8. September 2020

Airbnb & Co. – Auch kurzfristige „private“ Vermietungen sind steuerpflichtig! Steuerfahndung kontrolliert nun Daten!

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Über Internetportale wie z.B. Airbnb oder Wimdu, können auch Privatpersonen Ferienwohnungen, Häuser, Wohnungen oder Zimmer vermieten. Natürlich im Regelfall gegen Entgelt. Aber daraus entsteht definitiv eine steuerpflichtige Vermietung, denn es werden steuerpflichtige Einkünfte erzielt. Bei diesen Sachverhalten stellt sich nun die Frage, ob die Einkünfte auch gegenüber dem jeweiligen Finanzamt erklärt wurden. Die Finanzverwaltung stellt sich diese Frage ebenfalls seit langer Zeit. Nun hat die Steuerfahndung der Finanzbehörde Hamburg im Auftrag der gesamten deutschen Steuerverwaltung entsprechende Daten bei den Internetplattformen angefordert. Die Behörde hat sie nun bekommen und wird sie auswerten.

Airbnb & Co. – auch private Vermietungen sind steuerpflichtig: die Gesetzeslage

Wer „Privat-“Räume seiner selbstgenutzten Wohnung oder seines selbstgenutzten Hauses an fremde Personen vermietet, erzielt daraus regelmäßig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG. Dieses hat der Bundesfinanzhof (BFH) als höchstes deutsches Finanzgericht bestätigt (Urteil vom 4.3.2008, Az. IX R 11/07).

Wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind, könnte sogar eine gewerbliche Vermietung gegeben sein, die dann zu Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG (Einkommensteuergesetz) führen (grds. auch Gewerbesteuerpflicht). Dieses wäre der Fall, es neben der eigentlichen Vermietung noch gewichtige und unübliche Sonderleistungen gibt; alternativ, wenn die Vermietungstätigkeit eine unternehmerische Organisation erfordert, die mit gewerblichen Beherbergungsbetrieben vergleichbar ist. Dieses wären also z.B. Pensionen oder Hotels mit Rezeption oder jederzeitiger Erreichbarkeit der Fall.

Den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steht nicht entgegen:

  • Bereitstellung von Bettwäsche, Handtüchern, Telefon- und Kabelanschluss, Einbauküche,
  • Auslage von Informationsmaterial und Routenempfehlungen,
  • Gepäcktransporte,
  • Endreinigung.

Für gewerbliche Einkünfte sprechen:

  • tägliche Zimmerreinigung,
  • Frühstücksangebot,
  • jederzeit ansprechbares Personal.

Airbnb & Co. – auch private Vermietungen sind steuerpflichtig: gewerbesteuerlicher Freibetrag

Ist der Vermieter gewerblich tätig, ist er gewerbesteuerpflichtig. Allerdings fällt häufig keine Gewerbesteuer an, da für natürliche Personen oder Personengesellschaften ein gewerbesteuerlicher Freibetrag von 24.500 Euro pro Jahr gilt.

Ermittlung des Gewinns – wie funktioniert das?

Bei der Einkommensteuer (und ggf. bei der Gewerbesteuer) zu versteuern ist der Gewinn/Überschuss aus der Vermietung. Vereinfacht dargestellt sind es alle Einnahmen, die man für die vermietete(n) Einheit(en) erhält, abzüglich der für diese Einheit(en) angefallenen Kosten (für den Zeitraum der Beherbergung). Die Kostenabgrenzung kann dabei allerdings problematisch sein. Denn grundsätzlich wären nur die Kosten, die durch die Übernachtungsgäste verursacht werden, abzugsfähig. Aufgrund der teilweisen Nutzung der Wohnräume zur Vermietung an fremde Dritte, der jedoch überwiegenden Nutzung der Räume zu eigenen Wohnzwecken, ist eine Abgrenzung nicht immer ohne weiteres möglich. Jeder Einzelfall ist hier gesondert zu beurteilen.

Die Vereinfachungsregelung

Vereinfachungsregelung in R 21.2 Abs. 1 EStR (Einkommensteuer-Richtlinien):

Werden Teile einer selbst genutzten Eigentumswohnung, eines selbst genutzten Einfamilienhauses oder insgesamt selbst genutzten anderen Hauses vorübergehend vermietet und übersteigen die Einnahmen hieraus nicht 520 Euro im Veranlagungszeitraum, kann im Einverständnis mit dem Steuerpflichtigen aus Vereinfachungsgründen von der Besteuerung der Einkünfte abgesehen werden.

Was geschieht mit Verlusten?

Hinweis: Verluste aus der Vermietung, also wenn die Kosten höher als die Einnahmen sind, können grundsätzlich steuerlich auch berücksichtigt werden. Hier ist allerdings bei dauernden Verlusten die Einkunftserzielungsabsicht zu überprüfen.

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen ist umsatzsteuerpflichtig nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG (Umsatzsteuergesetz). Die Steuerbefreiung für Vermietungsumsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 a) UStG ist bei fehlender Dauerhaftigkeit der Vermietung nicht anwendbar. Allerdings fallen private Wohnungsvermieter in vielen Fällen unter die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG. Voraussetzung: Die Umsatzsteuer bei Bruttoumsätzen darf 22.000 Euro (bis 2019 17.500 Euro) im Vorjahr und voraussichtlich 50.000 EUR im laufenden Kalenderjahr nicht übersteigen. Anwendbar für die reine Vermietung ist grundsätzlich der ermäßigte Steuersatz (derzeit 5%; bis 30.6.2020 und ab 1.1.2021 7%). Auf Zusatzleistungen (Sonderleistungen) ist grundsätzlich der volle Steuersatz anzuwenden (derzeit 16%; bis 30.6.2020 und ab 1.1.2021 19%).

Airbnb & Co. – auch private Vermietungen sind steuerpflichtig: die Anonymität des Internets

Vielfach wurde, so ist es der Presse und den Verlautbarungen der Behörden zu entnehmen, angenommen, dass aufgrund der Anonymität des Internets eine nicht erfolgte Versteuerung von den Behörden nicht aufgegriffen werden kann. Aber dem ist definitiv nicht so. Die Behörden haben bei den einzelnen Vermittlungsplattformen Sammelauskunftsersuchen gestartet, um an die Vermieterdaten zu kommen. Diese Daten bieten den Behörden ein wirksames Mittel zur Aufdeckung der bisher nicht erklärten Vermietungsaktivitäten.

Die Meldung der Steuerverwaltung Hamburg im Wortlaut

So ist einer ganz aktuellen Meldung der Steuerverwaltung Hamburg vom 2.9.2020 folgendes zu entnehmen:

„Im Zusammenwirken mit der Finanzbehörde Hamburg, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), verschiedenen anderen Bundesländern und den Steuerbehörden des Sitzlandes des Vermittlungsportals wurde eine Internetplattform im Rahmen eines sogenannten internationalen Gruppenersuchens der Steuerfahndung Hamburg verpflichtet, die geforderten steuerlich relevanten Daten für zahlreiche deutsche Vermieter, die ihren Wohnraum über diese Internetplattform vermietet haben, an die deutsche Steuerverwaltung herauszugeben.

Diese Daten werden nun von der Steuerfahndung Hamburg ausgewertet. In Einzelfällen ist sogar denkbar, nicht erklärte Vermietungseinkünfte bis zu zehn Jahre in die Vergangenheit zu besteuern. Soweit Vermieter außerhalb von Hamburg betroffen sind, werden die Daten kurzfristig den zuständigen Ländern zur weiteren Überprüfung übermittelt.

Finanzsenator Dr. Andreas Dressel: „Dies ist ein großer Erfolg der Steuerfahndung Hamburg. Bundesweit ist dies das erste erfolgreiche internationale Gruppenersuchen im Zusammenhang mit Vermietungsumsätzen über Internetplattformen. Damit ist ein wichtiger Durchbruch zur Aufhellung dieses erheblichen Dunkelfeldes erreicht worden. Dabei musste Hamburg mit Unterstützung anderer Bundesländer und des BZSt in dem langjährigen Verfahren immer wieder Rückfragen des ausländischen Steuerpflichtigen und der zuständigen ausländischen Behörden begegnen. Diese Hartnäckigkeit hat sich nun ausgezahlt. Die jetzt eingegangenen Daten werden dazu beitragen, bisher den Finanzämtern verschwiegene Einnahmen aufzuspüren, um sie der Besteuerung zu unterwerfen.“

Hierbei wird Airbnb zwar nicht offiziell erwähnt, sondern von einem “weltweit agierenden Vermittlungsportal für Buchung und Vermittlung von Unterkünften” gesprochen. Man kann aber davon ausgehen, dass die Behörden auch weitere Plattformen verpflichten. Somit ist anzunehmen, dass es mittelfristig alle Plattformen treffen wird.

Soweit Vermieter außerhalb von Hamburg betroffen sind, wird die Hamburger Steuerfahndung die Daten kurzfristig den zuständigen Ländern zur weiteren Überprüfung übermitteln.

Airbnb & Co. – auch private Vermietungen sind steuerpflichtig – unser Fazit:

Haben Sie bislang alle Einkünfte, auch aus der (kurzfristigen) entgeltlichen Vermietung, vollständig und richtig erklärt, ist alles gut. Sollten Sie allerdings etwaige Einkünfte nicht erklärt haben, sollten Sie tätig werden. Denn wenn Sie die Einkünfte nicht oder nicht vollständig erklärt haben, könnte die Finanzverwaltung von einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder aber sogar von einer Steuerstraftat ausgehen.

Wir empfehlen Ihnen dringend, sofern Sie die Einkünfte nicht oder nicht vollständig erklärt haben, eine Nacherklärung sowie eine Selbstanzeige vorzunehmen!

Durch eine Selbstanzeige nach § 371 AO (Abgabenordnung) geht straffrei aus, wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Das gilt nicht nur für versuchte Steuerhinterziehungen, sondern auch für vollendete Delikte. Bitte holen Sie sich entsprechenden Rat von Fachleuten. Steuerberater und Rechtsanwälte sind dazu die richtigen Ansprechpartner. Tipp: Versuchen Sie niemals alleine eine Selbstanzeige zu stellen.

Beachten Sie allerdings, dass mit der Selbstanzeige auch alle nicht entrichteten Steuern nacherhoben werden. In der Regel gilt dieses für die letzten zehn Jahre. Darüber hinaus werden die fälligen Nachzahlungen verzinst.

Sprechen Sie uns gerne darauf an. Wir behandeln alle Anfragen selbstverständlich streng vertraulich. Gerne helfen wir Ihnen weiter.

 

 

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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