversicherung
- Vaterschaftsurlaub in Deutschland: Zwei Wochen bezahlte Freistellung ab 2025
- Unsere Einschätzung: Weitere Änderungen in der Lohnabrechnung 2025 möglich
- Kontaktformular
Der Bundeshaushalt 2025 sieht mehrere Maßnahmen vor, die sich auf die Lohnabrechnung auswirken: Von der Erhöhung des Grundfreibetrags über die Erhöhung des Mindestlohns bis zur Anpassung der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Worauf Sie achten müssen.
Grundfreibetrag: Rückwirkende Erhöhung 2024 und Auswirkungen auf die Lohnabrechnung
Im Jahressteuergesetz ist geregelt, dass der Grundsteuerfreibetrag rückwirkend zum 01.01.2024 um 180 € erhöht wird. Das hat zur Folge, dass mit der Dezember-Abrechnung der Differenzbetrag ausgezahlt wird. Anders als im vergangenen Jahr gibt es keine Korrektur der Vormonate. Stattdessen wird eine einmalige Zahlung im Rahmen der Dezember-Lohnabrechnung fällig.
Bereits ausgeschiedene Mitarbeitende erhalten keine Differenzzahlung. In diesem Fall erfolgt die Korrektur über die persönliche Steuererklärung.
Erhöhung des Mindestlohns 2025
Ab dem 1. Januar 2025 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 € pro Stunde angehoben.
Für eine Vollzeitkraft mit einer 40-Stunden-Woche ergibt sich daraus ein monatlicher Bruttoverdienst von 2.222,00 €.
Die Erhöhung hat Auswirkungen auf die Verdienstgrenze für Minijobs, die ab 2025 bei 556,00 € pro Monat liegt. Die zulässige Arbeitszeit für geringfügig Beschäftigte bleibt bei 10 Stunden pro Woche beziehungsweise 43,37 Stunden pro Monat. Sollte der Stundenlohn nicht angepasst werden, reduziert sich die zulässige Arbeitszeit entsprechend.
Analog zur Anhebung der Verdienstgrenze für Minijobs wird auch die Verdienstspanne für Midijobs angepasst. Diese liegt künftig zwischen 556,01 € und 2.000,00 €.
Erhöhung des Mindestlohns für Auszubildende 2025
Für Auszubildende, die weder Tarifvertrag noch Kammerregelung unterliegen, wurden die Mindestlöhne ebenfalls angepasst. Im Berufsbildungsgesetz sind ab 01.01.2025 die folgenden monatlichen Werte festgelegt:
- Ausbildungsjahr: 682 €
- Ausbildungsjahr: 805 €
- Ausbildungsjahr: 921 €
- Ausbildungsjahr: 955 €
Anpassung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird zum 01.01.2025 um 4.500 € auf 73.800 € angehoben. Diese, im Vergleich zu den Vorjahren, erhebliche Erhöhung könnte insbesondere für privat versicherte Arbeitnehmer:innen von Bedeutung sein. Wenn ihr Einkommen die neue Grenze unterschreitet, könnten sie in die gesetzliche Krankenversicherung rutschen.
Arbeitgeber:innen sollten deshalb Anfang Januar mit den Mitarbeiter:innen sprechen, um sie über die möglichen Auswirkungen auf ihren Versicherungsstatus zu informieren, und ggf. eine Gehaltsanpassung vornehmen.
Beitragsmessungsgrenze 2025
Ab dem kommenden Jahr 2025 gibt es eine bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherungen. Die bisherige Unterscheidung zwischen den alten und neuen Bundesländern entfällt. Die Beitragsbemessungsgrenzen lauten:
- Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV): monatlich 5.512,50 € (jährlich 66.150,00 €)
- Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV/AV): monatliche 8.050,00 € (jährlich 96.600,00 €)
Sachbezugswerte 2025
Die Sachbezugswerte für Mahlzeiten werden ab 2025 wie folgt angepasst:
- Frühstück: 2,30 € je Kalendertag
- Mittag- oder Abendessen: 4,40 € je Kalendertag
Steuerfreie Inflationsprämie 2024: Was Arbeitgebende und Arbeitnehmende beachten müssen
Die Möglichkeit, eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsprämie auszuzahlen, endet zum 31. Dezember 2024. Sollte diese Option noch nicht vollständig ausgeschöpft sein (max. 3.000,00 €), kann sie noch bis zum Jahresende genutzt werden. Dabei ist zu beachten, dass das Zahlungsdatum maßgeblich ist, d.h. die Zahlung muss noch im Jahr 2024 bei Empfänger:innen eintreffen.
Zu berücksichtigen ist außerdem, dass eine Auszahlung nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn möglich ist.
Anpassung des Bruttolistenpreises für Elektrofahrzeuge
Der aktuelle Entwurf der Regierung sieht vor, den Bruttolistenpreis für die begünstigte Privatnutzung von reinen Elektrofahrzeugen zu erhöhen. Die Erhöhung soll rückwirkend zum 01.07.2024 für Bruttolistenpreise bis 95.000,00 € gelten (bisher 70.000,00 €).
Die Intention dieser Maßnahme ist es, die Firmenwagenbesteuerung mit der 0,25%-Regelung für reine Elektrofahrzeuge attraktiver zu machen. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob das Gesetz final verabschiedet wird.
Deutschlandticket 2025: Preissteigerung auf 58 Euro und Auswirkungen auf Jobtickets
Ab 01.01.2025 erhöht sich der Preis der Deutschlandtickets von 49 € auf 58 € pro Monat. Von dieser Preisanpassung sind auch die Jobtickets betroffen, die Arbeitgebende rabattiert von der Deutschen Bahn beziehen und an ihre Mitarbeiter:innen weitergeben.
Der Arbeitgeberanteil beläuft sich auf 14,50 € und der Arbeitnehmeranteil auf 40,60 €.
Vereinfachtes Verfahren in der Pflegeversicherung
Bis zum 30. Juni 2025 wird das vereinfachte Verfahren zur Berücksichtigung von Kindern für einen verminderten Pflegeversicherungsbeitrag angewendet. Ab dem 1. Juli 2025 müssen alle Kinder (z. B. mit der Geburtsurkunde) nachgewiesen werden, um den reduzierten Pflegeversicherungsbeitrag zu erhalten. Ein Nachreichen des Nachweises samt rückwirkender Korrektur ist dann nicht mehr möglich. Die Elterneigenschaft darf erst ab Nachweispflicht berücksichtigt werden.
Vaterschaftsurlaub in Deutschland: Zwei Wochen bezahlte Freistellung ab 2025
Der Gesetzesentwurf sieht die Einführung eines zweiwöchigen bezahlten Vaterschaftsurlaub vor, der direkt nach der Geburt genommen werden kann. Was in anderen Ländern schon längst gang und gäbe ist, soll nun auch endlich in Deutschland eingeführt werden: eine bezahlte Freistellung für den zweiten Elternteil. Wobei davon nicht nur Männer profitieren sollen, sondern auch gleichgeschlechtliche Elternteile sowie bei Alleinerziehenden eine Person, die bestimmt werden kann.
Der Vaterschaftsurlaub muss nicht bei einer Behörde beantragt werden und kann nahtlos in die Elternzeit übergehen.
Unsere Einschätzung: Weitere Änderungen in der Lohnabrechnung 2025 möglich
Ob Vaterschaftsurlaub oder die Bruttolistenpreise für Elektrofahrzeuge: Einige Änderungen befinden sich zum Jahreswechsel noch in der Gesetzgebungsphase. Daher können wir nicht mit Sicherheit sagen, dass alle Punkte laut Entwürfen verabschiedet werden. Wir vom Lohnteam verfolgen die politischen Entwicklungen aufmerksam und halten über die etwaigen Änderungen auf dem Laufenden.