Ankauf von Datenträgern zu Beteiligungen in Offshore-Steueroasen
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15. Dezember 2025

Ankauf von Datenträgern zu Beteiligungen in Offshore-Steueroasen

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Mit Pressemitteilung vom 11.12.2025 hat das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben, dass mehrere Terabyte an Steuerdaten zu Beteiligungen an Auslandsgesellschaften angekauft wurden. Die Daten betreffen insbesondere Gesellschaften in sogenannten Steueroasen wie den Vereinigten Arabischen Emiraten, den Cayman Islands, Hongkong, Mauritius, Panama, Singapur und Zypern. Ziel des Datenerwerbs ist die konsequente Bekämpfung von Steuerhinterziehung und internationaler Finanzkriminalität. Die Steuerfahndung NRW hat bereits mit der Auswertung begonnen – erste Durchsuchungen wurden durchgeführt. Für betroffene Steuerpflichtige ergeben sich daraus erhebliche steuerliche und strafrechtliche Risiken.

Daten über Beteiligungen in sogenannten Steueroasen

Der Kampf gegen organisierte Finanzkriminalität erreicht eine neue Stufe: Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) hat einen umfangreichen Datensatz erworben, der verborgene Vermögen in Übersee-Steueroasen aufdecken soll.

Es handelt sich um mehr als ein Terabyte sensibler Kundeninformationen von Dienstleistern, die ihren Sitz in bekannten Niedrigsteuergebieten haben. Diese Dienstleister gründen und verwalten Auslandsgesellschaften für ihre Kunden.

Die Steuerfahndung NRW wertet die Daten bereits aus und hat auf dieser Basis erste Durchsuchungen durchgeführt.

Steuerliche Folgen einer Beteiligung in einer Steueroase

Eine Beteiligung in einer Steueroase kann erhebliche steuerliche Auswirkungen haben. Für steuerliche Zwecke kann sie als vollständig transparent gelten. Zudem ist eine Zurechnung im Wege der Hinzurechnungsbesteuerung möglich.

Nicht jede Gesellschaft in den genannten Ländern dient automatisch der Steuerhinterziehung. Durch gesetzliche Änderungen, insbesondere das Steueroasen-Abwehrgesetz, unterliegen Gesellschaften in diesen Ländern und deren Gesellschafter jedoch besonderen steuerlichen Regelungen. Diese sollten bei der Gründung berücksichtigt werden.

Unsere Handlungsempfehlung

Wer eine Beteiligung an einer Gesellschaft in den betroffenen Ländern hält, sollte eine steuerliche Überprüfung und ggf. Offenlegung gegenüber den Finanzbehörden vornehmen. Auch wenn die Daten bereits vorliegen, ist grundsätzlich noch eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich, sofern alle Informationen dem zuständigen Finanzamt offengelegt werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der steuerlichen Prüfung und der Offenlegung. Sprechen Sie hierzu unseren Steuerberater Christian Kappelmann an.

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