14. August 2020
Alles, was Gewerbetreibende und Selbstständige zu Firmenwagen, E-Autos und dem korrekten steuerlichen Umgang wissen müssen. Teil 1
Inhaltsverzeichnis
- Weitere geplante Beiträge zum Thema Auto und Steuer:
- Firmenwagen für Gewerbetreibende und Selbstständige: Wann gehört Ihr Auto zum Betriebsvermögen und wann ist es Ihre Privatsache?
- Firmenwagen für Gewerbetreibende und Selbstständige – diese Regeln gelten zur Versteuerung von Fahrzeugen, die als notwendiges Betriebsvermögen eingestuft sind:
- Firmenwagen für Gewerbetreibende und Selbstständige – diese Regeln gelten zur Versteuerung von Fahrzeugen, die als Privatvermögen eingestuft sind:
- Was passiert, wenn Sie Ihr Fahrzeug zwischen 1 und 50 Prozent betrieblich nutzen?
- Firmenwagen für Gewerbetreibende und Selbstständige – diese Regeln gelten zur Versteuerung von Fahrzeugen, die als „gewillkürtes” Betriebsvermögen eingestuft sind:
- Entscheidungshilfe zur steuerlichen Einstufung Ihres Autos
Der steuerlich korrekte Umgang mit Autos, die ganz oder teilweise für berufliche Fahrten genutzt werden, ist ein Dauerbrenner unserer Arbeit als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Darum haben wir in diesen Fragen und Antworten, englisch: Q&A, die wichtigsten Orientierungspunkte zum korrekten Umgang zusammengetragen. Konkret: für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften. Erfahren Sie im ersten Teil alles zu: Firmenwagen für Gewerbetreibende und Selbstständige
Weitere geplante Beiträge zum Thema Auto und Steuer:
- Firmenwagen-Q&A für Angestellte und Mitarbeiter sowie Vorteilen bei E-Autos und
- diese Fallstricke hat das Führen eines Fahrtenbuchs
- E-Bikes als Dienstrad
Firmenwagen für Gewerbetreibende und Selbstständige: Wann gehört Ihr Auto zum Betriebsvermögen und wann ist es Ihre Privatsache?
Als Entscheidungsgrundlage dafür dient die Aufzeichnung aller Fahrten über drei Monate. Es gelten die 50-Prozent- und die 10-Prozent-Grenze. Ergeben die Aufzeichnungen, dass mehr als 50 Prozent der Fahrten eine betriebliche Veranlassung haben, zum Beispiel für Fahrten zu Kunden oder Lieferanten, dann gehört Ihr Auto zum notwendigen Betriebsvermögen. Unter 10 Prozent ist es Privatvermögen.
Firmenwagen für Gewerbetreibende und Selbstständige – diese Regeln gelten zur Versteuerung von Fahrzeugen, die als notwendiges Betriebsvermögen eingestuft sind:
- Abschreibung der Anschaffungskosten über sechs Jahre.
- Leasingraten sind steuerlich abzugsfähig.
- Laufende Kosten sind Betriebsausgaben.
- Die private Nutzung wird mit der 1-Prozent-Regel versteuert, oder Sie führen ein Fahrtenbuch.
- Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb werden mit der Entfernungspauschale versehen.
- Einen pauschalen Ansatz für gefahrene Kilometer gibt es nicht.
- Der Verkaufserlös wird vollständig versteuert, Ausnahmen gibt es nicht.
Firmenwagen für Gewerbetreibende und Selbstständige – diese Regeln gelten zur Versteuerung von Fahrzeugen, die als Privatvermögen eingestuft sind:
- Sie können die Anschaffungskosten Ihres Fahrzeugs nicht von der Steuer absetzen
- Auch Leasingraten sind steuerlich nicht abzugsfähig
- Bei den laufenden Kosten dürfen Sie nur die rein betrieblich gefahrenen Kilometer von der Steuer absetzen. Für die geschäftlich veranlassten Fahrten gelten entweder pauschal 0,30 Euro/km oder einen höherer individueller Kilometer-Kostensatz, der mittels Einzelnachweis berechnet wird.
- Ihre private Nutzung müssen Sie selbstverständlich nicht versteuern.
- Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb werden mit der Entfernungspauschale versehen.
- Ein pauschaler Ansatz für gefahrene Kilometer ist möglich.
- Der Verkaufserlös für Ihr Fahrzeug ist nicht zu versteuern
Was passiert, wenn Sie Ihr Fahrzeug zwischen 1 und 50 Prozent betrieblich nutzen?
Wenn die Lage nicht eindeutig ist, haben Sie die Wahl. Sie können Ihr Auto zum Betriebsvermögen machen. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber das wunderbare Wort “gewillküren” erfunden. Alternative: Sie behalten Ihren Wagen im Privatbesitz.
Firmenwagen für Gewerbetreibende und Selbstständige – diese Regeln gelten zur Versteuerung von Fahrzeugen, die als „gewillkürtes” Betriebsvermögen eingestuft sind:
- Abschreibung der Anschaffungskosten über sechs Jahre.
- Leasingraten sind steuerlich abzugsfähig.
- Laufende Kosten können Sie als Betriebsausgaben absetzen.
- Die private Nutzung ist zu versteuern. Das geht grundsätzlich als formlose Ermittlung. Besser dafür geeignet ist allerdings ein Fahrtenbuch.
- Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb werden mit der Entfernungspauschale versehen.
- Einen pauschalen Ansatz für gefahrene Kilometer gibt es nicht.
- Der Verkaufserlös wird vollständig versteuert, Ausnahmen gibt es nicht.
Entscheidungshilfe zur steuerlichen Einstufung Ihres Autos
Damit Sie die für Ihre Situation beste Entscheidung treffen können, helfen diese drei Orientierungsfragen.
- Wie hoch ist der betriebliche Nutzungsanteil?
- Wie hoch sind die damit zusammenhängenden Ausgaben?
- Plane ich in nächster Zeit die Anschaffung eines neuen Fahrzeugs?
Wir stehen Ihnen bei der Bewertung Ihrer Antworten gerne zur Seite, empfehlen Ihnen aber, diese Entscheidung ernst zu nehmen. Ist Ihr Auto einmal im Betriebsvermögen, kann der Weg zurück ins Privatvermögen teuer werden.