Alles, was Sie zur Künstlersozialabgabe im Jahr 2024 wissen müssen 
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3. August 2023

Alles, was Sie zur Künstlersozialabgabe im Jahr 2024 wissen müssen 

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Künstler:innen und Publizist:innen können sich in Deutschland bei der Künstlersozialkasse (KSK) versichern lassen. Damit das finanzierbar bleibt, zahlen Unternehmen, die ihre Dienste in Anspruch nehmen, eine Künstlersozialabgabe. Wie hoch diese Abgabe ist und wie sie zustandekommt, erfahren Sie hier.

Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe 2024?

Von 2018 bis 2022 blieb der Beitrag gleichbleibend bei 4,2 Prozent. Das stellte der Bund während der Corona-Pandemie mit einem Zuschuss von 117 Millionen Euro sicher. Danach blieb aber eine Erhöhung nicht aus, sodass die Künstlersozialabgabe im Jahr 2023 auf 5,0 Prozent anstieg und es im Jahr 2024 auch dabei bleiben wird.

Warum zahlt man die Künstlersozialabgabe?

Die Künstlersozialabgabe stellt sicher, dass sich die rund 190.000 selbstständigen Künstler:innen und Publizist:innen in Deutschland bei der Künstlersozialkasse versichern können. Die Selbstständigen tragen die Versicherung – genau wie Angestellte – zur Hälfte selbst. Die restlichen 50 Prozent setzen sich aus Zuschüssen des Bundes (20 Prozent) und der Künstlersozialabgabe (30 Prozent) zusammen.

Wie setzt sich die Künstlersozialabgabe zusammen?

Kreative stellen ihre Leistung in einem Kalenderjahr in Rechnung, deren Nettobetrag als Grundlage für die Abgabenberechnung dient. Da die Abgabe in den Topf der Künstlersozialkasse kommt und nicht an den/die Künstler:in direkt geht, ist es egal, ob der oder die Kreative auch dort versichert ist.

Abgabepflichtige Entgelte sind:

  • Honorare
  • Materialkosten
  • Tantiemen
  • Transportkosten
  • Lizenzzahlungen

Beispiel: Ein Unternehmen bezahlt 2024 insgesamt 10.000 Euro netto an einen Künstler, der seine Verpackungen gestaltet. Für 2024 führt das Unternehmen fünf Prozent von 10.000 Euro, also 500 Euro, Künstlersozialabgabe ab.

Wer muss die Künstlersozialabgabe zahlen?

Paragraf 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) regelt, wer die Künstlersozialabgabe in Deutschland zahlen muss. Dabei unterscheidet er zwischen drei Gruppen:

KSK: Wer gilt als Typische:r Verwerter:in

Typische Verwerter:innen verwerten, wie der Name schon sagt, die Dienste von Künstler:innen und Publizist:innen. Sie müssen auf das Entgelt für das Werk oder die Leistung Künstlersozialabgabe zahlen, da sie diese für Profit weiterverarbeiten. Zu den typischen Verwerter:innen zählen unter anderen:

  • Fernsehen und Rundfunk
  • Verlags-, Presse- und Bildagenturen
  • Einrichtungen, die für die Aufführung von künstlerischen Werken sorgen (Theaterdirektionen, Konzertveranstalter, Zirkus, etc.)
  • Kunsthandel und Galerien
  • Ausbildungsstätten für künstlerische und publizistische Tätigkeiten
  • Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte
  • Hersteller von Ton- und Videoträgern

KSK: Was ist ein:e Eigenwerber:in?

Entschließt sich ein Unternehmen für das Betreiben von Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit und engagiert dafür eine:n selbstständige:n Künstler:in, muss es die Künstlersozialabgabe zahlen. Das gilt, wenn das Entgelt die 450 Euro überschreitet. Dabei ist das Ziel der Öffentlichkeitsarbeit egal.

KSK: Was bedeutet die Generalklausel?

Auch wenn Unternehmen abseits von Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit Aufträge an Künstler:innen und Publizist:innen vergeben, müssen sie Künstlersozialabgabe zahlen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Künstler:innen eine Verpackung für ein Produkt gestalten. Auch Unternehmen, die jährlich mehr als drei Veranstaltungen mit Künstler:innen planen und damit Profit erzielen wollen, sind abgabepflichtig. Damit ist so gut wie jedes Unternehmen abgabepflichtig, allein wenn es Flyer oder Visitenkarten gestalten lässt.

Die Künstlersozialkasse bietet eine Prüfung der Abgabepflicht an. Dazu finden Sie auf der Homepage ein entsprechendes Formular.

Für welche Unternehmen entfällt die Abgabepflicht zur Künstlersozialabgabe?

Ob eine Abgabepflicht besteht, hängt von der Rechtsform des/der Auftragnehmer:in ab. Sie besteht grundsätzlich bei Selbstständigen, freien Mitarbeiter:innen, Einzelfirmen oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Ist der/die Auftragnehmer:in in einer der folgenden Rechtsformen organisiert, müssen Sie keine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse entrichten:

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • GmbH & Co. KG
  • eingetragener Verein (e. V.)
  • Aktiengesellschaft (AG)
  • Unternehmergesellschaft (UG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • offene Handelsgesellschaft (OHG)

Dienstleistungen, für die Künstlersozialabgabepflicht besteht

Die Künstlersozialkasse listet über 140 Berufsgruppen auf, deren Tätigkeit in der Regel eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit enthält. Allerdings ist das nicht immer ausreichend.

Denn bei der Beurteilung, ob eine Dienstleistung abgabepflichtig ist, kommt es auf die Dienstleistung und nicht den Beruf des/der Auftragnehmer:in an. Ein:e Lektor:in beispielsweise übt nur dann eine abgabepflichtige Dienstleistung im Sinne der Künstlersozialkasse aus, wenn er bzw. sie den Text auch inhaltlich überarbeitet. Korrigiert er nur Satzbau oder Rechtschreibung, müssen Unternehmen darauf keine Künstlersozialabgabe zahlen.

Was sind die Fristen für die Künstlersozialabgabe?

Unternehmen müssen jährlich bis zum 31. März die Höhe der abgabepflichtigen Entgelte bei der Künstlersozialkasse angeben.

Auf dieser Grundlage berechnet die KSK anschließend die Künstlersozialabgabe, die das Unternehmen für das Vorjahr sowie im Voraus für das laufende Kalenderjahr zahlen muss. Die Vorauszahlung erfolgt in monatlichen Beiträgen. Die Pflicht zur Vorauszahlung der Künstlersozialabgabe entfällt, wenn der monatliche Beitrag nicht mehr als 40 Euro beträgt.

Welche Konsequenzen drohen, wenn man die Künstlersozialabgabe nicht zahlt?

Mindestens alle vier Jahre steht in Unternehmen eine Sozialversicherungsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung an.

Wenn das Unternehmen die Künstlersozialabgabe nicht ordnungsgemäß entrichtet hat, meldet die Deutsche Rentenversicherung das der Künstlersozialkasse. Diese kann nun eine Nachzahlung für die letzten fünf Jahre plus einen eventuellen Säumniszuschlag berechnen. Der Zuschlag beträgt ein Prozent des ausstehenden Betrages pro Säumnismonat.

Zusätzlich sollte man mit einem Bußgeld rechnen, das in schwerwiegenden Fällen bis zu 50.000 Euro betragen kann.

Gegen einen solchen Bußgeldbescheid müssen Sie innerhalb eines Monats ab Zustellung Widerspruch einlegen.

Unsere Einschätzung

Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass Unternehmer:innen und gerade Start-ups von der Verpflichtung zur Zahlung der Künstlersozialabgabe gar nichts wissen. Die Zahlungsverpflichtungen, die sich dann plötzlich in Folge einer Sozialversicherungsprüfung ergeben, stellen gerade junge Unternehmen vor eine große Herausforderung.

Das gilt insbesondere für Branchen, die regelmäßig mit vielen kreativen freien Mitarbeiter:innen arbeiten. Wir empfehlen unseren Mandant:innen von Anfang an und in regelmäßigen Abständen eine Prüfung der Abgabepflicht. Sollten Sie Fragen zur Künstlersozialabgabe haben, sprechen Sie uns gerne an.

 

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

Marcus Büscher

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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