6. Juli 2020

Begriff „Webinar“ ist markenrechtlich geschützt: Alternative Begriffe nutzen

Kategorien: Unkategorisiert

Aufgrund der Corona-Pandemie haben einige Begriffe einen echten Hype erlebt. Dazu zählt neben “Homeoffice” oder “Zoom-Konferenzen” auch „Webinar“. Doch der Begriff “Webinar” ist markenrechtlich geschützt. Wir erklären, was Sie beachten müssen.

Immer wieder ist in deutschen Firmen beispielsweise der Satz: „Zu diesem Thema sollten wir einmal ein Webinar machen“ zu hören. Auch wir haben in der Vergangenheit bereits dazu eingeladen. Doch Vorsicht: Der Begriff „Webinar“ ist markenrechtlich geschützt. Wer ihn im geschäftlichen Verkehr verwendet, setzt sich der Gefahr aus, abgemahnt zu werden. Das gilt auch für den Plural „Webinare”.

Nutzung von “Webinar” kann zur Abmahnung führen

Denn auch wenn der Begriff, der ein interaktives (Online-)Seminar beschreibt, bereits fest in den Sprachgebrauch vieler Menschen übergegangen ist, ist er seit dem 26. März 2003 geschützt. Webinar wurde als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet und genießt deshalb – und zunächst bis zum 31. März 2023 – markenrechtlichen Schutz. Wer sich allerdings zu einem externen Webinar anmeldet und daran teilnimmt, hat nichts zu befürchten.

Geschäftliche Nutzung des Ausdrucks „Webinar” kann zur Abmahnung führen

Wer die Bezeichnung Webinar im geschäftlichen Verkehr verwendet, läuft Gefahr, vom Markeninhaber mit Sitz in Kuala Lumpur, Malaysia, kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Vertreten wird dieser von einer Rechtsanwaltskanzlei aus Wiesbaden (LEGISPRO Rechtsanwälte).

Markenrechtlicher Schutz des Begriffs “Webinar” umstritten

Trotz des Eintrags beim Deutschen Patent- und Markenamt gibt es auch Gegenstimmen zur Aussage „der Begriff ,Webinar’ ist markenrechtlich geschützt”. So schreibt der Deutsche Journalistenverband (DJV) auf seiner Website unter der Überschrift „Der Begriff ,Webinare‘ dürfte ein Allgemeinbegriff sein und markenrechtlich keinen Schutz genießen”, dass derjenige, der ihn benutzt, wohl eher nicht mit einer kostenpflichtigen Abmahnung rechnen muss. Auch einige Fachjuristen sehen das so. Aus rechtlicher Sicht kann man in der Tat gut argumentieren, dass der Begriff Webinar im unserem heutigen Sprachgebrauch beschreibend ist und deshalb als Marke nicht schutzfähig. Auf der anderen Seite warnt beispielsweise der Deutsche Olympische Sportbund seine Mitgliedsorganisationen davor, den Begriff zu nutzen.

Unsere Empfehlung

Auch wenn es noch kein Urteil gibt, schließen wir uns der eher defensiven Haltung an und empfehlen präventiv, den Begriff Webinar erst einmal nicht weiter zu benutzen. Für Sie hier ein Überblick an alternativen Begriffen:

  • Online-Seminar
  • Digitales Seminar
  • Online-Kurs
  • Virtueller Vortrag
  • Web-Seminar
  • Online-Workshop

Bitte achten Sie darauf, zukünftig einen dieser Alternativbegriffe zu verwenden. Passen Sie außerdem bestehende Veröffentlichungen an, um sicher zu gehen, dass Sie keine kostenpflichtige Abmahnung riskieren. Sollten Sie eine Abmahnung erhalten (haben), melden Sie sich gerne. Wie bereits ausgeführt, sprechen gute Argumente dafür, die Abmahnung zurückzuweisen.

Marcus Büscher

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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