24. Juni 2020

Alles, was Sie über Anzahlungen bei gesenkten Umsatzsteuersätzen wissen müssen

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Werden Anzahlungen für Waren oder Dienstleistungen vor dem 1. Juli 2020 vereinnahmt, dann gelten grundsätzlich die bisherigen Steuersätze in Höhe von 19 Prozent oder 7 Prozent. Beim Erbringen der Leistung muss dann die Umsatzsteuer in der Schlussrechnung auf die abgesenkten Steuersätze in Höhe von 16 Prozent oder 5 Prozent korrigiert werden. Gestern hatten wir beschrieben, dass der Leistungszeitpunkt maßgeblich für die Anwendung von Steuersätzen ist. Heute bekommen Sie wertvolle Hinweise zum Umgang mit Anzahlungen bei gesenkten Umsatzsteuersätzen.

So gehen Sie mit der Rechnungstellung vor der Steuersatzänderung um

Anzahlungsrechnungen können Sie bereits jetzt schon mit dem Steuersatz ausstellen, der zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistung zutriftt. Steht jetzt bereits fest, dass eine Leistung endgültig zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 erbracht wird, können Sie bereits jetzt auf den Anzahlungsrechnungen den verminderten Steuersatz (16 Prozent bzw. 5 Prozent) anwenden.

Drei exemplarische Fälle von Anzahlungen bei gesenkten Umsatzsteuersätzen

1. Eine endgültige Leistung oder Teilleistung wird bis Juni 2020 erbracht

  • In diesem Fall wenden Sie den Steuersatz von 19 Prozent oder 7 Prozent an.
  • Für Anzahlungen bis Juni 2020 erhalten Sie weder eine Entlastung noch ist eine Nachversteuerung notwendig, da die Leistung vollständig mit dem bisherigen Steuersatz berechnet wird.

2. Eine endgültige Leistung oder Teilleistung wird zwischen Juli und Dezember 2020 erbracht

  • In diesem Fall wenden Sie den Steuersatz von 16 Prozent oder 5 Prozent an.
  • Für Anzahlungen bis Juni 2020 gilt der Umsatzsteuersatz von 19 Prozent oder 7 Prozent. Alternativ können Sie den verringerten Mehrwertsteuersatz von 16 Prozent oder 5 Prozent anwenden. Dann müssen Sie aber sicher sein, dass endgültige Leistungen oder Teilleistungen zwischen Juli und Dezember 2020 erbracht werden.
  • Für Anzahlungen, die zwischen Juli und Dezember 2020 vereinnahmt werden, gilt der verringerte Mehrwertsteuersatz (16 Prozent oder 5 Prozent).

3. Eine endgültige Leistung oder Teilleistung wird ab Januar 2021 erbracht

  • In diesem Fall wenden Sie den Steuersatz von 19 Prozent oder 7 Prozent an.
  • Für Anzahlungen bis Juni 2020 gilt der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent oder 7 Prozent.
  • Für Anzahlungen zwischen Juli und Dezember 2020 gilt zwar grundsätzlich der Mehrwertsteuersatz von 16 Prozent oder 5 Prozent. Wenn Sie sicher sind, dass die endgültige Leistung oder Teilleistung erst ab Januar 2021 erbracht wird, gilt der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent oder 7 Prozent.
  • Für Anzahlungen ab Januar 2021 gilt der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent oder 7 Prozent.

So funktioniert der steuerliche Umgang mit den gesenkten Mehrwertsteuersätzen

Bei einer Versteuerung nach vereinbarten Entgelten, der sogenannten Soll-Besteuerung, gilt dieser Grundsatz: Eine Entlastung von oder eine Nachversteuerung der Umsatzsteuer aus Anzahlungen erfolgt in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die angezahlte Leistung oder Teilleistung auch tatsächlich ausgeführt wurde.

Erfolgt die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten, der sogenannten Ist-Besteuerung, dann erfolgt die Entlastung oder Nachversteuerung in dem Voranmeldungszeitraum, in dem das Restentgelt vereinnahmt wird.

Wichtiger Rat für die Praxis: Achten Sie bitte dringend darauf, dass die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer mit der Angabe des angewendeten Umsatzsteuersatzes in den Schlussrechnungen für erbrachten Leistungen oder Teilleistungen wieder offen abgesetzt wird.

Ein Rechenbeispiel zur Anzahlung bei gesenkten Umsatzsteuersätzen

Leistungsdatum = Rechnungsdatum 20.07.2020

Kaufpreis Ware netto 20.000,00 €
16% USt 3.200,00 €
Kaufpreis Ware brutto 23.200,00 €
Anzahlung 29.05.2020 5.000,00 €
19% USt    950,00 € -5.950,00 €
Anzahlung 03.07.2020 5.000,00 €
16% USt    800,00 € -5.800,00 €
Restzahlung 11.450,00 €

Als Unternehmer können Sie Anzahlungsrechnungen auch nachträglich korrigieren. In diesem Fall ist die Umsatzsteuerkorrektur in dem Veranlagungszeitraum vornehmen, in dem der Steuerausweis berichtigt wird. Eine Rückwirkung erfolgt nicht.

Anzahlungen bei gesenkten Umsatzsteuersätzen: Unsere Einschätzung

Bitte setzen Sie sich frühzeitig mit den Änderungen der Steuersätze vom 1. Juli 2020 bis zum 1. Januar 2021 auseinander. Planen Sie technische Umstellungen, die Anpassung Ihrer Prozesse sowie die Wahl der Vorgehensweise mit Anzahlungen schon jetzt. Unserer Erfahrung lehrt, dass Sie den Umstellungs- und Vorbereitungsaufwand nicht auf die leichte Schulter nehmen sollten. Gerne stehen wir Ihnen als Ratgeber und Sparringspartner zur Verfügung. Wir können Sie auch im Rahmen der Prozessberatung unterstützen, Risiken minimieren und Ihre Abläufe effizient gestalten. Sprechen Sie uns an.

In weiteren Beiträgen zur Umsatzsteuersatzsenkung geht es um Dauerleistungen, langfristige Verträge und Gutscheine.

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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