
19. März 2025
Besteuerung von Erstattungszinsen: Was Steuerpflichtige wissen sollten
Steuererstattungen sind erfreulich – doch was passiert mit den Zinsen, die das Finanzamt auf die Rückzahlung berechnet? Müssen Sie diese versteuern? Die Antwort überrascht viele: Ja! Aber warum ist das so, welche gesetzlichen Grundlagen gibt es, und gibt es vielleicht Ausnahmen? In diesem Beitrag klären wir alle wichtigen Fragen rund um die Besteuerung von Erstattungszinsen.
Was sind Erstattungszinsen?
Wenn das Finanzamt Ihnen zu viel gezahlte Steuern erstattet, wird auf diesen Betrag ein Zins berechnet. Diese sogenannten Erstattungszinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) dienen als Ausgleich dafür, dass der Steuerpflichtige das Geld über einen längeren Zeitraum nicht nutzen konnte. Der Zinssatz wurde 2019 auf jährlich 1,8 % gesenkt.
Beispiel: Ein Steuerbescheid aus dem Jahr 2020 wird erst 2024 korrigiert und führt zu einer Rückzahlung. Das Finanzamt zahlt neben der erstatteten Steuer auch Zinsen. Doch Vorsicht: Diese Erstattungszinsen sind steuerpflichtig!
Lesen Sie auch unsere Beiträge zu folgenden Themen:
- Verfassungswidrigkeit von AdV-Zinsen: BFH ruft Bundesverfassungsgericht an
- So wirkt sich die aktuelle Zinsentwicklung auf Jahresabschlüsse aus
Steuerliche Behandlung von Erstattungszinsen
Seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2010 werden Erstattungszinsen steuerlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich der Einkommensteuer unterliegen. Allerdings werden auf diese Zinsen keine Kapitalertragsteuer oder Kirchensteuer einbehalten, sodass Steuerpflichtige sie selbst in ihrer Einkommensteuererklärung angeben müssen.
Wichtige Punkte zur Besteuerung:
- Erstattungszinsen sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig.
- Es erfolgt kein automatischer Steuerabzug durch das Finanzamt.
- Steuerpflichtige müssen die Zinsen selbst in der Steuererklärung erfassen.
- Der Sparer-Pauschbetrag (1.000 Euro für Einzelveranlagung, 2.000 Euro für Zusammenveranlagung) kann angewendet werden.
Rechtliche Entwicklungen und Allgemeinverfügung vom 20. Februar 2025
In der Vergangenheit wurde die Besteuerung von Erstattungszinsen kontrovers diskutiert. Insbesondere stellte sich die Frage, ob die steuerliche Behandlung verfassungsgemäß ist. Doch das Bundesverfassungsgericht nahm im Juli 2023 eine Verfassungsbeschwerde zu diesem Thema nicht zur Entscheidung an.
Als Reaktion darauf erließen die obersten Finanzbehörden der Länder am 20. Februar 2025 eine Allgemeinverfügung, in der festgelegt wurde, dass alle anhängigen Einsprüche gegen die Besteuerung von Erstattungszinsen zurückgewiesen werden. Damit ist klargestellt: Die Steuerpflicht dieser Zinsen bleibt bestehen!
Was bedeutet das für Steuerpflichtige?
Steuerpflichtige müssen sich darauf einstellen, dass Erstattungszinsen auch weiterhin steuerlich zu berücksichtigen sind. Wer Zinseinnahmen aus einer Steuererstattung erhält, sollte prüfen, ob der Sparer-Pauschbetrag bereits ausgeschöpft ist, um mögliche Steuerzahlungen zu optimieren.
Tipps zur Steuererklärung:
- Prüfen Sie, ob Ihr Sparer-Pauschbetrag bereits ausgeschöpft ist.
- Erfassen Sie Erstattungszinsen in der Anlage KAP Ihrer Steuererklärung.
- Falls Sie einen Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank eingerichtet haben, gilt dieser nicht für Erstattungszinsen.
- Lassen Sie sich bei Unsicherheiten steuerlich beraten.
Unsere Einschätzung
Aus steuerlicher Sicht ist die Besteuerung von Erstattungszinsen mittlerweile rechtlich geklärt. Auch wenn es in der Vergangenheit Diskussionen über die Verfassungsmäßigkeit gab, hat die Allgemeinverfügung vom Februar 2025 endgültig Klarheit geschaffen. Steuerpflichtige sollten sich darauf einstellen, dass diese Zinseinnahmen steuerpflichtig bleiben und sie entsprechend in der Steuererklärung angeben.