22. Juni 2020

Bundesregierung beschließt Änderungen zum steuerlichen Verlustrücktrag

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Vor wenigen Tagen hat die Bundesregierung Änderungen zum steuerlichen Verlustrücktrag beschlossen. Wir erläutern, was das Gesetz für Steuerpflichtige bedeutet.

Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 das zweite Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen.

Der Bundestagsbeschluss schreibt auch eine Ausweitung des steuerlichen Verlustrücktrags für 2020 und 2021 fest. Das Vorhaben muss das offizielle Gesetzgebungsverfahren allerdings noch durchlaufen.

Was ist der steuerliche Verlustrücktrag?

Das Prinzip des steuerlichen Verlustrücktrags funktioniert so: Steuerpflichtige können ihre Steuerlast senken, indem sie erlittene Verluste von erzielten Gewinnen des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums abziehen. Diesen Prozess nennt der Fachmann Verlustrücktrag.

Bisher war die Summe, die Unternehmen dafür einsetzen konnten, auf eine Million Euro bei Einzelveranlagung und zwei Millionen Euro bei Zusammenveranlagung begrenzt. Steuerberater stellen einen möglichen Verlustrücktrag über die Steuererklärung.

Was bedeuten die Änderungen zum steuerlichen Verlustrücktrag in der Praxis?

Der Verlustrücktrag aus dem Verlustjahr mindert den positiven Gesamtbetrag des unmittelbar vorangegangenen Jahres. Darum können Steuerpflichtige dann mit einer Steuererstattung rechnen.

Fachlich formuliert klingt das so: Der Verlustrücktrag mindert die Bemessungsgrundlage für die festzusetzende Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer.

Für Unternehmen sei noch erwähnt, dass es das Prinzip Verlustrücktrag für die Festsetzung der Gewerbesteuer nicht gibt.

Was ändert sich durch den Beschluss zum steuerlichen Verlustrücktrag durch die Bundesregierung?

Die Bundesregierung hat zwei Maßnahmen beschlossen, die für Privatpersonen und Unternehmer gelten:

Das müssen Sie für die Anwendung der Änderungen zum steuerlichen Verlustrücktrag tun

In der Regel erledigt das Ihre Steuerberatung. Diese beantragt den pauschalen Verlustrücktrag bereits in den Steuererklärungen 2019.

Die Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019 steht dann zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, da der ermittelte vorläufige Verlustrücktrag im Rahmen der Veranlagung 2020 erst überprüft wird. Dafür wird der vorgenommene Verlustrücktrag zunächst rückgängig gemacht. Dann wird die tatsächliche Höhe des Verlustrücktrags 2020 ermittelt. Der Steuerbescheid 2019 wird dann geändert.

Unsere Einschätzung

Steuerpolitisch hat die Bundesregierung in den letzten Monaten an vielen Stellschrauben gedreht. Alle Maßnahmen haben ein Ziel: Unterstützung und Stabilisierung der Wirtschaft. Liquidität soll in den Unternehmen bleiben.

Jetzt stellt die Bundesregierung die Zeichen auf Wachstum.

Das zweite Corona-Steuerhilfegesetz richtet seine Wirkung auf die zukünftige Entwicklung der Wirtschaft. Die vorgestellte Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags in Verbindung mit der Möglichkeit des vorläufigen pauschalen Verlustrücktrags für 2020 soll allen Steuerpflichtigen schnell Liquidität bringen. Das kann und wird funktionieren, darum unterstützen wir auch diese staatliche Stellschraube ausdrücklich.

Einen Rat zur Vorsicht möchten wir aber dennoch geben. Sie sollten die Anträge auf den pauschalen Verlustrücktrag exakt berechnen. Sollte der Verlustrücktrag im Veranlagungsverfahren 2020 geringer ausfallen, unterliegt die Steuernachzahlung der Verzinsung nach § 223a Abgabenordnung (AO).

Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie diese Möglichkeit für sich oder Ihr Unternehmen in Betracht ziehen. Wir helfen Ihnen gerne.

Johannes Landow

Partner, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, Diplom-Kaufmann

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