30. März 2021
Bestellungshindernisse bei ausländischen GmbH-Geschäftsführer:innen
Jede GmbH muss mindestens eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person bestellen. Das kann ein Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin sein. In der Handelsregisteranmeldung haben die Geschäftsführer:innen ausdrücklich zu versichern, dass keine Bestellungshindernisse nach Paragraph 6 Absatz 2 Satz 2 Nummern 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG bestehen. Diese Versicherung ist strafbewehrt. Im Zuge der Globalisierung kann dabei die Frage aufkommen, ob diese Bestellungshindernisse auch im (EU-)Ausland begründet werden können. Erfahren Sie hier, was es für Bestellungshindernisse bei ausländischen GmbH-Geschäftsführer:innen geben kann und was Sie aus rechtlicher Sicht beachten müssen.
Bestellungshindernisse bei ausländischen GmbH-Geschäftsführer:innen in Deutschland
Das Gesetz regelt keine Vorgaben zur Qualifikation von GmbH-Geschäftsführer:innen. Zum Wohle des Rechtsverkehrs und der Gläubiger:innen beschränkt es allerdings den Personenkreis nach berufs-, gewerbe- und strafrechtlichen Gesichtspunkten.
So kann nach Paragraph 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG nicht Geschäftsführer:in sein, wem bezüglich des Unternehmensgegenstandes ein gerichtliches oder behördliches Gewerbe- beziehungsweise Berufsverbot auferlegt wurde. Dazu genügt es bereits, dass der Unternehmensgegenstand teilweise identisch mit dem Gegenstand des Verbotes ist und die verbotene Tätigkeit nur eine Nebentätigkeit darstellt.
Darüber hinaus führt § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG einen Katalog an (Wirtschafts-)Straftaten auf, welche die Person in den letzten fünf Jahren vor der beabsichtigten Bestellung nicht vorsätzlich begangen haben darf. Dazu zählen beispielsweise Straftaten im Bereich der Insolvenz, des Betrugs und der Angabe falscher Daten im unternehmerischen Verkehr (Paragraph 82 HGB, § 399 AktG). Hierzu genügt bereits eine Verurteilung wegen Versuchs oder ein Strafbefehl.
Bestellungshindernisse bei ausländischen GmbH-Geschäftsführer:innen im (EU-)Ausland
Eine strafrechtliche Verurteilung im Ausland ist ebenso ein Bestellungshindernis, sofern die verurteilte Straftat mit denjenigen aus dem Straftatenkatalog des Paragraph 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 GmbHG vergleichbar ist. Das ist im Einzelfall schwierig einzuschätzen und oft nur durch Abwägung zu ermitteln. Das gilt gerade im Hinblick auf strafprozessuale Unterschiede. Sicher ist jedoch, dass ausländische Ordnungswidrigkeiten irrelevant sind. Das gilt auch, wenn das sanktionierte Verhalten in Deutschland strafbar wäre.
Schwieriger sind die nicht-strafrechtlichen Bestellungshindernisse zu würdigen. Denn diese sind bisher schon innerhalb der EU nicht einheitlich geregelt.
Die EU-Richtlinie zur Harmonisierung der Bestellungshindernisse
Dem Umstand der vielfältigen Bestellungshindernisse hat sich die EU allerdings bereits angenommen. Dazu hat sie eine Richtlinie zur grenzüberschreitenden Berücksichtigung von Tätigkeitsverboten der GmbH-Geschäftsführer:innen erlassen. Geplant ist ein System, über welches die Registergerichte passende Informationen austauschen können. Außerdem sind die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, Vorschriften über Bestellungshindernisse zu erlassen.
Diese Richtlinie muss zunächst durch ein Gesetz umgesetzt werden, womit in Deutschland nicht vor 2023 zu rechnen ist. Bis dahin schafft sie lediglich einen Mindeststandard an Anforderungen für nationale Bestellungshindernisse. Auch die inländische Konzentration relevanter Informationen beim Unternehmensregister, worauf die Registergerichte zugreifen können sollen, befindet sich derzeit noch in Bearbeitung.
Im Zuge der Richtlinienumsetzung ist der deutsche Gesetzgeber allerdings nicht komplett untätig geblieben. So gilt nach Paragraph 6 Absatz 2 Satz 3 GmbHG-E das bereits bestehende Bestellungshindernis bei Gewerbe- und Berufsverboten entsprechend, wenn die Person in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt.
Unsere Einschätzung
Das tatsächliche Vorliegen eines Bestellungshindernisses wird nicht von Amts wegen geprüft. Besteht Anlass zur Sorge, dass Sie aufgrund ausländischer Verurteilungen oder Berufs- beziehungsweise Gewerbeverbote in Deutschland nicht Geschäftsführer:in werden können, sollten Sie bei der rechtlichen Prüfung daher nichts dem Zufall überlassen. Denn hier bestehen für den Laien erhebliche Rechtsunsicherheiten!
Haben Sie Fragen? Unsere Gesellschaftsrecht-Experten unterstützen Sie gerne dabei, die Rechtslage im Griff zu behalten. Sprechen Sie uns gerne jederzeit an.