Alle Infos zum LUCID-Verpackungsregister: Register-Serie Teil 4
© mtrlin / Adobe Stock

19. September 2023

Alle Infos zum LUCID-Verpackungsregister: Register-Serie Teil 4

Kategorien: Unkategorisiert

Im vierten Teil der Serie über die Register in Deutschland liefern wir Ihnen alle Infos zum Verpackungsregister. In den bisherigen Beiträgen unserer Serie erfahren Sie alles zu Unternehmensregister, Bundesanzeiger und Handelsregister. Hier nun alle Infos zum LUCID-Verpackungsregister.

Was ist das LUCID-Verpackungsregister?

Das deutsche Verpackungsregister LUCID ist die Internetplattform der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes. Sie wurde am 15.05.2017 als privatrechtliche Stiftung gegründet, seit dem 01.01.2019 arbeitet sie als beliehene Behörde und untersteht dem Umweltbundesamt.

Sie müssen sich im Verpackungsregister LUCID registrieren, wenn Sie systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringen; Sie also Erstinverkehrbringer sind.

Zusätzlich müssen Sie Datenmeldungen zu Ihren Verpackungsmengen abgeben. Sie müssen immer dann eine gleichlautende Meldung im Verpackungsregister LUCID abgeben, wenn Sie eine Menge an ein (duales) System melden. Dies gilt auch schon beim Vertragsschluss mit einem System.

Das Verpackungsgesetz bezeichnet die verpflichteten Erstinverkehrbringer generell als „Hersteller“. Darunter sind, je nach Einzelfall, 

  • Produzenten, 
  • Händler, 
  • Importeure, 
  • Online- und Versandhändler, 
  • Vertreiber und 
  • sonstige Erstinverkehrbringer 

Sie sind zur Registrierung, zur Systembeteiligung ihrer Verpackungsmengen und zu Datenmeldungen verpflichtet.

Was regelt das LUCID-Verpackungsregister?

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) regelt Anforderungen an die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Entsorgung von Verpackungen. Es ist zum Januar 2019 in Kraft getreten und hat die bis dahin geltende Verpackungsverordnung von 1992 (inkl. der erfolgten Novellen im Nachgang) abgelöst. Schon die Verpackungsverordnung hat die Produktverantwortung der Hersteller und Vertreiber von Verpackungen eingeführt, für Verkaufsverpackungen die Pflicht zur Beteiligung an Entsorgungssystemen, sogenannten dualen Systemen, geregelt und diesen hohe Recyclingquoten vorgegeben.

Es verpflichtet die Erstinverkehrbringer von mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die an den privaten Endverbraucher gelangen, bereits vor dem Inverkehrbringen der Verpackung zur Registrierung bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister. Ergänzend haben die verpflichteten Erstinverkehrbringer die Datenmeldungen über die in Verkehr gebrachten Verpackungen, die sie an die Systeme übermitteln, dupliziert an die Zentrale Stelle zu melden.

Das Verpackungsgesetz hat vor allem die Zentrale Stelle Verpackungsregister geschaffen und mit umfangreichen Aufgaben betraut. Darüber hinaus setzt das Gesetz insbesondere höhere Recyclingquoten, fordert einen Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verkaufsverpackungen, erweitert den Einfluss der Kommunen auf die Gestaltung der Sammlung von Verkaufsverpackungen vor Ort, regelt eine klare Kontrolle der Entsorgungssysteme, stellt höhere Anforderungen an Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vereidigte Buchprüfer, die Prüfaufgaben wahrnehmen, und bringt neue Anforderungen für Getränkeverpackungen.

Alle Infos zum LUCID-Verpackungsregister: Aufgaben und Funktionen

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) wurde als Stiftung von der Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie e.V., dem Handelsverband Deutschland e.V., der IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen e.V. und dem Markenverband e.V. gegründet.

Sie wurde geschaffen, um die Marktüberwachung über die Pflichten der Inverkehrbringer von Verpackungen sowie der Entsorgungssysteme zu bündeln und effektiver zu gestalten. Im Zusammenwirken mit den Landesvollzugsbehörden soll die ZSVR für Transparenz und fairen Wettbewerb bei der Wahrnehmung der Produktverantwortung für Verkaufsverpackungen und im Markt der Entsorgungssysteme sorgen. Damit sollen vor allem auch Wettbewerbsverzerrungen durch Trittbrettfahrer vermieden werden, die in der Vergangenheit zu jährlichen Schäden in Höhe von über 200 Mio. Euro führten, welche durch die gesetzestreuen Unternehmen mitgetragen werden mussten.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister verantwortet Aufgaben wie zum Beispiel

  • die Registrierung der Inverkehrbringer von Verkaufsverpackungen,
  • die Entgegennahme und Prüfung der Datenmeldungen der Inverkehrbringer und der Entsorgungssysteme,
  • die Marktanteilsberechnungen für die Systeme und Branchenlösungen,
  • den Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen,
  • die Prüfung von Mengenstromnachweisen und Recyclingquoten
  • sowie das Prüferregister und die Prüfleitlinien für Sachverständige und Prüfer.

Daneben hat die ZSVR privatrechtliche Aufgaben wie zum Beispiel

  • die Einrichtung des Registers und der Datenbank,
  • den Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen mit dualen Systemen und Branchenlösungen,
  • den Austausch mit anderen Behörden
  • sowie die Information von Verpflichteten und der Öffentlichkeit.

LUCID-Verpackungsregister aus kartellrechtlicher und Compliance-Sicht ein sensibler Bereich

Das Register und der Datenbereich der Zentralen Stelle Verpackungsregister müssen schon aus kartellrechtlichen Gründen als „Hochsicherheitstrakt“ ausgestaltet sein. Es gibt ein strenges Regime zur Informationssicherheit auf hohem technischen Niveau. Das Umweltbundesamt überwacht intensiv den Umgang mit Daten, das Vier-Augen-Prinzip und weitere strenge Compliance-Vorgaben. Ein Einblick in die Daten durch Gremienangehörige ist ausgeschlossen.

Sanktionen des LUCID-Verpackungsregisters 

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister ist keine Sanktionsbehörde. Sie soll für Standards und Transparenz sorgen.

Wenn allerdings Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, dann ist sie verpflichtet, diese aufzuklären. Entsprechend hat sie Befugnisse, Unterlagen anzufordern und gegebenenfalls weitere Prüfungen zu veranlassen.

Gesetzesverstöße ahnden die Behörden in Bund und Ländern. Im Regelfall sind damit die sogenannten unteren Abfallbehörden befasst. Sowohl die Aufbaukosten als auch die jährlichen Betriebskosten werden verursachergerecht über Umlagen refinanziert, die die (dualen) Systeme und Branchenlösungen tragen müssen. Diese Umlagen sind auf die „notwendigen Kosten“ beschränkt. Diese notwendigen Kosten müssen über einen Wirtschaftsprüfer testiert und die Bemessung des Umlageaufkommens muss vom Umweltbundesamt genehmigt werden. Die sparsame Verwendung der Mittel wird im Rahmen der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung durch den Bundesrechnungshof kontrolliert.

Wer muss sich ins LUCID-Verpackungsregister eintragen?

Die Registrierungspflicht trifft jeden, der eine mit Ware befüllte Verkaufs- oder Umverpackung, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt (im Gesetz „systembeteiligungspflichtige Verpackung“ genannt), in Deutschland erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt (im Gesetz „Hersteller“ genannt). D

Registrierungspflichtiger „Hersteller“ ist danach:

  • wer eine leere Verpackung, die typischerweise zum privaten Endverbraucher gelangt, mit einer Ware befüllt und erstmals in Deutschland in Verkehr bringt (Erstinverkehrbringer:in)
  • wer verpackte Ware, die typischerweise zum privaten Endverbraucher gelangt, nach Deutschland importiert und hier erstmals in Verkehr bringt (Importeur); dies kann sein:
  • wer mit Sitz im Ausland die Ware nach Deutschland sendet
  • wer mit Sitz in Deutschland die Lieferung veranlasst hat

Kein registrierungspflichtiger „Hersteller“ ist, wer eine Verpackung produziert und nur als leere Verpackung in Verkehr bringt. Bei der Registrierung erhalten Unternehmen ihre individuelle Registrierungsnummer, unter der sie bei sämtlichen Meldungen zugeordnet werden können.

Wer gilt der Zentralen Stelle Verpackungsregister ZSVR als Importeur?

Grundsätzlich gilt: Wer beim Grenzübertritt die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt, ist Importeur.

  • wer im Versandhandel eine Versandverpackung, die typischerweise zum privaten Endverbraucher gelangt, mit Ware befüllt und erstmals in Deutschland in Verkehr bringt (Versandhändler bzw. Online-Händler)
  • bei Serviceverpackungen ist auf Verlangen des Letztvertreibers dieser Verpackung ausnahmsweise auch der Produzent/Erstinverkehrbringer der leeren Verpackung registrierungspflichtig

Welche Verpackungen sind systembeteiligungspflichtig und welche nicht?

Zu den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zählen Versandverpackungen, Serviceverpackungen, Umverpackungen und Verkaufsverpackungen, welche in der Regel bei Endverbrauchern als Abfall anfallen.

Systembeteiligungspflichtig sind Mehrwegverpackungen, Einweggetränkeverpackungen, welche gemäß des Verpackungsgesetzes dem Pfandrecht unterliegen, Transportverpackungen und Verkaufsverpackungen und Umverpackungen, welche nach dem Gebrauch nicht typischerweise bei Endverbrauchern anfallen.

Unterschiedliche Pflichten für verschiedene Verpackungsarten

Die Verkaufsverpackung ist eine Verpackung, die mit Ware befüllt ist und typischerweise dem Endverbraucher angeboten wird. Auch Serviceverpackungen und Versandverpackungen sind Verkaufsverpackungen.

Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber mit Ware befüllt und dann dem Endverbraucher übergeben werden, z.B. die Brötchentüte beim Bäcker, die Imbissschale der Schnellgastronomie, Tragetaschen, Coffee-to-go-Becher.

Eine Versandverpackung ermöglicht oder unterstützt den Versand von Waren an den Endverbraucher.

Eine Umverpackung dient dazu, eine oder mehrere Verkaufsverpackungen zu umschließen und typischerweise dem Endverbraucher zusammen mit diesen Verkaufseinheiten angeboten zu werden oder zur Bestückung der Verkaufsregale zu dienen.

Fällt die Umverpackung typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall an, so ist sie systembeteiligungs- und folglich auch registrierungspflichtig. Dies ist eine Klarstellung des Verpackungsgesetzes gegenüber der früheren Verpackungsverordnung.

Eine Transportverpackung dient dazu, den Transport von Waren zwischen den einzelnen Vertreibern zu erleichtern und auf diesen Wegen Transportschäden zu vermeiden. Transportverpackungen verbleiben im Handel und sind nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher der Ware bestimmt.

Für Transportverpackungen gelten spezielle Rücknahme- und Verwertungspflichten. Registrierungs- und Systembeteiligungspflichten gelten diesbezüglich nicht. Gelangt eine Verpackung, die den Transport der Ware erleichtern soll, bis zum Endverbraucher, so handelt es sich um eine Versandverpackung.

Registrierungspflicht für systembeteiligungspflichtige Verpackungen im LUCID

Der Umstand, dass eine „gebrauchte Verpackung“ genutzt wird, besagt nichts dazu, ob diese Verpackung vorher an einem System beteiligt war. Handelt es sich zum Beispiel bei einer Kartonage um eine vorherige Transportverpackung oder eine Verkaufsverpackung, die im Bereich Industrie bzw. Großgewerbe genutzt wurde, so bestand für diese keine Systembeteiligungspflicht. Wird eine solche gebrauchte Verpackung nun erstmals für die typische Nutzung beim privaten Endverbraucher in Verkehr gebracht, so muss sich deren Erstinverkehrbringer registrieren und an einem Entsorgungssystem beteiligen. Nur in dem Fall, in dem der Inverkehrbringer einen konkreten Nachweis darüber hat, dass die von ihm genutzte Verpackung bereits an einem System beteiligt wurde, entfällt die Pflicht zur Registrierung und Systembeteiligung.

Ohne Registrierung unterliegen die Produkte mit den entsprechenden Verpackungen einem Vertriebsverbot – auch bei jedem nachfolgenden Vertreiber. Zusätzlich droht dem Hersteller, der sich ordnungswidrig nicht hat registrieren lassen, eine Geldbuße bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

LUCID-Verpackungsregister: Wie funktioniert die Registrierung?

Die Registrierung muss vor dem erstmaligen Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen vorgenommen werden. 

Sie wird über die Website der Zentralen Stelle Verpackungsregister im elektronischen Datenverarbeitungssystem LUCID abgewickelt. Das Gesetz schreibt dieses rein elektronische Registrierungsverfahren vor.

Dort können Sie im ersten Schritt Ihren künftigen Login für LUCID erstellen. Anschließend erhalten Sie eine Aktivierungs-E-Mail mit Link, der innerhalb von 24 Stunden bestätigt werden muss. Nach der Aktivierung setzen Sie Ihre Registrierung fort und folgen dem Anmeldeprozess Schritt für Schritt. Nach der erfolgreichen Registrierung erhalten Sie eine Bestätigung Ihrer Registrierung und Ihrer LUCID-Nummer.

Die Registrierung, die Datenmeldungen und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten der Zentralen Stelle Verpackungsregister sind für die Hersteller/Erstinverkehrbringer kostenfrei. Die Finanzierung der Zentralen Stelle Verpackungsregister erfolgt ausschließlich durch die genehmigten Systeme und Branchenlösungen.

Hiervon unabhängig fallen für die systembeteiligungspflichtigen Hersteller/Erstinverkehrbringer Kosten für die Beteiligung bei dem ausgewählten System, zum Beispiel Beteiligungsentgelte für die Entsorgung der Verpackungen, an.

Unsere Einschätzung

Für viele Unternehmer ist die Beantragung einer LUCID-Registrierungsnummer obligatorisch, da sie als Erstinverkehrbringer Waren in Verkaufsverpackungen an private Endkunden – zu denen übrigens auch mit privaten Haushalten gleichgestellte Anfallstellen wie Gastronomie, Verwaltungen, Krankenhäuser und ähnliche Institutionen zählen – ausgeben.

Das Verpackungsgesetz gibt ihnen neben der Registrierung im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle (in deren Zuge sie auch Ihre LUCID-Nummer erhalten) zudem eine Systembeteiligungs- und eine Datenmeldepflicht vor. Anhand der LUCID-Registrierungsnummer, die auch beim dualen System hinterlegt werden muss, werden LUCID und Systemanbieter miteinander verknüpft – jegliche hinterlegten Daten können somit abgeglichen und auf Unstimmigkeiten überprüft werden. Die hierdurch gewonnene Transparenz kommt einhergehend mit den von den Inverkehrbringern gezahlten Lizenzentgelten unserem Recyclingsystem zugute – und somit uns allen.

Sollten Sie unsicher sein, ob Sie Verpackungen lizenzieren müssen oder entsprechende Hilfe bei der Vornahme von Meldungen benötigen, sprechen Sie uns gerne an!

 

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

Expert:innen zu diesem Thema

Keine passenden Personen gefunden.

Das könnte Sie auch interessieren

  • Start Ups / Venture Capital | Haben Sie schon alle potenziellen Stolpersteine bei der Gründung bedacht? Jährlich entstehen in Deutschland laut Institut für Mittelstandsforschung etwa eine halbe Million neue Unternehmen. Leider lösen sich fast genauso viele innerhalb kurzer Zeit wieder auf. Lassen Sie sich nicht von möglichen Kosten abschrecken, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Schon in der Vorgründungsphase kann ein Experte Sie vor unangenehmen Überraschungen oder späteren Problemen, zum Beispiel mit dem Finanzamt, bewahren. Oft amortisiert sich die Gründungsberatung durch die Einbindung von Fördermitteln, etwa durch die Optimierung Ihrer Finanzierungsstruktur. In vielen Fällen kann sogar die Beratung selbst gefördert werden.

    Viele Start-ups sind an der Einführung nachhaltiger Entlohnungsmodelle interessiert. Diese binden Mitarbeiter:innen langfristig ans Unternehmen, steigern ihre Motivation und schaffen Identifikation mit selbigem. Mitarbeiterbeteiligungsprogramme sollen Anreize schaffen, die Arbeitskraft auch zukünftig bestmöglich einzusetzen und die Mitarbeiter:innen an der Wertsteigerung des [...]

    Büsra Karadag

    07. Mai 2024

  • DAC7 und das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG).jpg

    Am 1. Januar 2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (kurz: PStTG) in Kraft getreten. Damit wird die aktuelle europäische DAC7-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Dieses Gesetz regelt, welche Informationen zu Geschäften auf Online-Plattformen mit den Steuerbehörden geteilt werden müssen. Das neue Gesetz [...]

    Lars Rinkewitz

    16. Jan 2023

  • In unserem ersten Beitrag der Serie „Start-up-Unternehmen“ befasst sich unser Experte Thomas Budzynski mit der Gründungsphase eines Unternehmens und erklärt, wieso es bei der Gründung eines Start-ups auf die richtige Rechtsform ankommt. Viele Gründer:innen wollen verständlicherweise in der Startphase ihres [...]

    Thomas Budzynski

    03. Mrz 2021